Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.221/2004
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7B.221/2004 /rov

Urteil vom 24. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ N.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Pfändungsvollzug,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 20. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der gegen Y.________ N.________, laufenden Betreibung Nr. xxx
(Gruppen-Nr. yyy) des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau,
Dienststelle Wangen, war am 15. Januar 2004 der Liquidationsanteil der
Betriebenen an der Erbengemeinschaft Z.________ N.________ gepfändet worden.
Am 7. Juli 2004 wurde diese Pfändung nachträglich auch den Miterben
Z.________ N.________, X.________ und W.________ als beteiligte Dritte
angezeigt (Art. 104 SchKG).

1.2 Mit Beschwerde vom 19. Juli 2004 beantragte Z.________ N.________ beim
Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen die Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. xxx wegen
Nichtigkeit.
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.

1.3 Mit Eingabe vom 9. November 2004 (Postaufgabe: 8. November 2004) hat
Z.________ N.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts weiter gezogen. Er beantragt, der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen, vom 20. Oktober 2004 sei aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, als Pfändungsobjekt eigne sich jeder
verwertbare Vermögenswert, der rechtlich dem Schuldner gehöre und nicht durch
Vorschriften des Bundes von der Pfändbarkeit ausgeschlossen sei (Art. 92 ff.
SchKG). Weshalb der Erbschaftsanteil der Schuldnerin hierfür nicht infrage
kommen solle, werde in der Beschwerde nicht näher begründet. Der
Beschwerdeführer verweise in diesem Zusammenhang einzig auf Art. 5 Abs. 3
VVAG; diese Vorschrift bestimme indes nur, wie der Betreibungsbeamte zu
verfahren habe, wenn der Wert des Anteilsrechts ohne eingehende Erhebungen
nicht ermittelt werden könne. Dass bisher noch keine Schätzung des
Pfändungsobjekts erfolgt sei, mache die Pfändung weder nichtig noch
anfechtbar (BGE 97 III 18 E. 2 S. 20). Für die Schätzung - namentlich des
Liegenschaftsbestandes der Erbschaft N.________ - werde die Dienststelle
Wangen voraussichtlich einen Sachverständigen beiziehen und sich nach Eingang
des Verwertungsbegehrens die nötigen Kosten hierfür vorschiessen lassen
müssen. Diese Umstände aber stünden der Pfändung des Erbschaftsanteils der
Betriebenen keineswegs entgegen, weshalb die Beschwerde als unbegründet
erscheine, was zu ihrer Abweisung führe. Im Übrigen sei es nicht Sache der
Betreibungsbehörden, über die materiell-rechtliche Frage der Existenz einer
Erbengemeinschaft bzw. einer als Gemeinderschaft fortbestehenden Erbschaft zu
entscheiden (Bundesgerichtsurteil 7B. 143/2004 vom 2. September 2004, E.
2.3).

Die Vorinstanz fährt fort, der Sachverhalt bezüglich der Zahlungsbefehle Nrn.
zzz und xxx vom 23. Juni und 12. September 2003 sei bereits auf mehrfache
Beschwerden hin festgestellt worden (letztmals im Entscheid des
Bundesgerichts 7B. 243/2003 vom 14. Januar 2004). Danach sei der
Zahlungsbefehl Nr. xxx in Rechtskraft erwachsen, womit die Ungültigkeits- und
Nichtigkeitsbehauptungen des Beschwerdeführers sich als unhaltbar erwiesen.
Ebenso wenig könne in Bezug auf das Urteil Nr. Z 03 364 des Gerichtskreises
IV Aarwangen-Wangen von einem nichtigen Akt gesprochen werden. Das Urteil sei
am 26. Mai 2003 rechtsgültig per Gerichtsakte an Y.________ N.________ - für
sich und als Vertreterin der damaligen Beklagtschaft (darunter auch der
heutige Beschwerdeführer) - eröffnet worden. Die Beschwerde sei auch in
dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal
ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander, sondern bringt
dagegen Folgendes vor:
2.2.1Die Pfändung des Liquidationsanteils von Y.________ N.________ verstosse
gegen Art. 144 OR, wie im Entscheid 04 304 vom 29. Oktober 2003 in E. 5
festgestellt worden sei. Der blosse Hinweis auf diesen Entscheid ist
unzulässig, denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SchKG muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E.
1 S. 42). Auf das Vorbringen kann demnach nicht eingetreten werden.

2.2.2 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Gemeinderschaftsvertrag vom 9. Juni 1976, denn dazu
fehlen Ausführungen im angefochtenen Entscheid, und neue Tatsachen können im
Verfahren vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
Auch nicht entgegen genommen werden können die Ausführungen des
Beschwerdeführers mit Bezug auf das Betreibungsverfahren Nr. zzz, denn die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat sich in ihrem Entscheid vom 14.
Januar 2004 (7B.243/2003), E. 3.2, mit dem Erlass eines neuen Zahlungsbefehls
durch das Betreibungsamt wegen unrichtiger Schuldnerbezeichnung befasst.
Darauf zurück zu kommen ist nicht statthaft.

2.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, eine Pfändung gemäss VVAG sei
aufgrund der "primären Haftung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, weil das
Vermögen der Gesamthandschaft nicht einen den Gesamthandschaftsgläubigern
reservierten Haftungsfond darstelle". Es ist nicht ersichtlich, wie dieser
Einwand mit den rechtlichen Ausführungen der Aufsichtsbehörde (E. 2.1
hiervor) im Zusammenhang stehen soll. Auch darauf kann nicht eingetreten
werden. Das Gleiche gilt auch für das weitere Vorbringen, eine Pfändung von
Vermögenswerten, die nicht genügend individualisiert seien, sei nichtig (BGE
106 III 102 E. 1; 107 73 E. 2). Inwiefern die Pfändung des
Liquidationsanteils von Y.________ N.________ an der Erbengemeinschaft
Z.________ N.________ sel. nicht genügend bestimmt sein soll, ist nicht
ersichtlich. Damit scheint der Beschwerdeführer den Ausführungen der
Vorinstanz zur noch vorzunehmenden Schätzung des Pfändungsobjekts
widersprechen zu wollen, ohne jedoch eine Bundesrechtsverletzung
rechtsgenüglich darzutun.

2.2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Urteil Z 03 364 vom 22. Mai
2003 des Gerichtspräsidenten I, Gerichtskreis IV, Aarwangen-Wangen, stelle
ein Nichturteil dar und sei nichtig, weil es ihm nicht eröffnet worden sei.
Er stützt sich dabei insbesondere auf Vogel/ Spühler (Grundriss des
Zivilprozessrechts, 7. Aufl., N. 13/14 S. 137 und N. 25 S. 237). In der
ersten Zitatstelle führen diese Autoren aus, Gemeinschaften zu gesamter Hand
könnten nicht als solche klagen oder eingeklagt werden, und in der zweiten
befassen sie sich mit nichtigen Urteilen. Gemäss BGE 122 I 97 ff. existiert
ein Urteil solange nicht, bis es den Parteien nicht mitgeteilt worden ist.
Darauf kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Gemäss den verbindlichen
Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) der Vorinstanz
ist das Urteil Nr. Z 03 364 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen am 26.
Mai 2003 rechtsgültig per Gerichtsakte an Y.________ N.________ - also der
Schuldnerin und dem Haupt der Gemeinderschaft (Urteil 7B.243/2003 vom 14.
Januar 2004, E. 3.4 S. 4) -, mithin der gesetzlichen Vertreterin gemäss Art.
341 Abs. 2 ZGB eröffnet worden. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer in
rechtlicher Hinsicht nicht auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten
werden kann.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1
SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschwerdeführer
sich einerseits mit dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde überhaupt
nicht auseinander gesetzt und zudem erneut Fragen aufgeworfen hat, die längst
beantwortet wurden, hat der Beschwerdeführer gemäss dieser Bestimmung die
Verfahrenskosten zu tragen (zweiter Satz).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Stach), dem Betreibungs- und Konkursamt
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, Schloss, 3380 Wangen an der Aare,
und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: