Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.170/2004
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7B.170/2004 /rov

Urteil vom 18. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Lohnpfändung; Zuständigkeit des Betreibungsamtes/ Amtsvorstehers,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 18. August 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 informierte der Vorsteher des Betreibungs-
und Konkursamtes Emmental-Oberaargau Z.________, dass die durch diesen
(Z.________) verursachten Vorfälle auf der Dienststelle Wangen nicht
toleriert würden. Er ordnete deshalb unter anderem an, sämtliche zukünftigen
Termine würden auf dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau in
Aarwangen stattfinden, und Z.________ dürfe die Räumlichkeiten der
Dienststelle Wangen nicht mehr betreten.

Da Z.________ offenbar eine Revision seiner Lohnpfändung verlangt hatte,
gelangte der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau
mit Schreiben vom 16. Juli 2004 erneut an Z.________. Er teilte diesem mit,
am Existenzminimum könnten nur die effektiv bezahlten Auslagen angerechnet
werden. Dem Schreiben lag eine bereinigte Existenzminimumsberechnung bei.

Gegen beide Schreiben gelangte Z.________ mit Beschwerde vom 30. Juli 2004 an
die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons
Bern. Er verlangte die Aufhebung der zwei Verfügungen. Zudem beantragte er,
das Akteneinsichtsrecht am Obergericht des Kantons Bern wahrnehmen zu können.
Mit Entscheid vom 18. August 2004 trat die Aufsichtsbehörde auf die
Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei (ABS 04
322).

Z. ________ gelangt mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids infolge Nichtigkeit.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung (Art. 80 Abs. 1 OG)
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die im Schreiben vom 15. Juli
2004 enthaltene Anordnung, dass mit sofortiger Wirkung der Vorsteher des
Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau für ihn zuständig sei. Das
Betreibungsamt hat diese Verfügung in Anwendung von Art. 2 Abs. 4 des
bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs (EGSchKG/ BE; BSG 281.1) gefällt. Dabei handelt es sich um kantonales
Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde nach
Art. 19 SchKG nicht überprüfen kann. Auf die entsprechende Rüge kann demnach
nicht eingetreten werden. Im Übrigen erscheint die Kritik an diesem
Zuständigkeitswechsel geradezu widersprüchlich, hat der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben doch selber gegen den Vorsteher der Dienststelle Wangen
ein Ausstandsbegehren eingereicht.

3.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die dem Schreiben vom 16. Juli
2004 beigelegte Existenzminimumsberechnung. Aus dem angefochtenen Entscheid
lässt sich indes entnehmen, dass sich die Einkommenssituation beim
Beschwerdeführer per Anfang August geändert hat, so dass das Existenzminimum
ohnehin neu berechnet werden muss und die angefochtene Berechnung gar nie zur
Anwendung kommen wird. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde insoweit als
gegenstandslos angesehen.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nur unzureichend
auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG). Er legt nicht nachvollziehbar dar, welches
Interesse er an der Abänderung einer Existenzminimumsberechnung haben kann,
welche bereits überholt ist und die gar nie Grundlage einer Lohnpfändung sein
wird. Auf die Ausführungen betreffend der angeblich fehlerhaften
Existenzminimumsberechnung kann daher nicht eingetreten werden.

4.
Dementsprechend kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf - ausser bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der
Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Beschwerde an
Mutwilligkeit grenzt und er mit der Auflage von Kosten rechnen muss, wenn er
nochmals mit einer derartigen trölerischen Eingabe an das Bundesgericht
gelangt.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, und der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: