Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.201/2004
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7B.201/2004 /bnm

Urteil vom 8. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Schett.

Erbengemeinschaft X.________ sel.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Alexandre Goedecke, notaire,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Betreibungskosten,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 30. September 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Y.________ stellte am 14. September 2004 beim Betreibungsamt A.________
ein Betreibungsbegehren gegen die Erbschaft X.________ sel. für eine
Forderung von Fr. 16'666.-- nebst Zins und Verzugsschaden. Am 20. September
2004 reichte er beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein mit dem
Antrag, die Gebühren für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (Fr. 100.--) und
für das Rechtshilfegesuch an das Betreibungsamt B.________ (Fr. 13.--) auf
Fr. 103.-- herabzusetzen.
Das Betreibungsamt A.________ stellte dem Rechtsvertreter von Y.________ am
23. September 2004 eine weitere Gebührenrechnung über Fr. 28.-- für
Zustellungskosten an das Betreibungsamt C.________ zu. Auch dagegen reichte
Y.________ bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Beschwerde ein.

1.2 Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies die Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab. Sie kam durch Auslegung von
Art. 13 Abs. 3 lit. d und Art. 16 GebV SchKG zum Schluss, dass die
Gebührenrechnungen des Betreibungsamtes A.________ nicht zu beanstanden
seien.

1.3 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 hat der Vertreter der Erbengemeinschaft
X.________ sel. bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtausschusses
von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30.
September 2004 eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ersucht um Ausfällung des Urteils in
französischer Sprache.
Die Aufsichtsbehörde hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen
verzichtet (Art. 80 OG).

1.4 Die Erben des X.________ sel. sind zur Beschwerdeführung legitimiert, da
die Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG vom Gläubiger vorzuschiessen sind,
doch letztlich vom Betreibungsschuldner getragen werden müssen.

1.5 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 ersuchte die Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Vertreter der Erben von X.________
sel., bis zum 26. Oktober 2004 eine Vollmacht einzureichen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 30 Abs. 2 OG).

Da innert Frist keine Vollmacht eingereicht wurde, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden. Im Übrigen findet in der Beschwerdeschrift keine
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid betreffend die Höhe der
Gebühren statt. In der Beschwerdeschrift wird statt zur Höhe der
Betreibungskosten zur Erbteilung Stellung bezogen, was im Verfahren nach Art.
17 ff. SchKG nicht zulässig ist. Denn über den Bestand der Forderung wird der
Richter im Rechtsöffnungsverfahren zu befinden haben.

1.6 Wie dem Vertreter der Erbengemeinschaft X.________ sel. am 19. Oktober
2004 mitgeteilt worden war, werden die Urteile des Bundesgerichts in der
Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst (Art. 37 Abs. 3 OG).

2.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner,  dem
Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: