Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.232/2004
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7B.232/2004 /bnm

Urteil vom 21. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Betreibungsverfahren, Zustellung von Betreibungsurkunden,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Solothurn vom 17. November 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Gegen X.________ (Schuldner) wurde beim Betreibungsamt A.________ die
Betreibung (Nr. 1) eingeleitet. Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht
auf einem Urteil des Richteramtes A.________ vom 18. April 2001. Am 18.
Oktober 2004 erhob X.________ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Strittig war in diesem
Verfahren im Wesentlichen die Gültigkeit der Zustellung des
Rechtsöffnungsentscheids vom 6. August 2004. Mit Beschluss vom 17. November
2004 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen gelangt X.________ mit Eingabe vom 29. November 2004 (rechtzeitig) an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt im
Wesentlichen, der hängigen Betreibung sei die "aufschiebende Wirkung" zu
erteilen, da er gegen das Urteil vom 18. April 2001 ein Wiederaufnahmegesuch
eingereicht habe.

2.
Im Rahmen der Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) führt die Aufsichtsbehörde
aus, die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn habe dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Wiederaufnahmegesuch am 24. November 2004 die
aufschiebende Wirkung erteilt. Damit fehle es vorläufig an der
Durchsetzbarkeit der betriebenen Forderung und das Betreibungsamt sei
angewiesen worden, das Betreibungsverfahren Nr. 1 bis zum rechtskräftigen
Entscheid über das Wiederaufnahmebegehren zu sistieren.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer in Hinblick auf
die Sistierung der Betreibung den Antrag um "aufschiebende Wirkung"
zurückgezogen.

Damit ist die vorliegende Beschwerde bezüglich des Antrages, der hängigen
Betreibung die "aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen, infolge der mittlerweile
erfolgten Sistierung sowie des diesbezüglichen Rückzugs als gegenstandslos
abzuschreiben.

3.
In Bezug auf den im kantonalen Verfahren zur Hauptsache strittigen Punkt der
Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids bringt der Beschwerdeführer keine
substantiierten Rügen vor. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1 S. 50).

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: