Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.220/2004
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7B.220/2004 /rov

Urteil vom 18. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Konkurseröffnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
6. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit Verfügung vom 3./4. August 2004 eröffnete das Vizegerichtspräsidium
Frauenfeld über die Z.________ AG mit Wirkung ab dem 3. August 2004, 11.00
Uhr, den Konkurs, nachdem die geltend gemachten Forderungen weder getilgt
noch Erklärungen über den Rückzug der Konkursbegehren eingegangen waren.
Gegen diese Verfügung erhob die Z.________ AG Rekurs beim Obergericht des
Kantons Thurgau mit dem sinngemässen Antrag, die Konkurseröffnung sei
aufzuheben. Sie habe mit der Versicherung X.________ und der Versicherung
Y.________ vereinbart, dass ihr diese beiden Gläubiger bis September 2004
Stundung gewähren würden. Sowohl die Versicherung X.________ als auch die
Versicherung Y.________ hielten in ihren Rekursantworten fest, dass sie der
Schuldnerin keine Stundung gewährt hätten.

Das Obergericht führt aus, gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG könne der Entscheid
des Konkursrichters innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung an das obere
Gericht weitergezogen werden. Die Konkurseröffnung könne aufgehoben werden,
wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und durch Urkunden beweise, dass inzwischen
die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder der geschuldete Betrag beim
oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt sei oder der Gläubiger auf
die Durchführung des Konkurses verzichte (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die
Rekurrentin selber habe nicht einmal Indizien darlegen können, die auf eine
Stundung hinweisen könnten; Beweise seien schon gar nicht offeriert worden.
Demnach erweise sich die Geltendmachung von Stundungen als Schutzbehauptung,
und der Rekurs sei abzuweisen.

1.2 Mit Eingabe vom 8. November 2004 hat die Z.________ AG die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter gezogen und
bringt vor, sie erhebe Rekurs und Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG.

1.3 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Entscheid des Konkursrichters
betreffend die Eröffnung eines Konkurses im Sinne von Art. 174 SchKG nur mit
staatsrechtlicher Beschwerde nach Art. 84 ff. OG und nicht mit Beschwerde
nach Art. 19 SchKG beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 119 III 49
E. 2 S. 51 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin rügt einzig, es sei § 112 Abs. 1 ZPO/TG verletzt
worden, und es liege ein klarer Verstoss von Bundesrecht im Sinne von Art. 17
ff. SchKG vor. Diese Einwände genügen den Begründungsanforderungen an eine
staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (zu den
Begründungsvoraussetzungen: BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261/262 mit Hinweisen),
weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht in eine solche umgewandelt
werden kann. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

2.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe und nicht begründete
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen
(Versicherung X.________; Versicherung Y.________), und dem Obergericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: