Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.193/2004
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7B.193/2004 /rov

Urteil vom 20. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 10. September 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 9. August 2004 gelangte Z.________ an das Bezirksgericht Uster, 1.
Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen. Er reichte u.a. eine Pfändungsankündigung in der Betreibung
Nr. xxx vom 5. August 2004 und andererseits die Vorladung des
Betreibungsamtes Uster vom 11. August 2004 zur Durchführung der Pfändung in
der genannten Betreibung ein.

Die untere Aufsichtsbehörde führte im Beschluss vom 18. August 2004 aus, der
Einzelrichter habe der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2004
in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster provisorische
Rechtsöffnung für Fr. 49'634.80 sowie die Betreibungskosten und Kosten und
Entschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens erteilt. Das Bezirksgericht Uster
sei mit Beschluss vom 27. April 2004 auf die Aberkennungsklage von Z.________
nicht eingetreten und der von ihm dagegen erhobene Rekurs sei vom Obergericht
mit Beschluss vom 26. Mai 2004 abgewiesen worden. Damit sei der vom
Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag definitiv beseitigt worden, weshalb
die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen sei, das Fortsetzungsbegehren zu
stellen. Die Pfändungsankündigung vom 5. August 2004 durch das Betreibungsamt
Uster sei damit korrekt erfolgt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das
Betreibungsamt am 11. August 2004 eine Vorladung erlassen habe, weil der
Beschwerdeführer bei der auf den 10. August 2004 angezeigten Pfändung weder
selbst anwesend gewesen sei noch sich genügend habe vertreten lassen.

1.2 Der von Z.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Beschluss vom 10.
September 2004 abgewiesen.

Darin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer mache - soweit aus dem
Zusammenhang ersichtlich - im Wesentlichen einerseits das Bestehen diverser
Pendenzen am Bundesgericht und am Eidgenössischen Versicherungsgericht und
das Vorliegen von "illegalen Rechtsöffnungen" im Zusammenhang mit Staats- und
Gemeindesteuern geltend. Die genauen Standpunkte des Beschwerdeführers
blieben unklar und seien nicht substanziiert; sie seien im Übrigen als
offensichtlich haltlos zu werten.

1.3 Mit Eingabe vom 28. September 2004 hat der Beschwerdeführer der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mitgeteilt, er reiche
hiermit gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10.
September 2004 Beschwerde ein und werde die Begründung später nachreichen.

Der Beschwerdeführer hat dann die Eingabe mit der Begründung am 1. Oktober
2004 der Post übergeben. Er hat jedoch den Beschluss des Obergerichts vom 10.
September 2004 am 20. September 2004 in Empfang genommen. Am 21. September
2004 hat die 10-tägige Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG zu laufen begonnen und
endigte am 30. September 2004. Die der Post am 1. Oktober 2004 übergebene
Beschwerdebegründung wie auch die weitere Eingabe vom 13. Oktober 2004 sind
damit klar verspätet. Denn eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte
Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in
der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde (BGE 126 III 30).

Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

2.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger
Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen
das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in
mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Weco Inkasso
AG, Eggbühlstrasse 25, Postfach 30, 8070 Zürich Crédit Suisse), dem
Betreibungsamt Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, dem Obergericht des
Kantons, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: