Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.203/2004
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7B.203/2004 /rov

Urteil vom 3. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

1. Z.________ & Co.,
2.Y.________ AG,
3.X.________,
4.W.________,
5.V.________,
alle drei vertreten durch Herrn U.________, c/o Z.________ & Co.,
6.U.________, c/o Z.________ & Co.,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Verteilungsliste,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 30. September 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im Konkurs der T.________ AG in Liquidation ist das Konkursamt Affoltern
amtliche Konkursverwaltung. Auf dem Grundstück Grundregisterblatt aaa,
Kataster Nr. bbb, Plan ccc, in D.________, lastet ein Baurecht zu Gunsten der
Konkursitin. Am 23. Mai 2003 schloss die Eigentümerin des Grundstücks,
S.________, mit der Bank R.________ einen Kaufvertrag über diese Liegenschaft
und informierte mit Schreiben vom 24. Mai 2003 gemäss Art. 681a ZGB die
Konkursverwaltung über den Abschluss und Inhalt dieses Kaufvertrages. Am 30.
Mai 2003 orientierte die Konkursverwaltung die ihr bekannten Gläubiger über
diesen Sachverhalt und verfügte, dass das der Konkursitin zustehende
Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde und Art. 260 SchKG keine Anwendung finde.
Auf die von der Z.________ & Co., der Y.________ AG, X.________, W.________,
U.________ und V.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) hiergegen erhobene
Beschwerde trat das Bezirksgericht Affoltern als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 18. Juli 2003 nicht
ein. Dieser Entscheid wurde von der II. Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich als oberer Aufsichtsbehörde am 20. August 2003 bestätigt. Die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wies eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2003 ab (7B.203/2003).

1.2 Mit Schreiben vom 1. März 2004 teilte das Konkursamt Affoltern den
Beschwerdeführern mit, dass es im Inventar folgenden Anspruch aufnehme:
Forderung von mindestens Fr. 2 Mio. unter allen Titeln im Zusammenhang mit
dem Erwerb der baurechtsbelasteten Liegenschaft D.________, Kataster Nr. bbb,
durch die Bank R.________ von S.________ gemäss Kaufvertrag vom 23. Mai 2003
und dem dadurch eingetretenen Vorkaufsfall, bei welchem die Konkursverwaltung
das der T.________ AG in Konkurs zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht nicht
ausgeübt habe. Auf alle übrigen Anträge werde nicht eingetreten. Auf die von
den Beschwerdeführern dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bezirksgericht
Affoltern als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 9. Juli 2004 nicht
ein, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführer wollten erneut
die Ausübung des Vorkaufsrechts bewirken. Es sei indessen bereits
rechtskräftig entschieden worden, dass die Nichtausübung des Vorkaufsrechts
keine anfechtbare Verfügung sei. Der Rekurs an das Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom
30. September 2004 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden konnte.

1.3 Die Z.________ & Co., die Y.________ AG, X.________, W.________,
U.________ und V.________ haben mit Eingabe vom 18. Oktober 2004 die Sache an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
Sie beantragen im Wesentlichen, der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom
30. September 2004 sei aufzuheben. Sodann stellen sie das Gesuch um
aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat anlässlich der Aktenübersendung auf
Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

2.
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81
OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen
können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Anordnung einer
Expertise zur Bestimmung des Wertes des Baurechts.

2.2 Die Rügen, der angefochtene Entscheid verletze Art. 26, 27, 29 Ziff. 1,
30 Ziff. 1, Ziff. 2 und 3 BV, sind unzulässig, denn die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend
gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28
mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für den Vorwurf der Missachtung der EMRK.

2.3 Nicht berücksichtigt werden kann der Antrag, es sei eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen. Das Verfahren nach Art. 19 SchKG sieht keine
öffentliche Verhandlung im Sinne einer Anhörung der Parteien vor. Eine
allfällige Urteilsberatung der SchKK findet unter Ausschluss der
Öffentlichkeit statt (Art. 17 OG).

2.4 Unzulässig ist das Begehren der Beschwerdeführer, ihre Eingabe vom 23.
August 2004 an das Obergericht des Kantons Zürich als integrierenden
Bestandteil der vorliegenden Beschwerde zu betrachten. Darauf kann nicht
eingetreten werden, denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19
Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E.
1 S. 42).

2.5 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz
darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführer in
keiner Weise.

3.
3.1 Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf den Beschluss der unteren
Aufsichtsbehörde vom 9. Juli 2004 aus, im Beschwerdeverfahren Nr. CB030008
sei erwogen worden, der Entscheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts stelle
eine rechtsgeschäftliche Handlung dar, die in der Kompetenz der
Konkursverwaltung liege. Weder das SchKG noch seine Neben- oder
Vollzugserlasse würden vorsehen, dass die Konkursverwaltung vor dem Entscheid
über das Vorkaufsrecht die Zustimmung der Gläubiger hätte einholen müssen (da
es sich eben nicht um ein Aktivum handle), weshalb der Konkursverwaltung
diesbezüglich auch keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne.
Die obere Aufsichtsbehörde fährt fort, die Beschwerdeführer machten geltend,
die Erwägung der Vorinstanz, wonach sie mit ihrer Beschwerde die Ausübung des
der Konkursitin gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB zustehenden Vorkaufsrechts durch
die Konkursverwaltung bewirken wollten, sei unrichtig. Es gehe ihnen vielmehr
darum, dass nun Einnahmen von über Fr. 2 Mio. brachliegen würden (Kaufpreis
sowie Einsparungen an Baurechtszinsen). Dieses Geld sollte bereits jetzt zur
Tilgung von Forderungen verwendet werden, zu welchem Zweck eine
Gläubigerversammlung einzuberufen sei. Eine 2. Gläubigerversammlung sei
indessen erst nach der Auflage des Kollokationsplanes einzuberufen (Art. 252
Abs. 1 SchKG). Eine Verteilung des Erlöses könne sodann im jetzigen
Verfahrensstadium noch gar nicht erfolgen, sondern erst nach Eingang des
Erlöses der ganzen Konkursmasse und nach dem der Kollokationsplan in
Rechtskraft erwachsen sowie die Auflegungsfrist für die Verteilungsliste
abgelaufen sei (Art. 261 ff. SchKG).

3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor:
3.2.1Die Vorinstanzen müssten sich eine Rechtsverzögerung vorwerfen lassen,
weil sie "ungesetzliche Fristerstreckungen von jeweils mehr als 12 Monaten"
etc. gewährt hätten. Welcher konkrete Sachverhalt der Rüge zu Grunde liegt,
wird mit keinem Wort dargetan. Darauf kann nicht eingetreten werden.

3.2.2 Die beiden Aufsichtsbehörden hätten willkürlich gehandelt und gegen
Art. 247 SchKG verstossen. Wegen der langen Verfahrensdauer liege eine
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor. Das Vorbringen ist haltlos und
mutwillig, denn die Rüge, das Konkursamt D.________ "habe das Verfahren nicht
innert 60 Tagen gemäss Art. 247 SchKG durchgeführt", ist vor der oberen
Aufsichtsbehörde nicht erhoben worden. Darauf kann nicht eingetreten werden
(E. 2.1 hiervor).

3.2.3 Als Nächstes bringen die Beschwerdeführer vor, es sei gegen Art. 237
und Art. 238 SchKG verstossen worden, weil die 1. Gläubigerversammlung nicht
fortgesetzt worden sei.
Abgesehen davon, dass sich die obere Aufsichtsbehörde - wie ausgeführt - nur
mit der 2. Gläubigerversammlung befasst, geht die Berufung der
Beschwerdeführer auf BGE 69 III 18 E. 2 S. 20 fehl. Nach der 1.
Gläubigerversammlung können gemäss diesem Urteil Zirkularbeschlüsse gefasst
werden. Die Beschwerdeführer legen aber mit keinem Wort dar, welche Fragen
von der Konkursverwaltung den Gläubigern zur Beschlussfassung hätten
unterbreitet werden sollen. Auch darauf kann deshalb nicht eingetreten
werden. Das Gleiche gilt auch für den Einwand, der Hinweis der Vorinstanz auf
Art. 252 Abs. 1 und 262 ff. SchKG betreffend die 2. Gläubigerversammlung sei
unzutreffend (E. 2.5 hiervor).

3.2.4 In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer weiter vor, eine
Fortsetzung der 1. Gläubigerversammlung sei notwendig, damit das Vermögen der
Konkursmasse sofort zu besseren wirtschaftlichen Bedingungen verwendet werden
könne. Auf den Einwand kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer
setzen sich überhaupt nicht mit dem entscheidenden Argument der oberen
Aufsichtsbehörde auseinander, wonach eine Verteilung des Erlöses im jetzigen
Verfahrensstadium noch gar nicht erfolgen könne. Diese Rechtsauffassung
können die Beschwerdeführer nicht mit dem blossen Einwand abtun, es handle
sich um eine dringliche Frage im Sinne von Art. 238 SchKG (Fortsetzung des
Gewerbes).

3.2.5 Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, es werde bestritten, dass
es sich beim Vorkaufsrecht nicht um ein Aktivum handle. Damit wird indirekt
wieder die Rechtsauffassung der Vorinstanz in Frage gestellt, wonach der
Entscheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts eine rechtsgeschäftliche
Handlung darstelle, die in der Kompetenz der Konkursverwaltung liege. Darauf
kann nicht eingetreten werden, da die Kammer den Beschwerdeführern im Urteil
vom 19. November 2003 (7B.203/2003) eröffnet hat, die Nichtausübung des
Vorkaufsrechts durch die Konkursverwaltung stelle keine nach Art. 17 SchKG
anfechtbare Verfügung (BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401) dar. Darauf können die
Beschwerdeführer nicht mehr zurückkommen.

3.3
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die Streitverkündung sei ein Institut des
Zivilprozessrechts und im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht
zulässig. Auf die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführer könne daher
nicht eingetreten werden.

Dagegen tragen die Beschwerdeführer lediglich vor, es werde bestritten, dass
im Konkursverfahren keine Streitverkündung möglich sei. Auch darauf ist nicht
einzutreten (E. 2.5 hiervor).

4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das (nicht begründete) Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführer
haben zur Kenntnis zu nehmen, dass sie weitgehend neben dem möglichen
Streitgegenstand argumentieren, womit sie eine unnötige Verzögerung des
Verfahrens bewirken. Die Beschwerde grenzt an Mutwilligkeit. Die
Beschwerdeführer haben in Zukunft mit Kosten zu rechnen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführeren, dem Konkursamt D.________, und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: