Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.186/2004
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7B.186/2004 /rov

Urteil vom 27. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 23. August 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Z.________ wurde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kasse des
Schweizerischen Bundesgerichts) für ausstehende Gerichtskosten von Fr. 300.--
zuzüglich Zins betrieben. Nachdem der Bezirksgerichtspräsident Albula am 27.
November 2003 den Rechtsvorschlag beseitigt und definitive Rechtsöffnung
erteilt hatte, stellte die Gläubigerin am 9. Juni 2004 das
Fortsetzungsbegehren. Nachdem der Schuldner verschiedenen Vorladungen des
Betreibungsamtes S.________ zur Vornahme der Pfändung keine Folge geleistet
hatte, wurde am 13. Juli 2004 das Betreibungsamt V.________ ersucht, eine
Pfändung und Einvernahme durchzuführen. Am 16. Juli 2004 stellte das
Betreibungsamt S.________ dem Schuldner erneut eine Pfändungsankündigung zu
mit der Aufforderung, den geschuldeten Betrag zu bezahlen.

Z.  ________ reichte dagegen am 27. Juli 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Beschwerde ein mit den Begehren, das Betreibungsamt anzuweisen, ihn nur an
seinem rechtlichen Wohnsitz zu belangen und das unberechtigte
Rechtshilfeverfahren beim Betreibungsamt V.________ einzustellen sowie ihm
einen juristischen Beistand beizugeben. Mit Entscheid vom 23. August 2004
wurde die Beschwerde abgewiesen.

1.2  Mit Eingabe vom 11. September 2004 hat Z.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 23. August 2004 sei aufzuheben. Sodann stellt er das
Gesuch um aufschiebende Wirkung und begehrt, ihm einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen.

2.
Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
beizugeben, damit er seine Anträge "rechtskonform und nach SchKG formulieren"
könne, läuft sinngemäss auf eine Erstreckung der Beschwerdefrist von Art. 19
Abs. 1 SchKG hinaus. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn die
Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche
Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG). Eine
ungenügende Begründung der Beschwerde ist auch kein verbesserlicher Fehler im
Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG (zum Ganzen: BGE 126 III 30 E. 1b). Damit wird
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
gegenstandslos.

3.
3.1 Die Vorinstanz führt in der Hauptsache aus, der Beschwerdeführer sei an
seinem Wohnort betrieben worden, was indessen nicht bedeute, dass nur
Vermögenswerte des Schuldners, welche an seinem Wohnort gelegen seinen,
gepfändet werden könnten. Vielmehr habe gemäss Art. 89 SchKG entweder das
Betreibungsamt selbst nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die
Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu
pfändenden Vermögensstücke lägen, vollziehen zu lassen. Das Vorgehen des
Betreibungsamtes S.________ sei somit nicht zu beanstanden, wenn es das
Betreibungsamt V.________ rechtshilfeweise mit der Pfändung eines dort
gelegenen Miteigentumsanteils des Schuldners betraut habe.

3.2  Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen zutreffenden Ausführungen
nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Insoweit
er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt und sich
auf ein faires Verfahren (Art. 9 BV) beruft, kann er nicht gehört werden,
denn die Missachtung von Verfassungsbestimmungen kann nur im Rahmen einer
staatsrechtlichen Beschwerde geprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81
OG; BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).

4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt S.________, ...,
G.________, und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: