Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.205/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.205/2004 /rov

Urteil vom 8. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

1. Z.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als
Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Einkommenspfändung/Existenzminimum,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Kantonsgerichts Freiburg als Aufsichtsbehörde vom 11. Oktober 2004
(LP 2004-83).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Gegen Z.________ und seine Lebenspartnerin Y.________ laufen verschiedene
Betreibungen. Am 3. September 2004 verfügte das Betreibungsamt der Sense eine
Lohnpfändung gegenüber Z.________ im Umfang von Fr. 155.75/Monat und
gegenüber Y.________ im Umfang von Fr. 667.25/Monat. Hiergegen beschwerten
sich Z.________ und Y.________ und verlangten die Änderung bzw.
Berücksichtigung von Positionen in der Existenzminimumsberechnung vom 30.
August 2004. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2004 wies die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als Aufsichtsbehörde die
Beschwerde ab.

Z. ________ und Y.________ haben den Beschluss der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2004 (rechtzeitig) an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen
(Art. 80 OG) verzichtet. Das Betreibungsamt verweist auf seine Stellungnahme
im kantonalen Verfahren.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG).

2.1 Die Beschwerdeführer äussern Unzufriedenheit über die in der
Existenzminimumsberechnung eingesetzten Zuschläge für auswärtige Verpflegung
sowie für Fahrten zum Arbeitsplatz. In der Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer müssen Rechtsbegehren, die auf einen
Geldbetrag lauten, indessen beziffert werden; die Beschwerdeführer können
sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht (sinngemäss) um Festsetzung
eines verlangten Betrages zu ersuchen (BGE 121 III 390 E. 1). Da die
Beschwerdeführer in den erwähnten Punkten ihr Rechtsbegehren nicht beziffern,
kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden.

2.2 Weiter verlangen die Beschwerdeführer die Berücksichtigung von drei
Rechnungen für Zahnarzt- und Optikerkosten und verweisen auf drohende
Kurzarbeit und Beschäftigungsprobleme des Arbeitgebers. Damit können sie von
vornherein nicht gehört werden. Der (sinngemäss) anbegehrte nachträgliche
Nachweis oder die allfällige Änderung des Verdiensteinkommens kann
ausschliesslich mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt (vgl. Art.
93 Abs. 3 SchKG; BGE 121 III 20 E. 2c S. 23), und nicht auf dem Weg der
Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGE 108 III 11 E. 4 S. 13).

2.3 Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss, dass entgegen der Auffassung
der Vorinstanz in der Existenzminimumsberechnung für den Mietzins nicht bloss
ein monatlicher Zuschlag von Fr. 1'300.--, sondern von Fr. 1'780.-- sowie
monatliche Zuschläge für Zahlungen von Euro 1'000.-- zur Tilgung eines
Darlehens und von Fr. 500.-- für Zahlungen an eine nicht genannte Person zu
berücksichtigen seien. Insoweit genügt der Beschwerdeantrag den
Anforderungen.

3.
3.1 Das Betreibungsamt hat den Beschwerdeführern für Wohnungskosten einen
Zuschlag von insgesamt Fr. 1'300.-- netto gewährt. Die Aufsichtsbehörde hat
festgehalten, dass das Betreibungsamt die Beschwerdeführer bereits im Februar
2004 aufgefordert habe, für die Zeit nach dem 31. Mai 2004 eine Wohnung, die
weniger als Fr. 1'780.-- brutto kostet, zu suchen. Diese Aufforderung sei
rechtzeitig erfolgt, so dass nicht zu beanstanden sei, wenn das
Betreibungsamt als Zuschlag für Mietkosten für zwei Personen Fr. 1'300.--
netto  berücksichtigt habe, zumal der durchschnittliche Mietzins für eine
4-Zimmerwohnung im Kanton Freiburg laut dem Statistischen Jahrbuch des
Kantons Freiburg 2003 Fr. 1'083.-- netto betrage. Sodann hat die
Aufsichtsbehörde die anbegehrten Zuschläge für Zahlungen (Euro 1'000.-- und
Fr. 500.--) für bestehende Schulden in der Existenzminimumsberechnung nicht
berücksichtigt.

3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der von der Aufsichtsbehörde
angenommene kantonale Durchschnittswert für die Kosten einer 4-Zimmerwohnung
nicht stimmen könne. Diese Rüge ist - soweit überhaupt sachentscheidend -
unzulässig, da der betreffende Durchschnittswert eine - für die erkennende
Kammer verbindliche - Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid
darstellt (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
inwiefern die Aufsichtsbehörde bei der Berechnung des Notbedarfs (Art. 93
Abs. 1 SchKG) die Regeln über die Festsetzung der Wohnkosten (vgl. BGE 128
III 337 E. 3b S. 338) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, der nach einer
Anpassungsfrist herabgesetzte Betrag für Wohnkosten von Fr. 1'300.-- netto
entspreche der familiären Situation und den ortsüblichen Ansätzen. Ebenso
wenig setzen die Beschwerdeführer schliesslich auseinander, inwiefern die
Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, zur Zeit
des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden könnten bei der
Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 85 III 87 S.
68), und gefolgert hat, die Zahlungen von Euro 1'000.-- und Fr. 500.-- zur
Tilgung von Darlehen von gewissen - nach Auffassung der Beschwerdeführer zu
bevorziehenden - nichtbetreibenden Gläubigern stellten keine unbedingt
notwendige Auslagen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG dar. Auf die insgesamt
nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1
OG).

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt des Sensebezirks
und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als
Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: