Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.214/2004
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7B.214/2004 /bnm

Urteil vom 9. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom
18. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der von der Y.________ AG gegen die X.________ GmbH angestrengten
Betreibung Nr. 1 wurde der Schuldnerin am 10. Februar 2004 der Zahlungsbefehl
über Fr. 21'425.85 nebst Zins zugestellt. Die Betriebene erhob
Rechtsvorschlag. Am 6. Mai 2004 schlossen die Parteien vor dem
Friedensrichteramt A.________ einen Vergleich, wonach die Schuldnerin die
Forderung von Fr. 21'425.85 zuzüglich Zins von Fr. 2'574.15 anerkannte und
den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 zurückzog. Des weiteren
vereinbarten sie, dass der Schuldbetrag von Fr. 24'000.-- in drei Monatsraten
à Fr. 8'000.-- zu bezahlen sei, erstmals Ende Mai 2004, sodann Ende Juni 2004
und letztmals Ende Juli 2004, wobei das Ausbleiben einer Rate die sofortige
Fälligkeit des gesamten Restbetrages zur Folge haben sollte.
Am 16. August 2004 stellte die Y.________ AG beim Betreibungsamt B.________,
in dessen Kreis die Schuldnerin ihren Sitz verlegt hatte, unter Beilage des
Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________
sowie des Vergleichs vor dem Friedensrichteramt A.________ vom 6. Mai 2004
das Fortsetzungsbegehren für Fr. 21'425.85 abzüglich der Zahlung von Fr.
7'141.95 vom 21. Juni 2004 und für Fr. 2'574.15 Zins sowie für die
Betreibungskosten von Fr. 100.--. Gestützt darauf erliess das Betreibungsamt
B.________ am 17. August 2004 (Zustellung am 25. August 2004) unter der neuen
Betreibungs-Nr. 2 gegen die X.________ GmbH die Konkursandrohung für Fr.
21'425.85 und den Zinsbetrag von Fr. 2'574.15 zuzüglich der bisherigen
Betreibungskosten von Fr. 200.--. Teilzahlungen wurden keine vermerkt.

1.2 Die von der X.________ GmbH am 2. September 2004 gegen die
Konkursandrohung beim Obergericht des Kantons Zug, Jusitzkommission, als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde
hatte keinen Erfolg. Sie wurde mit Urteil vom 18. Oktober 2004 abgewiesen.

1.3 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2004 hat die X.________ GmbH die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie
beantragt im Wesentlichen, die Androhung Nr. 2 des Betreibungsamtes
B.________ (zugestellt am 25. August 2004) aufzuheben und als ungültig zu
erklären.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, in der angefochtenen Konkursandrohung sei
versehentlich die im Fortsetzungsbegehren angegebene Teilzahlung nicht
berücksichtigt worden und die Verfügung insofern fehlerhaft. Das
Betreibungsamt B.________ habe dieses Versehen indes bereits mit Schreiben
vom 27. August 2004 festgestellt und dementsprechend korrigiert. Soweit die
Beschwerdeführerin allerdings von "Teilabzahlungen" spreche, habe sie solche
nicht nachgewiesen. Die Gläubigerin halte in ihrer Stellungnahme vom 14.
September 2004 zur vorliegenden Beschwerde aber ausdrücklich fest, dass
lediglich eine Ratenzahlung erfolgt sei, nämlich diejenige vom 21. Juni 2004
über Fr. 7'141.95. Nachdem nun aber die Konkursandrohung diesbezüglich
bereits berichtigt worden sei, sei eine neuerliche Zustellung der
Konkursandrohung nicht angezeigt. Der Beschwerdeführerin entstünden dadurch
keinerlei Nachteile.

2.2
2.2.1Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, an der Friedensrichterverhandlung in A.________ vom 6.
Mai 2004 sei der gegen die Betreibung erhobene Rechtsvorschlag nicht
vorbehaltlos zurückgezogen worden. Aus dem angefochtenen Urteil - und aus dem
Protokoll des Friedensrichters - ergibt sich das Gegenteil, und an diese
tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. i.V.m.
Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288), zumal die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz kein offensichtliches Versehen vorwirft und
ein solches auch nicht ersichtlich ist.

2.2.2 Der Umstand, dass im angefochtenen Urteil die Konkursandrohung ein Mal
fälschlicherweise die Nr. 3 statt Nr. 2 trägt, ist ohne Belang. Dieser
Verschrieb lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen; und zudem wissen alle
Beteiligten, um welchen Beleg es sich handelt.

2.2.3 Keine Bundesrechtsverletzung kann die Beschwerdeführerin aus dem
Vorfall ableiten, dass die Ratenzahlung vom 21. Juni 2004 in der
Konkursandrohung irrtümlicherweise nicht abgezogen worden war. Die Verfügung
war am 25. August 2004 zugestellt worden. Mit Einschreibebrief vom 27. August
2004 teilte das Betreibungsamt B.________ der Beschwerdeführerin mit, die
Teilzahlung über Fr. 7'141.95 sei versehentlich nicht aufgeführt worden und
sei nun dem Betreibungskonto gutgeschrieben worden.

Ein Betreibungsorgan kann auf eine von ihm bereits getroffene Verfügung
zurückkommen und diese abändern, also in Wiedererwägung ziehen. Die
Berichtigung blosser Kanzleifehler (Schreib- und Rechnungsfehler) gilt nicht
als Wiedererwägung. Solche Fehler können informell berichtigt werden, sofern
dies ohne Weiterungen möglich ist (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche
Beschwerde und Nichtigkeit, S. 95 N. 301 ff.). Die Gutschrift der
Abschlagszahlung wurde im Betreibungsprotokoll vom 26. August 2004 unter dem
Titel "Direktzahlungen & Rechtsöffnungskosten" als Direktzahlung registriert
mit dem Vermerk "Valuta: 21.06.2004; Betrag: Fr. 7'141.95". Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin war das Betreibungsamt nicht gehalten, eine
neue Konkursandrohung, mithin eine neue Verfügung zu erlassen. Auch in diesem
Punkt liegt keine Bundesrechtsverletzung vor.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin,  dem
Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: