Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.198/2004
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7B.198/2004 /rov

Urteil vom 22. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett

Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002
Luzern.

Liegenschaftsschätzung/Kostenvorschuss,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde, vom 22. September 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im Auftrag des Betreibungsamts Luzern wurde vom Experten der Verkehrswert
der 31/2 Zimmer- Wohnung in A.________ (13/1000 Miteigentum am Grundstück Nr.
8517, GB A.________,) in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. xxx/BA
A.________ am 24. März 2004 auf Fr. 350'000.-- geschätzt. Auf die mit Eingabe
vom 26. Juli 2004 von Z.________ verlangte Neuschätzung des Grundstücks trat
der Amtsgerichtspräsident mangels Bezahlung des geforderten Kostenvorschusses
mit Entscheid vom 26. August 2004 nicht ein. Der Weiterzug der Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hatte
keinen Erfolg. Das Rechtsmittel wurde mit Entscheid vom 22. September 2004
abgewiesen.

1.2 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2004 hat Z.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie
beantragt sinngemäss die Aufhebung der Urteile des Amtsgerichts Luzern-Stadt
vom 26. August 2004 sowie des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22.
September 2004. Ferner sei eine Neuschätzung des Grundstücks zu bewilligen.

2.
2.1 Der Antrag, den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III des Amtsgerichts
Luzern-Stadt aufzuheben, ist unzulässig, denn Anfechtungsobjekt nach Art. 19
Abs. 1 SchKG bildet nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.

2.2 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81
OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen
können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

3.
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, der Amtsgerichtspräsident habe dem
Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. August 2004 zur
Bezahlung des Kostenvorschusses für die Neuschätzung ihrer Liegenschaft
einzig und letztmals bis zum 23. August 2004 entsprochen. Der beantragten
Frist bis zum 7. September 2004 habe er angesichts der
vollstreckungsrechtlichen Natur des Verfahrens nicht entsprochen. Die
Beschwerdeführerin vermöge mit ihrem Hinweis auf das Arztzeugnis vom 15. Juni
2004, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, vor
Konkursamt auszusagen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vorerst sei auf
das für das vorliegende Verfahren nicht mehr aktuelle und damit unmassgebende
Datum des Zeugnisses hinzuweisen. Dazu komme, dass die Dispensation zur
Vorsprache beim Konkursamt nicht der Unmöglichkeit gleichkomme, einen
Kostenvorschuss zu leisten. Daran ändere auch nichts, dass sich die
Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt im Ausland aufgehalten haben
solle. Es wäre ihre Pflicht gewesen, die entsprechenden Vorkehren zu treffen,
damit sie der Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten rechtzeitig hätte
nachkommen können; dies zum Beispiel durch die Zahlungsanweisung aus dem
Ausland oder durch die Ausführung der Zahlung durch eine bevollmächtigte
Person in der Schweiz. Der Amtsgerichtspräsident sei somit mangels Leistung
des Kostenvorschusses zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin
auf Neuschätzung eingetreten.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei im Ausland zu einem
Erholungsurlaub gewesen und habe sich nicht um die Überweisung des
Kostenvorschusses bemühen können. Zudem habe sie keine Erfahrung mit den
heutigen Kommunikationsmitteln (Internet). Sodann sei die Schätzung der
Wohnung ohne ihre Anwesenheit getätigt worden. Ferner sei das ärztliche
Zeugnis unbefristet und somit entgegen der Behauptung des Obergerichts
aktuell und massgebend gewesen.
Mit all diesen Einwänden stellt sich die Beschwerdeführerin gegen die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, was unzulässig ist (E.
2.2 hiervor).

3.3 Der Amtsgerichtspräsident III des Amtsgerichts Luzern-Stadt - auf welchen
die obere Aufsichtsbehörde Bezug nimmt - hat als untere Aufsichtsbehörde
ausgeführt, aufgrund der klar und eindeutig abgefassten Verfügung vom 13.
August 2004 habe die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen dürfen, dass ihr
zweites Fristerstreckungsgesuch, welches am letzten Tag der gesetzten Frist
eingereicht worden sei, gutgeheissen werde, zumal sie keine neuen Gründe
angeführt habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in keiner Art und
Weise nachgewiesen habe, dass sie sich tatsächlich im Ausland aufgehalten
habe. Ihre Eingaben seien in Luzern der Post übergeben worden.
Der Beschwerdeführerin wurde eine erste Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses von Fr. 2'600.-- bis zum 11. August 2004 gesetzt. Auf ihr
Begehren wurde diese Frist bis zum 23. August 2004 erstreckt; verlangt worden
war eine Fristerstreckung bis 7. September 2004. Die erste Frist betrug etwas
mehr als 14 Tage und die Fristverlängerung 12 Tage. Die Dauer dieser Fristen
liegt durchaus im Rahmen des Üblichen, und eine Ermessensüberschreitung liegt
nicht vor. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie
befunden hat, der Amtsgerichtspräsident sei mangels Leistung des
Kostenvorschusses zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin auf
Neuschätzung eingetreten.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank
Y.________), dem Betreibungsamt der Stadt Luzern, Museggstrasse 21, 6002
Luzern und der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des
Kantons Luzern, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: