Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.207/2004
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7B.207/2004 /rov

Urteil vom 8. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 29. September 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Betreibungsamt Dietikon teilte Z.________ am 17. November 2003 mit,
dass infolge Ablaufes der Lohnpfändung bzw. im laufenden Verwertungsverfahren
in der Pfändung Nr. xxx der Kollokationsplan und die Verteilungsliste während
10 Tagen auf dem Amt zur Einsicht aufliegen würden. Mit Eingaben vom 26. und
28. November 2003 erhob Z.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde. Mit
Beschluss vom 15. Juni 2004 wurde auf das Begehren um Wiederherstellung der
Frist nicht eingetreten und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war. Der dagegen eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom 29. September 2004 wies das Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen, das Rechtsmittel ab, soweit darauf eingetreten werden
konnte.

1.2 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 hat Z.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter gezogen.
Er stellt sinngemäss folgende Anträge:
Die Beschwerdefrist gegen die Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dietikon
sei wieder herzustellen.
Der Pfändungserlös von Fr. 18.-- im Oktober 2003 sei in der Pfändung Nr. xxx
zu kollozieren und der Verlustschein um diesen Betrag zu reduzieren.
Die Pfändung Nr. xxx sei vom 1. April 2003 bis 30. September 2003 detailliert
abzurechnen, insbesondere unter Berücksichtigung der bezahlten
Sozialbeiträge, und der Betrag des Verlustscheins sei entsprechend zu
erhöhen. Die Pauschalvereinbarung sei für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31.
Oktober 2003 nichtig zu erklären.
Die Position "Verzugsschaden" in der Höhe von Fr. 472.10 sei aus der Pfändung
Nr. xxx zu stornieren und der Betrag des Verlustscheins um diesen Betrag zu
reduzieren.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat bei der Übersendung der Akten auf
Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.
Wie in der Beschwerde angekündigt hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober
2004 (Postaufgabe: 21. Oktober 2004) eine Ergänzung der Beschwerde
nachgereicht. Eine weitere Eingabe erfolgte am 23. Oktober 2004.

Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des Obergerichts vom 29. September
2004 am 5. Oktober 2004 in Empfang genommen. Am 6. Oktober 2004 hat die
10-tägige Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG zu laufen begonnen und endigte am
15. Oktober 2004. Die Beschwerdeergänzungen vom 20. und 23. Oktober 2004 sind
somit klar verspätet. Denn eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte
Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in
der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde (BGE 126 III 30).
Davon ausgenommen sind jedoch Rügen, mit denen Nichtigkeit des angefochtenen
Entscheids geltend gemacht wird, da in diesem Fall die Beschwerde als
unbefristet gilt (BGE 115 III 11 E. 1c S. 14; Franco Lorandi,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, S. 134 N. 84).

3.
Insoweit der Beschwerdeführer diverse Verfassungsverletzungen rügt, hat er
zur Kenntnis zu nehmen, dass diese nur im Verfahren einer staatsrechtlichen
Beschwerde geprüft werden können (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81
OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen).

4.
4.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG;
BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können
vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

4.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz
darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

5.
Die Vorinstanz führt aus, mit Schreiben vom 17. November 2003 habe das
Betreibungsamt Dietikon dem Beschwerdeführer angezeigt, dass der
Kollokationsplan und die Verteilungsliste während 10 Tagen zur Einsicht
aufliegen würden und dass dagegen innerhalb einer nämlichen Frist von 10
Tagen seit Zustellung dieses Schreibens Beschwerde erhoben werden könne. Die
Frist zur Einsichtnahme sei mithin am 27. November 2003, diejenige zur
Einreichung der Beschwerde am 1. Dezember 2003 abgelaufen. Belegt sei, dass
der Beschwerdeführer am 25. November 2003 beim Betreibungsamt Dietikon
vorgesprochen und Einsicht in den Kollokationsplan und die Verteilungsliste
verlangt habe, was ihm auch gewährt worden sei. Das Erstellen von Kopien sei
dem Beschwerdeführer hingegen vorerst nicht ermöglicht worden, sondern erst
am Montag, 1. Dezember 2003 um 09.00 Uhr, mithin noch während der
Beschwerdefrist.
Die obere Aufsichtsbehörde fährt fort, eine Erstreckung der Beschwerdefrist
sei - wie bereits die untere Aufsichtsbehörde zu Recht ausgeführt habe -
grundsätzlich nicht möglich, da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist
handle. Eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG falle
von vornherein ausser Betracht, da der Rekurrent die Beschwerdefrist mit
seinen an das Bezirksgericht gerichteten Eingaben vom 26. und 28. November
2004 gewahrt habe, mithin ein Fristversäumnis gar nicht vorliege. Zu beachten
sei, dass es sich insbesondere bei der Eingabe vom 28. November 2003 um eine
umfangreiche Rechtsschrift handle. Auch wenn der Beschwerdeführer erst am
Morgen des letzten Tages der Beschwerdefrist Kenntnis vom Kollokationsplan
erlangt habe, wäre es ihm möglich gewesen, noch innerhalb der Frist seine
Eingaben vom 26. und 28. November 2003 zu ergänzen. Die untere
Aufsichtsbehörde sei daher zu Recht auf das Gesuch um Fristwiederherstellung
nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, was sich zwischen dem 17. November
und 1. Dezember 2003 abgespielt hat, womit sinngemäss dargetan werden soll,
dass die verbleibende Zeit von einem halben Tag für die Ausarbeitung der
definitiven Beschwerdeschrift nicht genügt habe. Diese neuen Vorbringen
können indessen nicht gehört werden (E. 4.1 hiervor). Mit den Erwägungen der
Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne
von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (E. 4.2 hiervor), sondern bringt lediglich
vor, es liege ein krasser Fall von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
vor, welcher nur durch Wiederholung der Verfahren geheilt werden könne. Die
Rüge ist nach dem soeben Ausgeführten haltlos und mutwillig.

6.
Im angefochtenen Entscheid wird weiter festgehalten, der Rekurrent führe im
Rekursverfahren neu aus, er habe "zirka am 17. November 2003" dem
Betreibungsamt Dietikon Fr. 18.-- einbezahlt. Dabei handle es sich um den
Pfändungserlös für den Monat Oktober 2003. Dieser Betrag sei der Pfändung Nr.
xxx anzurechnen, was vom Betreibungsamt aber unterlassen worden sei. Das
Betreibungsamt habe diesen Betrag in der Pfändung Nr. yyy (Betreibung Nr.
zzz) berücksichtigt, doch sei dies durch den Rückzug dieser Betreibung per 2.
Dezember 2003 wieder hinfällig geworden. Beschwerden gegen Handlungen des
Betreibungsamtes seien zunächst bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zu erheben und nicht bei der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde. Gemäss einer Mitteilung des Bezirksgerichts
Zürich vom 31. August 2004 habe der Rekurrent dennoch mit einer Eingabe vom
21. August 2004 beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde erhoben, mit dem
Antrag, es seien Fr. 18.-- in der Pfändung Nr. xxx zu kollozieren. Auf das
vorliegende Begehren sei daher nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht einmal
ansatzweise auseinander (E. 4.2 hiervor), sondern lässt es mit allgemeinen
Ausführungen zu Art. 12 SchKG bewenden und ist der Ansicht, es sei dem
Schuldner aufgrund seiner persönlichen Freiheit erlaubt, seinem Gläubiger
auch mehr zu zahlen.

7.
7.1 Mit Bezug auf die Berücksichtigung des geleisteten Sozialbeitrages hat die
Vorinstanz ausgeführt, der Rekurrent mache im Weiteren geltend, die im Mai
2003 bezahlten Sozialbeiträge von Fr. 218.10 seien entweder zum
Existenzminimum hinzuzurechnen oder vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Der
Rekurrent richte sich damit gegen die Pfändung Nr. xxx, welche am 29. Oktober
2002 vollzogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet worden, bis
jeweils am 5. eines Monats eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben
mit den entsprechenden Belegen dem Betreibungsamt zur Ermittlung des
pfändbaren Einkommens vorzulegen und am darauf folgenden 10. des Monats dem
Betreibungsamt den ermittelten Betrag abzuliefern. Der Beschwerdeführer hätte
gegen die Berechnung innerhalb von 10 Tagen Beschwerde erheben müssen, um
eine Anrechnung der Sozialbeiträge zu bewirken. Da er dies nicht getan habe,
sei die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die diesbezügliche Beschwerde
nicht mehr eingetreten.

7.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeergänzung vom 20. Oktober
2004, diese Vereinbarung mit dem Betreibungsamt sei nichtig, weil er bei der
Abmachung "belämmert" gewesen sei. Da die behauptete Urteilsunfähigkeit in
keiner Weise näher dargetan wird, ist der Einwand ohne Belang.

7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es komme einer Nötigung gleich,
wenn ihm das Existenzminimum nicht zugestanden werde. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Lohnpfändung dann nichtig, wenn
sie offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und
diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage zu versetzen droht (BGE 105
III 48 S. 49). Der Schuldner tut aber auch in seiner Beschwerdeergänzung vom
20. Oktober 2004 nicht dar, inwiefern krass in sein Existenzminimum
eingegriffen worden sein soll. Er rügt lediglich die Berechnungsformel als
unsinnig. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht ersichtlich. Es bleibt somit
dabei, dass die Einwände betreffend die Sozialbeiträge anlässlich der
Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren hätten
vorgebracht werden müssen (BGE 119 III 70 E. 1).

8.
Ferner hat die Vorinstanz erwogen, zum Antrag des Rekurrenten, es sei für die
Zeit von April bis September 2003 zulasten der Kollokation ein Ausgleich im
Betrag von Fr. 1'107.40 abzurechnen, da die Einnahmen unter das
Existenzminimum von Fr. 1'667.90 gefallen seien, sei mit der unteren
Aufsichtsbehörde festzuhalten, dass Veränderungen der finanziellen
Verhältnisse während der Einkommenspfändung auf dem Wege der Revision und
nicht mittels Beschwerde zu beheben seien (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Der
Rekurrent führe aus, er habe am 30. September 2003 eine Revision der Pfändung
seit 1. September 2003 begehrt. Das Betreibungsamt sei auf die rückwirkende
Revision vom 1. bis 30. September 2003 eingegangen, indem auf den Bezug von
Fr. 400.-- für den Monat September 2003 verzichtet worden sei. Hinsichtlich
der vorangehenden Monate - so der Rekurrent vor der unteren Aufsichtsbehörde
- habe sich das Betreibungsamt geweigert, eine Anpassung des Existenzminimums
vorzunehmen, was Gegenstand einer (separaten) Beschwerde vom 9. Oktober 2003
geworden sei. Indes habe weder die Beschwerde vom 9. Oktober 2003 noch
diejenige vom 26./28. November 2003 die angeblich nicht erfolgte Revision für
den Zeitraum von April 2003 bis August 2003 zum Gegenstand gehabt. Vielmehr
habe der Rekurrent erst am 21. August 2004 in dieser Angelegenheit beim
Bezirksgericht Zürich Beschwerde erhoben. Das Verfahren sei immer noch
hängig, auf den Rekurs sei diesbezüglich nicht einzutreten.
Da die obere Aufsichtsbehörde in diesem Punkt noch gar nicht hat entscheiden
können, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Thema
unzulässig.

9.
Wie bereits im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde wird auch mit der
vorliegenden Beschwerde verlangt, es sei der Betrag von Fr. 472.10 aus der
Summe des neuen Verlustscheins auszuschliessen. Dieser Betrag sei im
Zahlungsbefehl in betrügerischer Weise als Forderung der Y.________ AG
aufgenommen worden.

Die obere Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf den Entscheid des
Bezirksgerichts ausgeführt, über den Umfang der in Betreibung gesetzten
Forderung als materiell-rechtliche Frage sei im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu befinden. Ebenso habe die Vorinstanz zutreffend
erwogen, dass gegen die Nichtprotokollierung eines mündlichen
Teilrechtsvorschlages für die Forderung von Fr. 472.10 der Rekurrent
innerhalb von 10 Tagen seit Kenntnis der unterlassenen Handlung hätte
Beschwerde erheben müssen, was er aber offensichtlich nicht getan habe.
Auch mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise
auseinander, sondern bringt u.a. vor, die Betreibung sei mutwillig erfolgt.
Auch in diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 4.2
hiervor).

10.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Dietikon und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: