Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.217/2004
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7B.217/2004 /rov

Urteil vom 2. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y.________,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 21. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschwerde vom 22. Juni 2004 bzw. Beschwerdeergänzung vom 26. Juli 2004
verlangte Z.________ im Wesentlichen, einen "Verteilschlüssel" über alle
Betreibungsvorgänge gegen ihn, insbesondere solche der Versicherung
X.________ (Gläubigerin), zugestellt zu erhalten. Mit Beschluss vom 17.
August 2004 trat das Bezirksgericht Horgen (untere kantonale Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) auf die Beschwerde nicht ein, da
Z.________ die angefochtenen Betreibungshandlungen bzw. unterlassenen
Handlungen sowie die Gegenparteien des Betreibungsverfahrens nicht bezeichnet
und es versäumt habe, die Nummer der Betreibung anzugeben, gegen die sich die
Beschwerde richte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen) am 21. Oktober 2004 ab.

Z. ________ gelangt mit Beschwerde vom 2. November 2004 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde
hat anlässlich der Akteneinreichung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG)
verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die Aufsichtsbehörde hat ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Besitz der
Quittungen sämtlicher Zahlungen an das Betreibungsamt. Zudem habe das
Betreibungsamt sobald eine Betreibung durch Zahlung erledigt worden sei, dem
Beschwerdeführer eine Abrechnung zukommen lassen, welche jeweils nicht
angefochten worden sei.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt
die vorliegende Beschwerde nicht, in welcher der Beschwerdeführer mit keinem
Wort auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht. Auf die Beschwerde ist
daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

3.
Indes ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8a SchKG
jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, in die Protokolle und
Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus
geben lassen kann. Das Einsichtsrecht gilt für den Betreibungsschuldner auch
bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren, soweit die Akten noch vorhanden
sind, ein schutzwürdiges Interesse besteht und keine allfälligen anderen
Interessen der Einsicht entgegenstehen (BGE 110 III 49 E. 4 S. 51; 130 III 42
E. 3.2 S. 43 ff.). Es sollte dem Beschwerdeführer daher möglich sein, die
gewünschten Informationen erhältlich zu machen und selber zusammen zu
stellen.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Versicherung
X.________), dem Betreibungsamt Wädenswil und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: