Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.211/2004
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7B.211/2004 /rov

Urteil vom 8. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 6. Oktober 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 24. März 2004 teilte das Betreibungsamt Winterthur
Z.________ (Schuldner) mit, dass es vom Betrag von Fr. 11'266.--, welchen
Y.________ im Rahmen der Einkommenspfändung überwiesenen hatte, Fr. 1'260.--
an ihn ausbezahle, die Restsumme werde gepfändet. Dagegen erhob Z.________
Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte, es sei der ganze Betrag
von Fr. 11'266.-- freizugeben. Am 25. Juni 2004 wies die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Dieser Beschluss wurde am 2. Juli 2004
von der Ehefrau von Z.________ in Empfang genommen.

Mit Rekurs vom 26. Juli 2004 (Poststempel) gelangte Z.________ an das
Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 wies
dieses ein Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat wegen Verspätung auf den
Rekurs nicht ein.

Z. ________ gelangt mit Beschwerde vom 24. Oktober 2004 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
Wiederherstellung der (kantonalen) Beschwerdefrist.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt
worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Nicht vorgebracht werden
können indes neue Tatsachen, wenn dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit
bestanden hat.

Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Begründung in der Beschwerdeschrift
im Wesentlichen in einer Darstellung des Sachverhaltes, wobei ein Teil der
Ausführungen als neu und damit unzulässig anzusehen ist. Auf den
angefochtenen Beschluss geht der Beschwerdeführer demgegenüber nicht ein und
zeigt insbesondere nicht auf, inwieweit die Aufsichtsbehörde Art. 33 Abs. 4
SchKG verletzt haben soll. Damit kann auf Grund der mangelhaften Begründung
nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

Ohnehin hält der angefochtene Beschluss dem Bundesrecht stand: Die Leitung
eines Ferienlagers in der Schweiz kann nicht als unverschuldetes Hindernis im
Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG angesehen werden, zumal die Abwesenheit für
den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen ist. Wie die Aufsichtsbehörde zu
Recht ausführt, hat der Beschwerdeführer mit der Zustellung des strittigen
Entscheides rechnen müssen, insbesondere nachdem er selber Beschwerde geführt
hatte. Dementsprechend hätte er bereits vor seiner Abreise ins Ferienlager
entsprechende Vorkehren treffen können, wie beispielsweise die Instruktion
seiner Ehefrau.

3.
Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und
es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Winterthur Kreis
I und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: