Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.192/2004
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7B.192/2004 /rov

Urteil vom 20. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau,
als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26.
Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Vizegerichtspräsidium Kreuzlingen trat auf die betreibungsrechtliche
Beschwerde von Z.________ vom 12. Mai 2004 mit Verfügung vom 3. Juni 2004
nicht ein. Es erwog, das Betreibungsamt Tägerwilen habe die Vorladung zur
Pfändung vom 13. Mai 2004 auf den 1. Juni 2004 verschoben, womit die erste
Vorladung widerrufen worden sei. Das Beschwerdeverfahren, das sich gegen den
auf den 13. Mai 2004 angesetzten Pfändungstermin gerichtet habe, könne
deshalb als gegenstandslos abgeschrieben werden.
Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Juni 2004 wies das Vizegerichtspräsidium
Kreuzlingen die betreibungsrechtliche Beschwerde von Z.________ vom 24. Mai
2004 ab. Es erwog, auf Mitteilung von Z.________, dass sie in den
Betreibungen Nrn. xxx und yyy den Pfändungstermin vom 13. Mai 2004 nicht
einhalten könne, sei der neue Pfändungstermin durch das Betreibungsamt
Tägerwilen auf den 1. Juni 2004 angesetzt worden. Wegen nicht verschiebbarer
Termine in der Westschweiz habe Z.________ dem Gerichtspräsidium Kreuzlingen
und dem Betreibungsamt Tägerwilen mitgeteilt, auch den Termin vom 1. Juni
2004 nicht wahrnehmen zu können. Sie habe aber nicht einmal ansatzweise
erklärt, was für nicht verschiebbare Termine sie habe.

1.2 Am 7. Juni 2004 erhob Z.________ mit einer als "Ergänzungen zur
Beschwerde vom 24. Mai 2004" überschriebenen Eingabe sinngemäss Beschwerde
gegen die Verfügungen des Vizegerichtspräsidiums Kreuzlingen. Das Obergericht
des Kantons Thurgau wies als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs mit Entscheid vom 26. Juli 2004 die Beschwerden ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte. Der Beschwerdeführerin wurde eine Verfahrensgebühr
von Fr. 400.-- auferlegt, weil sie einerseits mit Bezug auf die Auslegung von
Art. 83 SchKG uneinsichtig sei und die Beschwerdeführung gegen den
Nichteintretensentscheid vom 3. Juni 2004 unnütz gewesen sei.

1.3 Mit Eingabe vom 17. September 2004 hat Z.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie
beantragt im Wesentlichen, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom
26. Juli 2004 sei aufzuheben. Sodann stellt sie das Gesuch um aufschiebende
Wirkung.

2.
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81
OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen
können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 O).
Auf die Einwände gegen die Amtsführung des Betreibungsamtes sowie auf die
Ausführungen zur Schuldanerkennung vom 19. Oktober 2001 kann von vornherein
nicht eingetreten werden, da sich die Vorinstanz damit nicht befasst hat.
Zudem kann im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG der Entscheid des
Rechtsöffnungsrichters nicht in Frage gestellt werden. Ebenfalls nicht
eingetreten werden kann auf die Verweisungen der Beschwerdeführerin auf ihre
Eingaben vom 12. und 24. Mai 2004, 7. Juli 2004, 29. und 31. August 2004,
denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss
in der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42).

3.
Die Vorinstanz hält fest, aus Art. 83 SchKG gehe ganz klar hervor, dass
unabhängig davon, ob eine Aberkennungsklage eingereicht worden sei oder noch
eingereicht werden könne, die provisorische Pfändung als sichernde Massnahme
verlangt und durchgeführt werden könne (Staehelin, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.
Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 3 zu Art. 83 SchKG). Das habe die
Beschwerdeführerin immer noch nicht verstanden. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Vizegerichtspräsidiums Kreuzlingen in den Entscheiden vom 3.
Juni 2004 könne verwiesen werden.
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal
ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander, sondern bringt
dagegen vor, die Fristansetzung des Pfändungstermins auf den 1. Juni 2004 sei
zu kurz gewesen, was jedoch in keiner Weise begründet wird.

4.
Hinsichtlich der Auferlegung der Gerichtsgebühren wird im angefochtenen
Entscheid ausgeführt, auf Grund des von der Beschwerdeführerin produzierten
Aufwandes, ihrer Uneinsichtigkeit in Bezug auf die Auslegung von Art. 83
SchKG und der unnützen Beschwerdeführung gegen den Nichteintretensentscheid
vom 3. Juni 2004 könne das Vorliegen von Mutwillen nicht ernstlich bezweifelt
werden.
Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, ihre Beschwerde sei berechtigt
gewesen, weil das Betreibungsamt Tägerwilen die provisorische Pfändung im
Betrag von Fr. 1'000.-- anstatt Fr. 500.-- verfügt habe. Dazu führt die
Vorinstanz aus, das Betreibungsamt habe den irrtümlich in der zweiten
Vorladung zur Pfändung genannten Forderungsbetrag korrigiert und das
Fortsetzungsbegehren vom 28. April 2004 sei lediglich im Umfang von Fr.
500.-- gestellt worden. Damit ist offensichtlich, dass die im Mai und Juni
2004 eingereichten Beschwerden nicht mehr mit dem Versehen des
Betreibungsamtes begründet werden konnten. Die Auferlegung der
Verfahrenskosten durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden, zumal
andere Einwände nicht vorgebracht werden und auch hier nicht einmal
ansatzweise dargetan wird, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

6.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne
triftige Gründe an das Bundesgericht weiter gezogen wurde, hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Paul Caduff,
Gladbachstrasse 65, 8044 Zürich, vertreten durch Dr. Felix M. Rüttimann,
Hofstrasse 66/2, Postfach 2418, 8033 Zürich), dem Betreibungsamt Tägerwilen,
Konstanzerstrasse 37, Postfach 22, 8274 Tägerwilen, und dem Obergericht des
Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: