Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.196/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.196/2004 /rov

Urteil vom 25. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004.

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für
den Kanton Bern vom 23. September 2004, in welchem diese auf eine Beschwerde
von Z.________ gegen eine Konkursandrohung wegen fehlender Begründung nicht
eingetreten ist;
in die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von Z.________ vom 6.
Oktober 2004;

in Erwägung,

dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen
ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers einzig die Absicht zur
Beschwerdeerhebung hervorgeht, er aber nicht darlegt, in welchen Punkten und
weshalb er den Entscheid der Aufsichtsbehörde anficht;
dass damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht
erfüllt sind;
dass folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit -
grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) ist, und keine
Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: