Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.20/2004
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7B.20/2004 /rov

Urteil vom 1. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Nichtigkeit der Bekanntmachung einer Grundstücksteigerung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 In den gegen Z.________ bzw. Y.________ beim Betreibungsamt Steckborn
hängigen Betreibungen Nr. yyy und Nr. xxx auf Grundpfandverwertung stellte
die Bank X.________ (Gläubigerin) am 1. Juli 2002 das Verwertungsbegehren,
welches den beiden Schuldnern mit Verfügung vom 3. Juli 2002 mitgeteilt
wurde.

Am 3. Juni 2003 teilte das Betreibungsamt Z.________ und Y.________ zudem die
betreibungsamtliche Schätzung des Grundstückes Prz. Nr. zzz, Grundbuch
A.________, mit. Eine von den beiden Schuldnern dagegen erhobene Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 17. Juli 2003 ab, soweit es
darauf eintrat.

Die von Z.________ und Y.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde von
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts am 9. September
2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (7B.186/2003).

1.2 Auf eine Beschwerde von Z.________ und Y.________ gemäss Art. 19 Abs. 2
SchKG wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die kantonalen
Behörden in den nämlichen Betreibungsverfahren trat die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 22. August 2003
(7B.179/2003) nicht ein. Auf die staatsrechtliche Beschwerde von Z.________
und Y.________ vom 8. September 2003 gegen den Beschluss vom 17. Juli 2003
des Obergerichts des Kantons Thurgau, das als obere SchK-Aufsichtsbehörde (im
Anschluss an die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung) eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 18 Abs. 2 SchKG abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist, trat das Bundesgericht wegen Nichtbezahlung
des Kostenvorschusses am 24. Oktober 2003 ebenfalls nicht ein.

1.3 Z.________ und Y.________ haben gegen die Bekanntmachung vom 15.
September 2003, wonach die betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung auf den
18. Februar 2004 angesetzt werde, beim Präsidenten des Bezirksgerichts
Steckborn als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen Beschwerde
eingereicht. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 ist der
Bezirksgerichtspräsident auf die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der
10-tägigen Rechtsmittelfrist nicht eingetreten.

1.4 Mit Eingabe vom 11. Februar 2004 haben Z.________ und Y.________ bei der
Schuldbetreibungs- Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht.
Sie beantragen im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit der
betreibungsamtlichen Verfügung "Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen
Grundstücksteigerung" des Grundstücks zzz A.________ vom 15./19. September
2003 festzustellen. Sie haben ferner das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gestellt.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hat anlässlich der Aktenüberweisung
darauf hingewiesen, dass die bei ihm am 31. Oktober/ 4. November 2003
eingereichte Beschwerde noch nicht behandelt worden sei. Mit Beschluss vom
17. Februar 2004 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, weil
noch kein anfechtbarer Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vorliegt.

2.
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten gegen die materielle
Nichtbehandlung ihrer Beschwerde durch die untere Aufsichtsbehörde am 31.
Oktober 2003 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der oberen
Aufsichtsbehörde eingereicht. Zur Begründung der vorliegenden Eingabe werden
die fünf letzten Abschnitte des Feststellungsbegehrens vom 30. September 2003
wiedergegeben. Gestützt auf die dem Gerichtspräsidenten von Steckborn
zugestellten Beschwerdebeilagen wollen die Beschwerdeführer die Nichtigkeit
des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 20. Oktober 2003 dartun. Sie
machen dabei in der Hauptsache geltend, der Erledigungsbeschluss des
Bezirksgerichts Steckborn vom 15. Februar 2002 sei nichtig, weil der
Gerichtspräsident die rechtzeitige Einreichung der Aberkennungsklage nach
Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht geprüft habe, und sie schliessen daraus auf die
Nichtigkeit der Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen
Grundstücksteigerung.

Diese Schlussfolgerung geht offensichtlich fehl, denn das Bundesgericht hat
den Beschwerdeführern im Urteil vom 24. Oktober 2003 (5P.326/2003) eröffnet,
mit Beschluss vom 15. September 2003 sei ihnen dargelegt worden, sie könnten
im Verwertungsverfahren weder auf das längst rechtskräftig erledigte
Rechtsöffnungsverfahren noch auf den ebenfalls rechtskräftig entschiedenen
Aberkennungsprozess zurückkommen.
Liegt demnach kein Nichtigkeitsgrund vor, kann auf die Beschwerde, da der
Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde noch aussteht (Art. 19 Abs. 1 SchKG),
insgesamt nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1
SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschwerdeführer
weder die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden noch diejenigen des
Bundesgerichts zur Kenntnis nehmen wollen, wonach das Rechtsöffnungsverfahren
und der Aberkennungsprozess rechtskräftig seien, haben die Beschwerdeführer
gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten zu tragen (zweiter Satz).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Steckborn,
Gemeindehaus, 8266 Steckborn, und dem Obergericht des Kantons Thurgau als
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: