Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.226/2004
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7B.226/2004 /rov

Urteil vom 1. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Solothurn vom 4. November 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der von der Y.________ AG gegen Z.________ angestrengten Betreibung für
eine Forderung von Fr. 17'960.-- nebst Zins und Kosten wurde der Schuldnerin
der Zahlungsbefehl am 5. Mai 2004 durch das Betreibungsamt Biel zugestellt.
Am 24. August 2004 verfügte das Betreibungsamt Bucheggberg-Wasseramt, es
werde monatlich der Betrag gepfändet, der ein Einkommen von Fr. 2'450.--
übersteige.
Gegen den Pfändungsvollzug hat Z.________ bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde eingereicht.
Das Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 4. November 2004 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 18. November 2004 hat Z.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie
beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, die
Betreibung sei nicht an sie gestellt worden. Was sie damit meine, sei nicht
ersichtlich. Das Betreibungsamt Jura-Seeland in Biel habe ihr den
Zahlungsbefehl zugestellt, und sie habe keinen Rechtsvorschlag erhoben. Die
Beschwerdeführerin wende ein, ihr geschiedener Mann habe die Mietzinsschulden
verursacht, und im Scheidungsurteil sei festgehalten, dass er diese Schulden
übernehme. Die Aufsichtsbehörde könne indessen nicht überprüfen, ob die
Beschwerdeführerin den Betrag schulde, der in Betreibung gesetzt worden sei.
Dies hätte - nach Rechtsvorschlag - im Rechtsöffnungsverfahren geschehen
müssen.
Die Vorinstanz fährt fort, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei ab
Ende September 2004 arbeitslos. Da das Betreibungsamt nicht einen bestimmten,
sondern den das Existenzminimum übersteigenden Betrag gepfändet habe, brauche
die Lohnpfändung deswegen jedoch nicht revidiert zu werden.

2.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79
Abs. 1 OG dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt haben
soll. Stattdessen erhebt sie die gleichen tatsächlichen Einwendungen wie vor
der Aufsichtsbehörde. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden.
Denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG;
BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die Beschwerdeführerin
trägt zudem neu vor, der Zahlungsbefehl sei am 5. Mai 2004 an irgendeine
Schuldnerin ausgehändigt worden, denn  sie sei (gemäss Bestätigung der
Einwohnerkontrolle) seit dem 1. September 2003 in Derendingen angemeldet.
Auch dieses Vorbringen kann nicht gehört werden, denn vor Bundesgericht
können auch keine neuen Beweismittel eingereicht werden (Art. 79 OG). Auf die
Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt
Bucheggberg-Wasseramt, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn, und der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: