Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.182/2004
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7B.182/2004 /bnm

Urteil vom 19. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Rundschreiben vom 17. Mai 2004 im Konkurs Y._______ (Freihandverkauf),

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2004 (NR040061/U).

Sachverhalt:

A.
In dem im summarischen Verfahren geführten Konkurs über Y._______ erliess das
Konkursamt A.________ am 17. Mai 2004 ein Rundschreiben an die Gläubiger.
Darin äusserte es die Absicht, fünf zur Konkursmasse gehörende Baugrundstücke
in der Gemeinde B.________ (Kat. Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5) freihändig zu
verkaufen, und wies mit Angabe des jeweiligen Betrags darauf hin, dass
Kaufsangebote vorlägen. Unter Berufung auf Art. 256 Abs. 3 SchKG räumte das
Konkursamt den Gläubigern eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des
Rundschreibens ein, um höhere Angebote einzureichen und eine entsprechende
Finanzierungszusicherung einer Bank mit Sitz in der Schweiz beizubringen.

Das Rundschreiben wurde X.________ nach dessen eigenen Angaben am 19. Mai
2004 zugestellt.

B.
Mit einer vom 17. Juni 2004 datierten und am gleichen Tag zur Post gebrachten
Eingabe reichte X.________ beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein und
verlangte, festzustellen, dass das Freihandangebot für die fünf Grundstücke
unbeachtlich sei; ein allenfalls vollzogener Zuschlag sei aufzuheben und das
Konkursamt anzuweisen, eine neue Verwertung anzuordnen, wobei die Grundstücke
einzeln zu verkaufen seien. Ferner sei das Konkursamt anzuweisen, ihm
Einsicht in die Kaufvertragsunterlagen zu gewähren.

Das Bezirksgericht (II. Abteilung) beschloss am 2. Juli 2004, die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden
sei.

Den von X.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II.
Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde am 19.
August 2004 ab. Gleichzeitig beschloss es, X.________ die Kosten des
Rekursverfahrens aufzuerlegen.

C.
X.________ nahm den Beschluss des Obergerichts am 31. August 2004 in Empfang.
Mit einer vom 10. September 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post
gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er erneuert die
Begehren, das vorhandene Freihandangebot als unbeachtlich zu erklären und das
Konkursamt anzuweisen, eine neue Verwertung anzuordnen. Der
Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass auch die vorinstanzliche
Kostenauflage angefochten wird.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich
verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Durch Präsidialverfügung vom 17. September 2004 ist der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Obergericht hat unter stillschweigender Übernahme der Erwägungen der
unteren Aufsichtsbehörde vorab erklärt, diese habe zu Recht die bei ihr
eingereichte Beschwerde als (teilweise) verspätet bezeichnet und insofern
beschlossen, darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setze sich in
diesem Punkt mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht näher auseinander.
Allerdings mache er geltend, die Frist sei gewahrt worden, soweit er in der
Beschwerde darauf hingewiesen habe, dass die für den Freihandverkauf
vorgesehene Käuferschaft wegen der Übernahme gleich aller fünf Grundstücke
zusammen einen massiven Mengenrabatt erzielen solle, dass nach den ihm
vorliegenden Informationen für ein Grundstück ein höheres Angebot gemacht
worden sei und dass die Formulierung des Rundschreibens Kaufinteressenten gar
nicht erst auf die Idee gebracht habe, die Grundstücke könnten auch einzeln
erworben werden. Das Obergericht hält diesen Vorbringen entgegen, sie seien
nicht erst durch die Akteneinsicht (die nach Ablauf der durch die Zustellung
des Rundschreibens ausgelösten Beschwerdefrist stattgefunden hat) veranlasst
worden, so dass es auch in dieser Hinsicht beim Fristversäumnis bleibe.

1.2 Inwiefern die obergerichtliche Auffassung im dargelegten Punkt gegen
Bundesrecht verstossen soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus (vgl. Art.
79 Abs. 1 OG). Er begnügt sich damit, den Antrag, es sei das Konkursamt
anzuweisen, die Grundstücke einzeln zu verkaufen, zu erneuern und der
(zutreffenden) Ansicht des Obergerichts, das Rundschreiben sei ohne weiteres
so zu verstehen, dass auch für ein einzelnes Grundstück ein Kaufangebot
gemacht werden könne, zu widersprechen. Bleibt es bei der Feststellung, das
Rundschreiben sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist angefochten worden,
sind die Vorbringen, die sich dagegen richten, dass der Wortlaut des
ausgehandelten Kaufvertrags vom 17. Mai 2004 im Rundschreiben nicht
wiedergegeben worden ist,  von vornherein nicht zu hören.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hatte schon im kantonalen Verfahren beanstandet, dass
nach dem erwähnten Freihandverkauf der Miteigentümerin Z.________ Fr.
200'000.-- zukommen sollen, was eine exorbitante Entschädigung darstelle.
Diese Rüge war insofern nicht verspätet, als die Frist für die Beschwerde
nicht mit der Zustellung des Rundschreibens, sondern erst mit der
Kenntnisnahme der Einzelheiten des mit der R.________ AG am 17. Mai 2004
abgeschlossenen Vertrags zu laufen begonnen hatte (dazu Franco Lorandi, Der
Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss.
St. Gallen 1993, S. 73). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat
das Obergericht sie denn auch nicht übergangen. Die Vorinstanz hat im Rahmen
einer Würdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände festgehalten, die Summe
der vom Konkursamt für die fünf Grundstücke ausgehandelten Kaufpreise liege
auch unter Berücksichtigung des der Miteigentümerin (für die Grundstücke Nrn.
2 und 3) zufallenden Betrags nur rund 1,6 % unter dem im Jahre 2000
ermittelten Schätzungswert. Dass das Konkursamt von dem ihm bei der
Festlegung der Kaufpreise zustehenden Ermessen (dazu Lorandi, a.a.O., S. 200)
einen rechtswidrigen Gebrauch gemacht hätte (Art. 19 Abs. 1 SchKG), vermag
der Beschwerdeführer nicht darzutun. Es ist zu bemerken, dass es dem
Konkursamt bei der vorgesehenen Entschädigung der Miteigentümerin darum
gegangen war, den Verkauf der betreffenden Grundstücke als ganzes zu
ermöglichen, d.h. die Verwertung zu vereinfachen und damit zu beschleunigen
(vgl. Art. 130e in Verbindung mit Art. 73e VZG; zur Problematik der
Verwertung von Miteigentumsanteilen an verpfändeten Grundstücken ferner auch
Rolf Raschein, Die Zwangsverwertung von Grundstücken unter besonderer
Berücksichtigung der VZG-Revision vom 4. Dezember 1975, in: BlSchK 43/1979,
S. 69 ff.).
2.2 Im Kaufvertrag vom 17. Mai 2004 ist ferner vereinbart worden, dass der
Käuferin im Falle eines von einem Gläubiger eingereichten höheren Angebots
die Möglichkeit eingeräumt werde, innert einer weiteren Frist von fünf Tagen
nochmals ein höheres Angebot zu unterbreiten. Inwiefern diese
Vertragsbestimmung gegen Bundesrecht verstossen oder dem Rundschreiben vom
17. Mai 2004 widersprechen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich. Nach der erwähnten Vertragsklausel steht das Recht,
nochmals ein höheres Angebot einzureichen, übrigens auch einem den
vereinbarten Kaufpreis überbietenden Gläubiger oder Dritten zu.

3.
Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger
anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden (Art.
256 Abs. 2 SchKG).

3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der von der
Grundpfandgläubigerin im Sinne dieser Bestimmung mitunterzeichnete
Kaufvertrag vom 17. Mai 2004 als nichtig zu betrachten, weil W.________ nicht
urteilsfähig sei. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
Ausgeführten hält das Obergericht entgegen, es werde nichts Konkretes
vorgebracht, was die Vermutung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB zu
erschüttern vermöchte. Weder der Hinweis auf das Alter von W.________ noch
die blosse Behauptung, diese sei senil, seien ausreichend. Dem beurkundenden
Notar sei offensichtlich auch nichts aufgefallen. Die Vorinstanz hat ferner
darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der Zustimmung des
Grundpfandgläubigers zu einem Freihandverkauf dem eigenen Schutz diene,
Nichtigkeit jedoch nur bei einem Verstoss gegen Vorschriften vorliegen könne,
die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht
beteiligten Personen erlassen worden seien. Selbst wenn Art. 256 Abs. 2 SchKG
verletzt wäre, könnte der Kaufvertrag deshalb nicht nichtig sein.

3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht sei davon ausgegangen,
dass er die Beschwerdefrist (auch) in diesem Punkt verpasst habe, und habe
seine Vorbringen deshalb nur noch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit
geprüft, ist auf Grund des Ausgeführten unbegründet. Was der Beschwerdeführer
zur Sache vorbringt, ist in keiner Weise geeignet, die vorinstanzliche
Auffassung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, und erschöpft sich in
Erklärungen und Behauptungen tatsächlicher Natur, die im angefochtenen
Entscheid keine Stütze finden und deshalb hier nicht zu hören sind.
Unbeachtlich, da neu und aus diesem Grund unzulässig (Art. 79 Abs. 1 zweiter
Satz OG), ist ebenso die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschreibung
des geistigen Zustandes von W.________ durch Dr. med. Y.________ (den
Konkursiten) vom 10. September 2004.

4.
Mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich mit den überzeugenden
Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinandergesetzt bzw. sich
darauf beschränkt, das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgetragene zu
wiederholen, und das neu Vorgebrachte sei haltlos, hat das Obergericht den
Rekurs als mutwillig bezeichnet und dem Beschwerdeführer (in Anwendung von
Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG) die Verfahrenskosten auferlegt. In
Anbetracht der angeführten Umstände hat es damit von dem ihm in diesem Punkt
zustehenden Ermessen keinen falschen Gebrauch gemacht und mithin kein
Bundesrecht verletzt.

Es rechtfertigt sich, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach der
genannten Bestimmung einer Partei auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
vor der erkennenden Kammer auferlegt werden können.

5.
Auf Grund der gestellten Anträge richtet sich die Beschwerde ausdrücklich
gegen den Kaufvertrag vom 17. Mai 2004, doch ist davon ebenfalls das
Rundschreiben an die Gläubiger vom gleichen Tag betroffen, da diesem bei
einer Aufhebung des Vertrags die Grundlage entzogen worden wäre. Da der
vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 36 SchKG aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden ist, entfaltet das Rundschreiben deshalb seine Wirkung
gegenüber dem Beschwerdeführer erst mit dem Urteil der erkennenden Kammer
(vgl. Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la
poursuite pour dettes et la faillite, N 22 und 24 zu Art. 36).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Damit fällt
die ihr zuerkannte aufschiebende Wirkung dahin, und die im Rundschreiben des
Konkursamtes A.________ vom 17. Mai 2004 angesetzte Frist von 30 Tagen läuft
für den Beschwerdeführer ab Mitteilung dieses Urteils.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und dem
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: