Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.218/2004
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7B.218/2004 /rov

Urteil vom 2. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen,
vom 20. September 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Betreibung Nr. xxx gegen Z.________ (Schuldner) vollzog das
Betreibungsamt Muhen die Pfändung: Es verpflichtete Z.________ mit Verfügung
vom 10. Juni 2004 - von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgehend -
monatlich Fr. 100.-- im Sinne der Autobetriebskosten dem Betreibungsamt
abzuliefern.

Gegen diese Verfügung erhob Z.________ Beschwerde. Er stellte das sinngemässe
Begehren, er sei nicht als Selbstständigerwerbender zu behandeln und die
verfügte Ablieferung der Fr. 100.-- pro Monat sei aufzuheben.

Am 30. Juni 2004 hob das Betreibungsamt wiedererwägungsweise die angefochtene
Verfügung vom 10. Juni 2004 auf und setzte eine neue Pfändung auf den 13.
Juli 2004 an. Daraufhin schrieb das Gerichtspräsidium Aarau (untere
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) mit Entscheid vom
5. Juli 2004 die Beschwerde von Z.________ als gegenstandslos geworden ab.

Dagegen gelangte Z.________ am 7. Juli 2004 an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). Er beantragte, die Verfügung der
unteren Aufsichtsbehörde sei aufzuheben sowie die Wiedererwägung und
Vorladung zur neuen Pfändung des Betreibungsamtes für nichtig bzw. ungültig
zu erklären. Mit Entscheid vom 20. September 2004 wies das Obergericht die
Beschwerde ab. Bezüglich einer zusätzlich von Z.________ am 5. Juli 2004
eingereichten Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juni 2004
wies es die untere Aufsichtsbehörde an, diese zu behandeln.

Z. ________ führt Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts. Er verlangt, die Wiedererwägung und die Vorladung des
Betreibungsamtes für nichtig bzw. ungültig zu erklären.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Aufsichtsbehörde hat
anlässlich der Akteneinreichung keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80
Abs. 1 OG).

2.
2.1 Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der
oberen Aufsichtsbehörde. Kein solches letztinstanzliches kantonales Urteil
liegt vor in Bezug auf die von der (oberen) Aufsichtsbehörde an die untere
Aufsichtsbehörde zum Entscheid überwiesenen Beschwerde vom 5. Juli 2004 gegen
die Wiedererwägungsverfügung.

2.2 Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den von der Aufsichtsbehörde
festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE
107 III 1 E. 1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Auf
die vom Beschwerdeführer angebrachten Korrekturen an den tatsächlichen
Feststellungen kann daher nicht eingetreten werden.

2.3 Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann nur geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von
Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche
Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1
S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Unzulässig ist die vorliegende Beschwerde
daher, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht gehört worden
bzw. die Aufsichtsbehörde habe ihren Entscheid ungenügend begründet, denn
diese Rügen betreffen den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV).

2.4 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist zudem in der Beschwerdeschrift kurz
darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht, soweit der
Beschwerdeführer in der Hauptsache geltend macht, die am 10. Juni 2004
ergangene Pfändung sei nicht aufgehoben worden. Diese Behauptung widerspricht
den Erwägungen der Aufsichtsbehörde, welche wörtlich festgehalten hat: "Die
am 10. Juni 2004 verfügte Pfändung wurde somit mit Wiedererwägungsverfügung
vom 30. Juni 2004 aufgehoben." Inwiefern in diesem Punkt eine Verletzung von
Bundesrecht vorliegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar
dargetan. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die
Aufsichtsbehörde nicht davon ausgehen durfte, das Beschwerdeverfahren sei
gegenstandslos, nachdem die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung doch
vom Betreibungsamt vollumfänglich aufgehoben worden ist. Damit kann mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

3.
Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und
es darf - ausser bei Mut- oder Böswilligkeit - keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt Muhen und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: