Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.177/2004
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7B.177/2004 /bnm

Urteil vom 21. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als
Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Rechtzeitigkeit der Rechtsvorschläge,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 16. August 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Am 21. Mai 2004 wurden X.________ die Zahlungsbefehle in den
Betreibungen
Nr. 1, 2, 3 und 4 zugestellt. Das Betreibungsamt A.________ erhielt die
Rechtsvorschläge in diesen Betreibungen am 3. Juni 2004. Der Briefumschlag
trug den Poststempel vom 2. Juni 2004. Die Rechtsvorschläge wurden deshalb
als verspätet zurückgewiesen.

1.2  Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 erhob X.________ beim Betreibungsamt
A.________ gegen die Rückweisung der Rechtsvorschläge "Einsprache". Diese
wurde vom Betreibungsamt am 22. Juni 2004 abgewiesen, da X.________ keine
Beweise erbracht hatte, dass die Rechtsvorschläge rechtzeitig erfolgt waren.

1.3  Die von X.________ am 5. Juli 2004 beim Kantonsgericht Freiburg,
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als Aufsichtsbehörde eingereichte
Beschwerde wurde mit Entscheid vom 16. August 2004 abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war.

1.4  Mit Eingabe vom 2. September 2004 hat X.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
beantragt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 16. August 2004 sei
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass seine Rechtsvorschläge innert
Frist erhoben worden seien.

2.
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG;
BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können
vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

2.2  Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Beschwerdeführer bringe vor, er habe
die Rechtsvorschläge rechtzeitig, das heisst am 1. Juni 2004 vor Mitternacht,
der Hauptpost in B.________ übergeben. Wolle der Betriebene Rechtsvorschlag
erheben, so habe er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder
innert 10 Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder
schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Beweis des
Rechtsvorschlags und der Fristeinhaltung sei dem Schuldner auferlegt
(Bessenich, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basel 1998, N. 27 zu Art. 74 SchKG).
Schriftliche Eingaben müssten nach diesem Gesetz spätestens am letzten Tag
der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 32 Abs. 1 SchKG).

In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, im vorliegenden Fall
bringe der Beschwerdeführer vor, er habe den genauen Zeitpunkt unter seinen
Absender oben links auf den Briefumschlag geschrieben. Zudem sei er dann
sofort nach Hause gefahren und habe auf der Telefonnummer 000 die genaue Zeit
abgefragt; er sei in der Lage, diesen Anruf zu beweisen, indem er von der
Swisscom den Auszug verlangen und nachsenden werde. Dieses Vorgehen sei
unbehelflich, denn damit könne der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass er
den Briefumschlag tatsächlich am 1. Juni 2004 kurz vor Mitternacht bei der
Hauptpost in B.________ eingeworfen habe. Daran vermöge auch die Behauptung,
dass die Post in mehr als 90% derartiger Einwürfe noch den Poststempel vom
betreffenden Tag aufdrucke, nichts zu ändern. Besonders letztere Erfahrung
hätte den Beschwerdeführer dazu bringen sollen, taugliche Massnahmen zu
treffen, um den Einwurf zu beweisen. Üblicherweise habe in solchen Fällen
mindestens ein Zeuge auf dem Briefumschlag unterschriftlich zu bezeugen, wann
und wo der Umschlag in seinem Beisein einer schweizerischen Poststelle
übergeben worden sei.

2.3  Der Beschwerdeführer rügt nicht eine Verletzung von Art. 74 SchKG,
sondern schildert einleitend seine Lebensgeschichte, welche zur Frage der
Rechtzeitigkeit der Erhebung der Rechtsvorschläge nichts beiträgt und nicht
gehört werden kann. Im Weiteren führt er des Langen und Breiten aus, dass der
Einwurf am 1. Juli 2004, um 23.58 Uhr stattgefunden habe. Auch diese
Ausführungen können nicht entgegengenommen werden, und das Gleiche gilt für
die angeführten Beweisofferten, denn sie sind ebenfalls gemäss Art. 79 Abs. 1
OG unzulässig (E. 2.1 hiervor).
Da - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - der Beschwerdeführer für die
Rechtzeitigkeit der Einhaltung der Frist beweispflichtig ist, und kein
offensichtliches Versehen und keine Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) auszumachen
sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als
Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: