Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.227/2004
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7B.227/2004 /bnm

Urteil vom 14. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Rechtsstillstand in einem Betreibungsverfahren,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 25. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ ersuchte bereits mehrmals erfolglos um Gewährung eines
Rechtsstillstandes gemäss Art. 61 SchKG. Am 24. August 2004 reichte er bei
der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
ein Arztzeugnis von Dr. med. Y.________ ein. Aus diesem ergibt sich, dass der
Schuldner seit 8. Juni 2004 bis auf weiteres in der Psychiatrischen Klinik
Z.________ hospitalisiert ist, an Spielsucht und an einer mittelgradig
depressiven Episode leidet. Dieses Arztzeugnis wurde zur sinngemässen
Entgegennahme als neues Gesuch um Rechtsstillstand an das Betreibungsamt
A.________ weitergeleitet. Mit Verfügung vom 15. September 2004 wies die
Dienststelle B.________ das Gesuch ab.

1.2 Dagegen beschwerte sich X.________ am 25. September 2004 bei der
Aufsichtsbehörde und verlangte sinngemäss die Gewährung eines
Rechtsstillstandes. Er machte im Wesentlichen geltend, bei einer Depression
handle es sich um eine schwere Krankheit. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2004
wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Rechtsmittel ab.

1.3 Mit Eingabe vom 18. November 2004 hat X.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
führt aus, er sei mit dem Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht einverstanden
und ersuche (sinngemäss) um Gewährung eines Rechtsstillstandes.
Die Aufsichtsbehörde hat bei der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen
verzichtet (Art. 80 OG).

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, bei schwerer Krankheit des Schuldners sei auf
bestimmte Zeit Rechtsstillstand zu gewähren, wenn und solange sich dies nach
der ganzen Sachlage rechtfertige und geboten erscheine, insbesondere damit
der Schuldner seine Rechte im Betreibungsverfahren wahren könne. Der
Rechtsstillstand sei aber auch zu Gunsten eines Schuldners zulässig, der auf
seinen Arbeitserwerb angewiesen sei. Letzteres gelte aber immer nur unter der
Voraussetzung, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Ursache der
Zahlungsunfähigkeit gewesen sei (BGE 105 III 101 E. 3 S. 104/105). Zu
verweigern sei gegebenenfalls der Rechtsstillstand, wenn der Schuldner einen
Vertreter habe oder ihm die Bestellung eines solchen zuzumuten sei. Im
Übrigen habe der Schuldner keinen Anspruch auf Schonung während der ganzen
Krankheitsdauer, sondern er soll lediglich die Gelegenheit erhalten, seine
Verhältnisse zu ordnen, das heisst einen Vertreter zu besorgen.
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, was im vorliegenden Arztzeugnis angeführt
worden sei, insbesondere seine mittelgradige depressive Verstimmung, könne
allenfalls im Zusammenhang mit der weiteren Komplikation des stationären
Spitalaufenthaltes als schwere Krankheit betrachtet werden. Wie es sich damit
genau verhalte, könne indes offen bleiben, da die weiteren Voraussetzungen
zur Gewährung eines Rechtsstillstandes nicht dargetan seien. Der
Beschwerdeführer sei bereits im Entscheid Nr. 15/04 darauf hingewiesen
worden, dass eine schwere Krankheit allein nicht ausreiche, um einen
Rechtsstillstand zu begründen. Vielmehr müsse dieser auf Grund der gesamten
Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis
werde entweder die Auswirkung der schweren Krankheit oder die erhoffte
Wirkung des Rechtsstillstandes angesprochen (Bauer, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.
Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 6 zu Art. 61 SchKG). Der
Beschwerdeführer habe indes bis heute weder dargetan noch entsprechende
Beweismittel angeboten, dass seine Erkrankung einen Verdienstausfall nach
sich ziehe und die Insolvenz gerade auf den Krankheitszustand zurückzuführen
sei. Ebenso wenig habe er Angaben gemacht, weshalb ihm die Bestellung eines
Vertreters unmöglich oder unzumutbar sein solle. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers begründeten keinen Anspruch auf Gewährung eines
Rechtsstillstandes, und es sei nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden, von
sich aus nach entsprechenden Sachumständen zu forschen.

2.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen im Wesentlichen bloss vor, er habe
keine Energie mehr, was der Oberarzt bestätigen könne. Er brauche Ruhe und
Zeit, um einen Vertreter finden zu können, was bis zum Frühjahr 2005 dauern
könne.
Mit diesen Einwänden legt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im
Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen
Bundesrecht verstossen soll (BGE 119 III 49 E. 1). Insbesondere wird nicht
dargetan, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde ihr Ermessen missbraucht
oder überschritten haben soll, indem sie den vom Betreibungsamt abgelehnten
Rechtsstillstand gebilligt hat (BGE 105 III 101 E. 3 S. 105). Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner physischen und
psychischen Verfassung in der Lage gewesen ist, die vorliegende
Beschwerdeschrift zu verfassen, und es ihm somit möglich ist, einen Vertreter
zur Wahrung seiner Interessen zu bestellen. Weshalb dies nicht schon jetzt
ausführbar sein soll, ist nicht ersichtlich und kann nicht mit dem Hinweis
auf Ruhe und Zeit begründet werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und
der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: