Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.180/2004
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7B.180/2004 /rov

Urteil vom 27. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

polizeiliche Vorführung usw. in einem Pfändungsverfahren,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 23. August 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Mit Eingabe vom 8. Juli 2004 erhob Z.________ beim Bezirksgericht Zürich
als unterer Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde gegen die
Anzeige betreffend Erwerbspfändung in der Betreibung Nr. xxx (Pfändung Nr.
yyy) des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 18. Juni 2004. Mit Beschluss vom 16.
Juli 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der dagegen beim Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 23. August 2004 abgewiesen. Wegen
mutwilliger Beschwerdeführung wurden der Rekurrentin die Gerichtskosten von
Fr. 664.-- auferlegt.

1.2  Mit Eingabe vom 3. September 2004 hat Z.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie
beantragt im Wesentlichen, den Beschluss der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 23. August 2004 aufzuheben. Das Obergericht hat
anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG).
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, aus den durch die
Rekursinstanz bestätigten Entscheiden ergebe sich, dass die Rekurrentin
mangels ehevertraglicher Regelung unter dem ordentlichen Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung und nicht unter dem Güterstand der
Gütergemeinschaft lebe. Deshalb sei eine von ihr verlangte, zusätzliche
Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 68a SchKG an den von ihr getrennt
lebenden Ehemann nicht erforderlich. Da die Rekurrentin dies trotz
wiederholter Rechtsbelehrung nicht zur Kenntnis nehme, sei ihr insoweit die
Prozess- bzw. Beschwerdefähigkeit abzusprechen und auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Soweit die Rekurrentin sodann erneut vorbringe, es sei ihr in
der Betreibung Nr. xxx die Pfändung nicht gehörig angekündigt worden, könne
auf die rechtskräftige Erledigung dieser Frage verwiesen werden (Urteil
7B.13/2004 des Bundesgerichts vom 24. März 2004). Eine abermalige
Pfändungsankündigung sei somit entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht
mehr notwendig gewesen. Vielmehr sei gerichtsnotorisch, dass sich die
Rekurrentin jeglichem Pfändungsvollzug widersetze und unbestrittenermassen
die Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigere (Art.
91 Abs. 1 SchKG). Somit sei insbesondere die polizeiliche Vorführung der
Rekurrentin bzw. die Pfändung vom 16. Juni 2004 nicht zu beanstanden.

2.2  Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal
ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Insoweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Argumente ignoriert,
wird damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV gerügt, was nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte
vorgebracht werden können (BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen).
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den weiteren Einwand, sie sei
immer noch verheiratet, und ihrem Ehemann hätte deshalb gemäss Art. 68a ein
Zahlungsbefehl zugestellt werden müssen; denn die obere Aufsichtsbehörde
stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81
OG), dass die Beschwerdeführerin nicht unter dem Güterstand der
Gütergemeinschaft lebt, was Voraussetzung für eine Zustellung des
Zahlungsbefehls an den Ehegatten bildet.
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne
triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen
das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie
in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin
(Versicherung X.________), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106,
Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: