Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.208/2004
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7B.208/2004 /bnm

Urteil vom 13. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsagent Bruno Imperatori,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Neuschätzung von Grundstücken,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 1. Oktober 2004 (NR040068/U).

Sachverhalt:

A.
Das Betreibungsamt A.________ schätzte am 3. September 2003 in der Betreibung
auf Grundpfandverwertung Nr. 1 das Grundstück in der Gemeinde B.________,
Grundbuchblatt ..., Kat. Nr. .../Plan ..., auf Fr. 1'960'000.--. Auf Begehren
des Schuldners und Pfandeigentümers X.________ hin ordnete das Bezirksgericht
Horgen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am
13. Oktober 2003 die Neuschätzung durch einen Sachverständigen an. Der
Sachverständige Y.________ schätzte das Grundstück mit Gutachten vom 5.
Dezember 2003 auf Fr. 1'685'000.-- und mit Ergänzungsgutachten vom 18. März
2004 auf Fr. 1'750'000.--.

B.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2004 setzte die untere Aufsichtsbehörde den
Schätzwert auf Fr. 1'885'000.-- (Schätzungswert gemäss Ergänzungsgutachten
plus Fr. 135'000.-- für Abbruchkosten) und auferlegte X.________ die
Gutachterkosten sowie eine pauschale Spruchgebühr von Fr. 500.--. Gegen
diesen Beschluss erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 1. Oktober 2004
abwies.

C.
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2004 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss und die
Sachverständigenschätzung sowie die erstinstanzliche Spruchgebühr seien
aufzuheben.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Mit Eingabe vom 5. November 2004
hat die untere Aufsichtsbehörde zur Spruchgebühr Stellung genommen. Weitere
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).  Die Verweisung in der
Beschwerdeschrift auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt den
Begründungsanforderungen nicht und ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S.
42). Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht neue Beweismittel
offeriert (Baubewilligung vom 12. September 2004), können diese nicht
berücksichtigt werden, zumal er nicht darlegt, dass keine Möglichkeit
bestanden habe, diese in das am 1. Oktober 2004 beendete kantonale Verfahren
einzuführen (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG).

2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen (unter Hinweis auf die
erstinstanzlichen Erwägungen) festgehalten, dass der von der unteren
Aufsichtsbehörde gestützt auf das Ergänzungsgutachten ermittelte Schätzwert
nicht zu beanstanden sei. Sie hat weiter erwogen, dass spätere Auszahlungen
der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt für einen Brandschaden bei der
Grundstückschätzung nicht zu berücksichtigen seien, weil die
Versicherungssumme ohnehin nicht dem Erwerber des Grundstückes auszubezahlen
sei. Im Weiteren habe der Sachverständige im Ergänzungsgutachten ausdrücklich
und im Einzelnen auf die Dokumente betreffend das Überbauungsprojekt
hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Versicherung
den durch den Brand entstandenen Schaden begleichen müsse, da feststehe, dass
ein neues Projekt auf dem Grundstück erstellt werden könne. Deshalb sei es
willkürlich, wenn der Schätzer die Schadenssumme von Fr. 710'000.-- im
Gutachten nicht berücksichtigt habe und zudem die mit der Sache befassten
Architekten und Stellen nicht miteinbezogen habe.

2.1 Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes werden
endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 99 Abs. 2
i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts kann einen derartigen Ermessensentscheid einzig daraufhin
überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche
Verfahrensvorschriften oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder
missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn
Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen
dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben
sind (dazu BGE 120 III 79 E. 1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71).

2.2 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die obere Aufsichtsbehörde ihr
Ermessen verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass der
Schätzungsexperte in seinem Gutachten zur Baulandbewertung
(Ergänzungsgutachten vom 18. März 2004) die Versicherungsentschädigung von
Fr. 710'000.-- ausser Acht lassen durfte. Aus dem fraglichen Gutachten (S. 4
Z. 4) geht hervor, dass der Schätzer zur Ermittlung des Bodenwertes die
Methode der Rückwärtsrechnung angewendet hat, d.h. er hat vom Ertragswert (zu
erwartender Ertrag der zukünftigen Überbauung) die Bauaufwendungen abgezogen
und so als Differenz den Wert des baureifen Landes ermittelt (vgl. Hägi, Die
Bewertung von Liegenschaften, 6. Aufl., S. 54 f.; SVKG und SEK/SVIT [Hrsg.],
Schätzerhandbuch, Stand 2000, S. 76 f.). Wenn der Beschwerdeführer verlangt,
bei den Bauaufwendungen sei die Entschädigung der Versicherung für den
Brandschaden abzuziehen (so dass sich die Differenz bzw. der Landwert
erhöhe), kann er nicht gehört werden. Er legt vor dem Hintergrund der
angewendeten Methode nicht dar, inwiefern es unter Ermessensgesichtspunkten
unhaltbar sein soll, die Versicherungsentschädigung, welche einen
eingetretenen Schaden ersetzt, bei den Baukosten nicht abzuziehen, mithin
anders zu behandeln als einen Subventionsbeitrag, welcher bei den Baukosten
in Abzug zu bringen ist, weil er den Bau verbilligt (Naegeli/ Wenger, Der
Liegenschaftenschätzer, 4. Aufl., S. 213). Insoweit genügt seine Beschwerde
den Substantiierungsanforderungen nicht (Art. 79 Abs. 1 OG).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Schätzer habe zu Unrecht den
mit der Sache befassten Architekten und weitere Stellen nicht miteinbezogen.
Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Sachverständige im
Ergänzungsgutachten (S. 3) ausdrücklich und im Einzelnen auf die neuen
Dokumente hingewiesen habe, anhand der gültigen Bau- und Zonenordnung unter
Berücksichtigung der Planungs- und Baugesetze von einer möglichst optimalen
Überbauungsvariante ausgegangen sei, auf das Baugesuch vom 16. Januar 2004
Bezug genommen und auf die Baulandreserven sowie die undatierte Projektstudie
verwiesen habe. Der Beschwerdeführer setzt indessen nicht auseinander,
inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen gesetzwidrig angewendet
habe, wenn sie erwogen hat, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt,
inwiefern der Sachverständige sich bei der Beurteilung der zulässigen und
unter den gegebenen Verhältnissen wahrscheinlichen Überbauung (vgl. Hägi,
a.a.O.) nicht auf die massgebenden Schätzungsgrundlagen gestützt habe (vgl.
Naegeli/Wenger, a.a.O., S. 3 ff.; SVKG und SEK/SVIT [Hrsg.], a.a.O., S. 36
ff.). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs.
1 OG).

3.
Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter die von der unteren Aufsichtsbehörde
für den Beschluss über den massgebenden Schätzwert der Liegenschaft erhobene
pauschale Spruchgebühr von Fr. 500.-- geschützt. Sie hat im Wesentlichen
erwogen, der Entscheid nach Art. 9 Abs. 2 (i.V.m. Art. 99 Abs. 2) VZG stelle
keinen Entscheid im grundsätzlich kostenlosen Beschwerdeverfahren dar (Art.
20a Abs. 1 SchKG); der Kostenspruch stütze sich vielmehr auf Art. 1 Abs. 2
GebV SchKG, wonach eine nicht besonders tarifierte Verrichtung wegen
besonderer Umstände erhöht werden könne.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, beim Verfahren nach Art. 9
Abs. 2 VZG handle es sich um ein kostenloses Beschwerdeverfahren, da das
Begehren um Neuschätzung innert der Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG
zu stellen sei und die obere Aufsichtsbehörde das erstinstanzliche Verfahren
als "Beschwerde" bezeichnet habe. Im Übrigen gebe es keinen Grund zur Annahme
besonderer Umstände, welche die Erhöhung einer Gebühr zu seinen Lasten
rechtfertigen würden.

3.1 Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG setzt der Bundesrat den Gebührentarif fest.
Dabei ist in erster Linie an die Gebühren der Betreibungs- und Konkursämter
sowie der Aufsichtsbehörden zu denken, sodann an solche der Gerichte in
betreibungsrechtlichen Verfahren (vgl. BGE 54 I 161 E. 2 S. 162;
Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,
Bd. I, § 15 Rz. 2 f. und 6; Straessle/Krauskopf, Erläuterungen zum
Gebührentarif, 1972, S. 10). Nach Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG findet die
Gebührenverordnung ausdrücklich Anwendung auf die Gebühren und
Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des
SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen der Zwangsvollstreckung,
eines Nachlassverfahrens oder einer Stundung Verrichtungen vornehmen. Soweit
weder das SchKG noch die Gebührenverordnung Ausnahmen vorsehen, unterstehen
alle erfassten Verrichtungen der Gebührenpflicht (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG;
Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 6
zu Art. 16 SchKG).

3.2 Im Pfandverwertungsverfahren ist gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG das Ergebnis
der Schätzung dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt hat, sowie dem
Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen,
dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue
Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Art. 9 Abs. 2 VZG verlangen
können. Es ist zu Recht unbestritten, dass es sich beim Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde über den nach Neuschätzung einzusetzenden massgebenden
Schätzwert des Grundstückes um eine Verrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1
GebV SchKG handelt, weil diese von einer Behörde in Anwendung des SchKG bzw.
eines Erlasses des Bundes im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgenommen
worden ist. Strittig ist einzig, ob die fragliche Verrichtung unter die
Ausnahme von Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG bzw. Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG fällt, wonach das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist.

3.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die blosse
Bezeichnung des Verfahrens durch die Vorinstanz für die erkennende Kammer
nicht verbindlich. Sodann gibt der Wortlaut von Art. 99 Abs. 2 und Art. 9
Abs. 2 VZG keine klare Antwort, ob es sich beim Recht auf Neuschätzung um
eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 i.V.m. Art. 20a SchKG handle, da einzig
von der massgeblichen Frist die Rede ist. Die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1
SchKG bezweckt indessen die Aufhebung oder Abänderung von gesetzwidrigen oder
unangemessenen Verfügungen (vgl. Art. 21 SchKG). Damit lässt sich der
Anspruch auf Neuschätzung durch Sachverständige nicht vergleichen. Dieser
Anspruch dient gerade nicht der Nachprüfung der betreibungsamtlichen
(Sachverständigen-) Schätzung bzw. der Aufsichtsbehörde ist eine Nachprüfung
untersagt (BGE 60 III 189 S. 190; 110 III 69 E. 3 S. 71 f.). Er trägt
vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den Verkaufswert eines
Grundstücks - selbst unter Sachverständigen - nicht selten erheblich
auseinander liegen können (vgl. BGE 120 III 79 E. 2b S. 81). Vor diesem
Hintergrund erscheint - wie die Vorinstanz zu Recht gefolgert hat - der
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert
nicht als Rechtsmittelentscheid, sondern als weitere amtliche Tätigkeit eines
Vollstreckungsorganes (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 31 Rz. 25 Anm. 46),
dessen besondere Inanspruchnahme ohne weiteres der Gebührenpflicht
unterliegt.

3.2.2 Die GebV SchKG bestimmt abschliessend, welche Gebühren und Auslagen im
Einzelfall zu belasten und wie sie zu bemessen sind (BGE 128 III 476 E. 1 S.
478; Emmel, a.a.O., N. 4 zu Art. 16 SchKG). Der Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert nach Neuschätzung durch
Sachverständige stellt keinen gerichtlichen Entscheid in
betreibungsrechtlichen Summarsachen dar, sodass eine "pauschale Spruchgebühr"
gemäss Art. 48 und 49 GebV SchKG ausser Betracht fällt. Ebenso wenig lässt
sich die Gebühr für den fraglichen Entscheid auf Art. 28 GebV SchKG stützen,
welche nur für die Schätzung von Pfändern durch das Betreibungsamt erhoben
werden kann (vgl. Art. 16-42 GebV SchKG im 2. Kapitel "Gebühren des
Betreibungsamtes"). Bei der Veranlassung einer Neuschätzung und Festlegung
des massgeblichen Schätzwertes durch die untere Aufsichtsbehörde handelt es
sich - wie die obere Aufsichtsbehörde zu Recht erkannt hat - vielmehr um eine
nicht besonders tarifierte Verrichtung, für welche nach Art. 1 Abs. 2 erster
Satz GebV SchKG eine Gebühr von bis zu Fr. 150.-- erhoben werden kann. Höhere
Gebühren können durch die Aufsichtsbehörde nur festgesetzt werden, wenn die
Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es
rechtfertigt (Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz GebV SchKG). Für eine derartige
höhere (ausserordentliche) Gebühr sind indessen die nähere Bezeichnung der
Art der Verrichtung sowie Angaben über den Zeitaufwand notwendig; eine
Pauschale ohne Substantiierung ist unzulässig (vgl. BGE 107 III 43 E. 4b S.
46; Straessle/Krauskopf, a.a.O., S. 19). Weder aus dem angefochtenen
Beschluss noch aus dem Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde gehen
hinreichende Angaben hervor, die eine höhere Gebühr ausweisen würden. Vor
diesem Hintergrund ist nicht haltbar, wenn die obere Aufsichtsbehörde die
erstinstanzliche "pauschale Spruchgebühr" von Fr. 500.-- geschützt hat,
sondern es muss bei der Erhebung einer Gebühr von höchstens Fr. 150.-- sein
Bewenden haben. Die Beschwerde ist insoweit begründet. Ob die Gebühr - wie
der Beschwerdeführer offenbar meint - tiefer als Fr. 150.-- sein soll, ist
hingegen eine Ermessensfrage, welche mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG
nicht überprüft werden kann (BGE 120 III 97 E. 2 S. 100).

3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
kann, teilweise gutzuheissen, und die Gebühr für den Beschluss der unteren
Aufsichtsbehörde ist auf Fr. 150.-- festzusetzen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
1.1 Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise
gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die
Spruchgebühr des Beschlusses vom 9. Juli 2004 des Bezirksgerichtes Horgen als
unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen geschützt
wird.

1.2 Die Gebühr für den Beschluss vom 9. Juli 2004 des Bezirksgerichts Horgen
als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wird auf
Fr. 150.-- festgesetzt.

1.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt A.________, dem Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, als
unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: