Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.22/2004
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7B.22/2004 /rov

Urteil vom 26. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 20. Januar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Betreibungsamt Trins stellte in der von der Y.________ AG gegen
Z.________ angestrengten Betreibung Nr. 2030893 am 8. Dezember 2003 dem
Schuldner die Pfändungsurkunde zu (Pfändungsgruppe xxx). Die von Z.________
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden
(Kantonsgerichtsausschuss) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs mit Entscheid vom 20. Januar 2004 abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden konnte.

1.2 Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift
vom 12. Februar 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Feststellung der Ungültigkeit der Pfändung.

Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen
Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers über weite Strecken
nicht.

2.2 Das Bundesgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren an die
tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 107 III 1 E.1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55;
124 III 286 E. 3b S. 288).

3.
3.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, in der Pfändungsurkunde sei festgehalten
worden, dass bei Z.________ eine Computeranlage Compaq Presario inklusive
Bildschirm, Tastatur, Drucker, Scanner zum Betrage von Fr. 1'800.--, ein
Hometrainer zum Betrage von Fr. 150.-- und ein Klimagerät Mitsushi zum
Betrage von Fr. 2'000.-- gepfändet worden seien. Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Gegenstände seien bereits vorher gepfändet worden und
die zweite Pfändung sei gesetzwidrig, stosse ins Leere; denn gemäss Art. 110
Abs. 3 SchKG könnten bereits gepfändete Vermögensstücke neuerdings gepfändet
werden, jedoch nur soweit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche
die vorgehende Pfändung stattgefunden habe, ausgerichtet  werden müsse. Im
Pfändungsprotokoll vom 6. November 2003 sei die Computeranlage mit Fr.
1'000.-- aufgenommen worden und in der Pfändungsurkunde auf Fr. 1'800.--
geschätzt worden. Beim Betrag von Fr. 1'000.-- müsse es sich um einen
offensichtlichen Verschrieb handeln, da der Betreibungsbeamte die
Computeranlage bereits in der ersten Pfändung (Betreibungsnummer yyy) auf Fr.
1'800.-- geschätzt und somit im Pfändungsanschluss für dasselbe Objekt keinen
anderen Betrag habe angeben können.

3.2  Der Beschwerdeführer wendet dagegen Folgendes ein:
3.2.1 Eine korrekte Bewertung der Computeranlage ohne Beizug eines
Sachverständigen sei nicht möglich. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen
die Schätzung dieses Pfandgegenstandes sind vom Bundesgericht schon im Urteil
vom 6. Januar 2004 behandelt worden (7B.262/2003), worauf verwiesen werden
kann.

3.2.2  Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Pfändungsprotokoll mit
einem Schätzungsbetrag von Fr. 1'000.-- sei von ihm unterzeichnet worden, und
mit der nachträglichen Heraufsetzung auf Fr. 1'800.-- seien seine Rechte als
Schuldner verletzt worden. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn der
Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, welche die Vorinstanz zu
diesem Vorwurf angeführt hat, nicht auseinander (E. 2.1). Ebenfalls
unzulässig mangels rechtsgenüglicher Begründung ist das Vorbringen, in der
Pfändungsurkunde sei der Pfändungsvollzug mit "6. November 2003" datiert
worden, doch habe der Pfändungsvollzug am 17. November 2003 statt gefunden.
Das Formular "Pfändungsankündigung" wie auch dasjenige
"Pfändungsprotokoll/Vollzug" waren offenbar vom Betreibungsamt bereits am 6.
November 2003 elektronisch erstellt worden. Dass damit Bundesrecht verletzt
worden sein soll, wird nicht ansatzweise dargetan. Denselben Vorhalt trifft
den Beschwerdeführer mit Bezug auf die Rüge, gemäss Art. 110 SchKG könnten
Vermögensstücke nicht erneut gepfändet werden.

3.2.3  Ferner wird in der Beschwerde eingewendet, in der Pfändungsankündigung
sei ein Forderungstotal von Fr. 3'100.85 aufgeführt, beim Pfändungsvollzug am
17. November 2003 jedoch ein Total von Fr. 3'195.-- vermerkt worden. Dazu
wird im angefochtenen Entscheid und in der kantonalen Beschwerde vom 19.
Dezember 2003 nichts ausgeführt, weshalb diese neue Tatsache nicht gehört
werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG). Dasselbe gilt für das Vorbringen, es seien
Gegenstände für Fr. 3'950.-- gepfändet worden, wogegen sich der
Forderungsbetrag des Gläubigers bloss auf Fr. 3'100.85 belaufe.

3.2.4  Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Pfändung sei am  17.
November 2003 vollzogen, jedoch erst am 8. Dezember 2003 zugestellt worden,
womit die 3-tägige Zustellfrist von Art. 113 SchKG verletzt worden sei.
Abgesehen davon, dass diese Frist mit der Gesetzesrevision per 1. Januar 1997
aufgehoben wurde (BBl 1991 III 91; AS 1995 1227, 1307), geht der Einwand
fehl. Nach Art. 114 SchKG hat das Betreibungsamt den Gläubigern und dem
Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine
Abschrift der Pfändungsurkunde zuzustellen. Auf die Gültigkeit der Pfändung
hat die Zustellung - in Form der einfachen Mitteilung - keinen Einfluss;
immerhin dürfen keine weiteren Betreibungshandlungen vorgenommen werden
(Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl.
2003, S. 163 Rz. 77; BGE 108 III 15; 115 III 109 E. 2a). Von einer nichtigen
Pfändung kann somit keine Rede sein.

3.2.5  Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis
zu nehmen, dass bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden könnten (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin

(Y.________ AG, Industriestrasse 21, 5507 Mellingen, vertreten durch Kredita
Anstalt, Aeulestrasse 56, Postfach 252, 9490 Vaduz), dem Betreibungsamt Trins
und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: