Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.191/2004
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7B.191/2004 /bnm

Urteil vom 20. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Verlustscheine,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 26. August 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim Betreibungsamt A.________ sind zahlreiche Betreibungen gegen
X.________ für ausstehende Gerichtskosten, Steuerschulden etc. in der Höhe
von weit über hunderttausend Franken pendent. Am 7. März 2003 vollzog das
Betreibungsamt in den Betreibungs-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 (Gruppe Nr.
...) in Gegenwart der polizeilich vorgeführten Schuldnerin die Pfändung Nr.
8. Gepfändet wurde der das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'100.--
übersteigende Einkommensbetrag der Schuldnerin bis längstens 7. März 2004.
Nach zusätzlichen Abklärungen erstellte das Betreibungsamt die
Pfändungsurkunde, welche der Schuldnerin am 16. April 2003 zugestellt werden
konnte. Nach Ablauf der Jahresfrist stellte das Betreibungsamt per 10. März
2004 definitive Verlustscheine im Sinne von Art. 149 SchKG aus.

Hierüber beschwerte sich die Schuldnerin am 21. März 2004 beim Bezirksgericht
Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung wurden die
Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen hatte keinen Erfolg. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 26.
August 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Wegen Mutwilligkeit
wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 362.-- auferlegt.

1.2 Mit Eingabe vom 14. September 2004 hat X.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter gezogen und
beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 26. August 2004.

2.
Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, gestützt auf die Ausführungen und
Unterlagen des Betreibungsamtes halte die Vorinstanz fest, dass in allen
Betreibungen, auf die sich die Verlustscheine bezögen, der Rechtsvorschlag
vom Rechtsöffnungsrichter beseitigt worden sei. Die gegenteilige Behauptung
der Rekurrentin sei offensichtlich unbegründet. Dass die Betreibungen zu
Recht fortgesetzt und die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes
zulässig gewesen seien, sei von allen angerufenen Beschwerdeinstanzen
bestätigt worden. Allfällige (aussichtslose) Revisionsgesuche der Rekurrentin
wären unerheblich. Eine weitere gegen die Einkommenspfändung gerichtete
Beschwerde sei ebenfalls in allen Instanzen abgewiesen worden. Nachdem die
Pfändung erfolglos geblieben sei, habe das Betreibungsamt den Gläubigern die
entsprechenden Verlustscheine ausstellen müssen. Ein Beschwerdegrund liege
nicht vor.

Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal
ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Sie bringt lediglich
vor, die obere Aufsichtsbehörde habe sich mit ihren Argumenten nicht
auseinandergesetzt. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was nur im Rahmen einer
staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können (BGE 121 III 24
E. 2b S. 28 mit Hinweisen). Da die Eingabe der Beschwerdeführerin den
Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG) nicht genügt, kann ihre Eingabe nicht in eine solche umgewandelt
werden. Auf das Rechtsmittel kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde - einmal
mehr - ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weiter gezogen wurde, hat
die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1
SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges
Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen,
falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise
erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________, und
dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: