Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.224/2004
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7B.224/2004 /rov

Urteil vom 1. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

1. Z.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Steigerungszuschläge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Im Konkurs über Z.________ führte das Konkursamt Willisau am 9. September
2004 die Steigerung der beiden in A.________ gelegenen Grundstücke Nrn. ...
und ... durch.

Z. ________ und Y.________ erhoben gegen die beiden Steigerungszuschläge
Beschwerde.

Die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau als untere und das Obergericht
(Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als obere
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wiesen die
Beschwerde bzw. den Beschwerde-Weiterzug mit Entscheiden vom 27. September
2004 bzw. vom 26. Oktober 2004 ab, soweit sie darauf eintraten. Beide
Instanzen sprachen Y.________ die Legitimation zum Rechtsmittel ab und
hielten dieses, soweit von Z.________ erhoben, für unbegründet.

Z. ________ und Y.________ haben den Entscheid des Obergerichts am 3.
November 2004 in Empfang genommen. Mit einer vom 15. November 2004 (Montag)
datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie
(rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs. 1
OG).

Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden

2.
Die erkennende Kammer hat den Beschwerdeführern schon in den beiden Urteilen
vom 6. und vom 13. Januar 2004 (7B.263/2003 und 7B.1/2004) erklärt, dass bei
der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG in der Beschwerdeschrift selbst
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene kantonale Entscheid gegen
Bundesrecht verstossen soll (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege [OG]).

Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen in keiner Weise: Die
Beschwerdeführer beschränken sich darauf, auf frühere Eingaben zu verweisen
und einen Teil des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten zu wiederholen, ohne
sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander zu setzen und
auszuführen, inwiefern dessen Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Neu und
deshalb unzulässig (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG) ist der Antrag, das
Konkursamt anzuweisen, ihnen das Protokoll über den Steigerungsablauf
zuzustellen.

3.
Das Verfahren vor der erkennenden Kammer ist grundsätzlich kostenfrei (Art.
20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Wie den Beschwerdeführern schon in den beiden
oben genannten Urteilen dargelegt worden ist, können indessen bei mutwilliger
Beschwerdeführung einer Partei die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art.
20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Diese Voraussetzung ist hier, wo die
Beschwerdeführer auf die Ausführungen der Vorinstanz überhaupt nicht eingehen
und sich damit nicht ansatzweise auseinander setzen, erfüllt. Es ist ihnen
daher - unter Solidarhaft - die Gerichtsgebühr aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Den Beschwerdeführern wird unter Solidarhaft eine Gerichtsgebühr von Fr.
300.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Willisau und dem
Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als
oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: