Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.172/2004
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7B.172/2004 /rov

Urteil vom 10. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse
28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Versteigerung; aufschiebende Wirkung,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, vom 26. August 2004.

Die Kammer hat nach Einsicht
in die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz
vom 26. August 2004, mittels welcher das Gesuch von Z.________, seiner
Beschwerde gegen eine Steigerung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
abgewiesen wurde;
in die Beschwerde von Z.________ vom 26. August 2004, welche dem
Bundesgericht von diesem gleichentags per Fax zugestellt wurde;

in Erwägung,

dass per Fax beim Bundesgericht nicht gültig Beschwerde erhoben werden kann
(BGE 121 II 252 E. 2 - 4 S. 253 ff.);
dass gegen eine Verfügung betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung die
Beschwerde nach Art. 19 SchKG an die erkennende Kammer ohnehin nicht zulässig
ist (BGE 100 III 11 S. 12; 112 III 90 E. 1 S. 94);
dass angesichts der inzwischen durchgeführten Steigerung das Gesuch, der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
gegenstandslos ist;
dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei mut- oder böswilliger
Beschwerdeführung - grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und
sich daher auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos
erweist;
dass dementsprechend auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden
kann;

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Höfe und dem
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: