Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.19/2004
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7B.19/2004 /rov

Urteil vom 1. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

1. Z.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leo Weiss,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Neuschätzung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 27. Januar 2004 (NR040002/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Adliswil teilte in der gegen Z.________ und Y.________
laufenden Grundpfandbetreibung Nr. ... am 19. August 2003 mit, dass die
betreibungsamtliche Schätzung der in Stockwerkeigentum aufgeteilten
Liegenschaft A.________ in B.________, GB-Blatt ..., Plan ..., Kataster Nr.
... gesamthaft Fr. 1'660'000.-- betrage. Mit Eingabe vom 1. September 2003
erhoben Z.________ und Y.________ Beschwerde und verlangten, der vom
Betreibungsamt beigezogene Schätzer X.________ sei wegen Befangenheit
auszuschliessen und die betreibungsamtliche Schätzung sei durch Beizug eines
unbefangenen Schätzers zu wiederholen; eventuell sei die Schätzung gegen
Vorschussleistung zu wiederholen.

Mit Verfügung vom 24. September 2003 setzte das Bezirksgericht Horgen als
untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen insbesondere
eine Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses (Fr. 1'800.--) für die "im
Falle der Abweisung der Beschwerde" vorzunehmende Neuschätzung durch
Sachverständige nach Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG und bestimmte
W.________ als Sachverständigen.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 wies die untere Aufsichtsbehörde den
Hauptantrag (Ausstandspflicht des Schätzers X.________ und Anordnung einer
neuen betreibungsamtlichen Schätzung) der Beschwerde ab. Weiter beschloss die
untere Aufsichtsbehörde, dass nach Rechtskraft (des Beschwerdeentscheides)
eine neue Schätzung durch Sachverständige durchzuführen sei, und bestimmte
V.________ als Sachverständigen. Gleichzeitig eröffnete sie eine 10-tägige
Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen diese Ernennung und zur Leistung
eines weiteren Kostenvorschusses von Fr. 200.--.

Gegen diesen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde erhoben Z.________ und
Y.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich als
obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit
Beschluss vom 27. Januar 2004 wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht
eintrat (Dipositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig ordnete die obere Aufsichtsbehörde
an, dass die im vorinstanzlichen Beschluss angesetzten Fristen mit Zustellung
des Entscheides neu zu laufen beginnen (Dispositiv-Ziff. 2).

Z. ________ und Y.________ haben den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde
(Zustellungsdatum: 29. Januar 2004) mit Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2004
(rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts
weitergezogen und beantragen die Aufhebung des angefochtenen
Nichteintretensbeschlusses.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Erstinstanz habe in ihrem
Beschluss, mit dem die Beschwerde betreffend Ausstandspflicht des vom
Betreibungsamt beigezogenen Schätzers abgewiesen und eine neue Schätzung
durch Sachverständige angeordnet worden war, keine Betreibungshandlungen
vorgenommen, und ihre Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses sei
ein nicht beschwerdefähiger Zwischenentscheid. Die
Weihnachtsbetreibungsferien würden daher nicht gelten, so dass auf die nach
Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erhobene Beschwerde nicht eingetreten
werden könne.

2.2 Soweit die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss geltend
machen, die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten den Lauf der Beschwerdefrist
näher zu erläutern, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die
für das kantonale Verfahren geltenden bundesrechtlichen Vorschriften (vgl.
Art. 20a Abs. 2 SchKG) verletzt habe.

2.3 Die Beschwerdeführer werfen der oberen Aufsichtsbehörde im Wesentlichen
vor, sie habe übergangen, dass die im erstinstanzlichen Beschluss angeordnete
Schätzung durch Sachverständige eine Betreibungshandlung darstelle, welche am
18. Dezember 2003, mithin während der Weihnachtsbetreibungsferien nicht
vorgenommen werden dürfe.

2.3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art.
81 OG), dass der Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführern
am 8. Dezember 2003 zugestellt und die Beschwerde gegen diesen Beschluss am
7. Januar 2004 der Post übergeben worden sei. Der Ablauf der Beschwerdefrist
(Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SchKG) am 18. Dezember 2003 fällt damit auf
den ersten Tag der Weihnachtsbetreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Das
Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG richtet
sich an die Aufsichtsbehörden nur insofern, als diese selbständig in das
Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer
Betreibungshandlung vorschreiben, mit welcher durch eine gegen den Schuldner
gerichtete Massnahme die Schuldbetreibung in ein vorgerückteres Stadium
gebracht wird (BGE 117 III 4 E. 3 S. 5).

2.3.2 Nach Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte nach
der betreibungsamtlichen Schätzung berechtigt, innerhalb von zehn Tagen bei
der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen.
Wenn die Aufsichtsbehörde in der Folge die Schätzung durch Sachverständige
anordnet, ist dies zwar eine Amtshandlung; sie bringt jedoch den Betreibenden
seinem Ziel (noch) nicht näher und greift in die Rechtsstellung des
Betriebenen nicht ein (vgl. BGE 120 III 9 E. 1 S. 10). Folglich ist nicht zu
beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde in der im erstinstanzlichen
Beschluss angeordneten Neuschätzung insoweit keine Betreibungshandlung im
Sinne von Art. 56 SchKG erblickt hat, und es ist nicht weiter zu erörtern, ob
bereits mit der erstinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2003 "im Falle
der Abweisung der Beschwerde" eine Neuschätzung angeordnet worden sei. Die
Beschwerdeführer behaupten im Übrigen zu Recht nicht, dass die
erstinstanzliche Abweisung der Beschwerde betreffend Ausstandspflicht des vom
Betreibungsamt beigezogenen Schätzers eine Betreibungshandlung darstelle
(vgl. BGE 117 III 4 E. 3 S. 5).

2.3.3 Nach der Rechtsprechung gilt Art. 56 SchKG für die Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses, die bei der Zwangsverwertung eines Grundstückes
demjenigen angesetzt wird, welcher gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG eine Schätzung
des Grundstücks durch Sachverständige verlangt; es handelt sich hierbei um
eine gegenüber dem Schuldner ergriffene behördliche Massnahme, die der
Vorbereitung der Steigerung dient (BGE 84 III 9 E. 2 S. 12). Die obere
Aufsichtsbehörde hat in ihrem Beschluss angeordnet, dass die von der
Erstinstanz angesetzten Fristen wie diejenige zur Leistung des
Kostenvorschusses ab Zustellung des Beschlusses neu zu laufen beginnen. Die
Beschwerdeführer machen insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der
Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Beschlusses
geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S.
44; 112 III 1 E. 1 S. 3). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

2.4 Nach dem Dargelegten ist keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich,
wenn die obere Aufsichtsbehörde geschlossen hat, dass die Beschwerdefrist
gegen den am 8. Dezember 2003 zugestellten Beschluss der unteren
Aufsichtsbehörde am Donnerstag, 18. Dezember 2003, abgelaufen sei, und auf
die am 7. Januar 2004 der Post übergebene Beschwerde der Beschwerdeführer
nicht eingetreten ist.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (U.________
Lebensversicherungs-Gesellschaft), dem Betreibungsamt Adliswil und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: