Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.202/2004
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7B.202/2004 /rov

Urteil vom 28. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Zustellung des Verwertungsbegehrens,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 29. September 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Bank X.________ stellte am 25. Juli 2003 beim Betreibungsamt
Oberengadin gegen Z.________ ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung
für eine Forderungssumme von Fr. 130'000.-- zuzüglich Zins (Betreibung-Nr.
yyy). Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja beseitigte mit Entscheid vom 30.
Oktober 2003 den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte die
Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Die Bank X.________
stellte am 12. August 2004 das Verwertungsbegehren, welches dem Schuldner am
24. August 2004 vom Betreibungsamt Oberengadin zugestellt wurde.

1.2 Z.________ teilte dem Betreibungsamt Oberengadin am 25. August 2004 mit,
er habe gegen die Forderung der Bank X.________ beim Bezirksgericht Samedan
(recte Maloja) eine Aberkennungsklage eingereicht. Das Amt teilte dem
Schuldner am 3. September 2004 mit, die Aberkennungsklage betreffe die
Betreibung-Nr. ttt und nicht die Betreibung-Nr. yyy, für welche das
Verwertungsbegehren gestellt worden sei.

1.3 Am 6. September 2004 erhob Z.________ beim Betreibungsamt Oberengadin
"Einspruch" mit dem Hinweis, er habe das Gericht in Samedan angerufen. Das
Betreibungsamt Oberengadin leitete dieses Schreiben als Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Mit Entscheid vom
29. September 2004 wies das Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, die Beschwerde ab.

1.4 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 hat Z.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
beantragt im Wesentlichen, die Verwertung zu blockieren und stellt damit
sinngemäss auch das Begehren um aufschiebende Wirkung.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
lediglich im Rahmen der Betreibung-Nr. ttt beim Bezirksgericht Maloja eine
Aberkennungsklage angehoben, welche mit Urteil vom 30. Juni 2004
vollumfänglich abgewiesen worden sei und wogegen der Schuldner Berufung beim
Kantonsgericht von Graubünden eingereicht habe. Der Schuldner habe aber in
der Betreibung-Nr. yyy der Bank X.________ über den Betrag von Fr. 130'000.--
zuzüglich Zins keine Aberkennungsklage eingereicht, was vom Schuldner auch
nicht unter Beweis gestellt werden könne. Er wehre sich somit zu Unrecht
gegen die Zustellung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung-Nr. yyy.

2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1
OG dar, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben soll,
indem sie befunden hat, die Zustellung des Verwertungsbegehrens in der
Betreibung-Nr. yyy sei rechtmässig erfolgt. Er wendet dagegen ein, das
laufende Verfahren werde in nächster Zeit erledigt und erwähnt, die
Beschwerdegegnerin hätte bei einer Versteigerung der Wohnung in St. Moritz
kaum Chancen, zu ihrem Geld zu kommen. Diese Einwendungen können nicht
entgegen genommen werden, da neue Tatsachen im Verfahren vor der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nicht gehört werden können (Art. 79 Abs.
1 OG). Das Gleiche gilt auch für den Hinweis auf Schadenersatzansprüche durch
den Verkauf der Wohnung und die Geltendmachung einer Genugtuungsforderung,
denn diese Forderungen können nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG
geltend gemacht werden.
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger), dem Betreibungsamt
Oberengadin, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan, und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: