Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.184/2004
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7B.184/2004 /rov

Urteil vom 28. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.

1. Z.________,
2.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Zahlungsbefehl; Vorlage der Beweismittel (Art. 73 SchKG),

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau,
als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26.
Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit zwei Zahlungsbefehlen vom 8. März 2004 (Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy)
betrieben der Staat Thurgau sowie die Gemeinden Romanshorn und Kreuzlingen
(alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau) Z.________
und X.________ für Steuerausstände von Fr. 36'863.45 bzw. Fr. 17'705.25
zuzüglich Zinsen. Die beiden Schuldner verlangten in der Folge, dass die
Gläubiger gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG Beweismittel für ihre Forderungen
vorlegen.

Mit Eingabe vom 16. Juni 2004 gelangten Z.________ und X.________ an das
Bezirksgerichtspräsidium Arbon, als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungssachen, und verlangten die Feststellung der Nichtigkeit der
ihnen zur Einsicht vorgelegten Forderungsurkunden, sowie den Erlass einer
Anweisung an das Betreibungsamt Romanshorn, bei den Gläubigern die
"richtigen" Forderungsurkunden einzuverlangen.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 wies das Gerichtspräsidium Arbon die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 26. Juli 2004 wies auch das
Obergericht des Kantons Thurgau, als (obere) kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, die Beschwerde ab und auferlegte Z.________ und
X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 500.--.

Z.  ________ und X.________ gelangen mit Beschwerde vom 13. September 2004
(rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 Abs. 1 OG)
unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die Beschwerdeführer bringen vor, das Betreibungsamt habe es unterlassen, bei
den Gläubigern in Anwendung von Art. 73 SchKG die Vorlage der
Forderungsurkunden zu verlangen.

Soweit diese Rüge nicht ohnehin den Sachverhalt betrifft, welchen das
Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht überprüfen kann (Art. 63 Abs. 2
i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55), ist sie offensichtlich
unbegründet: Das Obergericht hat in seinem Entscheid festgehalten, dass die
"Steuerverwaltung dem Betreibungsamt Romanshorn auf dessen Begehren die
verlangten Beweismittel" zugestellt habe. In den Akten ist zudem das
Begleitschreiben der Steuerverwaltung enthalten, in welchem diese ausführt,
dass Betreibungsamt erhalte in der Beilage "die gewünschten Beweismittel im
Sinne von Art. 73 SchKG". Daraus wird ersichtlich, dass das Betreibungsamt
die Gläubiger in Anwendung von Art. 73 SchKG aufgefordert hat, Beweismittel
für ihre Forderungen vorzulegen.

3.
Das Recht auf Vorlage von Beweismittel dient - gleich wie die Umschreibung
der Forderung auf dem Zahlungsbefehl - dazu, dem Schuldner die Prüfung und
Beurteilung der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung zu erleichtern
(BGE 121 III 18 E. 2a S. 20). Hingegen ist bei diesem Stand der Betreibung
nicht zu prüfen, ob die vom Gläubiger vorgelegten Unterlagen als Beweismittel
für die geltend gemachte Forderung auch tatsächlich tauglich sind. Die
Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung wird erst durch den
Richter in einem allfällig nachfolgenden Rechtsöffnungs- bzw. Klageverfahren
zu entscheiden sein. Unbehelflich ist damit die Behauptung der
Beschwerdeführer, die geforderten Steuern seien teilweise noch nicht
rechtskräftig veranlagt worden.

Kommt der Gläubiger der Aufforderung auf Vorlage der Beweismittel nicht oder
nur ungenügend nach, hat dies auf den Fortgang der Betreibung keinen Einfluss
(Art. 73 Abs. 2 SchKG; Wüthrich/Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 11 zur
Art. 73 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la
poursuite pour dettes et la faillite, 1999, N. 13 zu Art. 73 SchKG). Es ist
insbesondere nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, die nach Art. 73 SchKG
vorgelegten Beweismittel zu prüfen und, falls sie sich als ungenügend
erweisen, weitere beim Gläubiger nachzufordern. Vielmehr ist nach Art. 73
Abs. 2 SchKG einzige Rechtsfolge der Nichtvorlegung bzw. unvollständigen
Vorlegung der Beweismittel, dass dieses Verhalten des Gläubigers beim
Entscheid über die Prozesskosten im Rechtsöffnungsverfahren vom Richter zu
berücksichtigen ist.

4.
Weiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der
vorinstanzlichen Verfahrenkosten.
Gemäss Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG ist das Beschwerdeverfahren
grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung
können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.--
sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz
SchKG). Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer
dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im
Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne
konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage
vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern
(BGE 127 III 178 E. 2a S. 179).

Die Aufsichtsbehörde hat den Beschwerdeführern vorgeworfen, ihre
Beschwerdeführung sei einzig ein Verzögerungsmanöver. Angesichts des
Umstandes, dass bereits die untere Aufsichtsbehörde die Tragweite von Art. 73
SchKG einlässlich dargelegt hat und des grossen Ermessens, das den kantonalen
Behörden im diesem Punkt zusteht, verletzt die Auferlegung der Kosten an die
Beschwerdeführer vorliegend Bundesrecht nicht.

5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist - wie oben ausgeführt - ausser bei böswilliger
oder mutwilliger Beschwerdeführung kostenlos und es darf keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Romanshorn und
dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: