Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.16/2004
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7B.16/2004 /rov

Urteil vom 16. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 In der vom Kanton Basel-Stadt gegen die Z.________ AG angestrengten
Betreibung Nr. xxx stellte die Polizei am 28. April 2003 Y.________ den
Zahlungsbefehl zu. Die Z.________ AG erhob Rechtsvorschlag. Das Einzelgericht
in Zivilsachen bewilligte am 16. Oktober 2003 auf Ersuchen des Gläubigers die
definitive Rechtsöffnung. Am 24. Oktober 2003 stellte der Kanton Basel-Stadt
das Fortsetzungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Y.________ von der
Z.________ AG zum Pfändungsvollzug vorlud.

Mit Beschwerde vom 23. November 2003 beantragte die Z.________ AG, die
Pfändung sei zu sistieren, bis sie die schriftliche Ausfertigung des Urteils
vom 16. Oktober 2003 erhalten habe. Die Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt wies das Rechtsmittel mit Urteil vom
2. Dezember 2003 ab.

1.2 Die Z.________ AG hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom
24. Januar 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben.

1.3 Aus dem Begleitschreiben der Aufsichtsbehörde vom 28. Januar 2004, mit
dem die kantonalen Akten der Kammer überwiesen wurden, kann nicht entnommen
werden, wie gemäss Art. 80 Abs. 1 OG verlangt, wann die Beschwerdeführerin
den angefochtenen Entscheid in Empfang genommen hat. Aus den Akten ergibt
sich immerhin, dass das Urteil vom 2. Dezember 2003 am 9. Januar 2004
versendet und am 14. Januar 2003 (recte: 2004) in Empfang genommen worden
ist. Mithin erweist sich die Beschwerde vom 24. Januar 2004 (Postaufgabe:
Montag, 26. Januar 2004) als rechtzeitig.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird in der Hauptsache ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe den ihr vom Einzelgericht in Zivilsachen per Post und
mit Rückschein zugesandten Rechtsöffnungsentscheid nicht entgegengenommen.
Gleichwohl müsse dieser als zugestellt angesehen werden. Wer als Partei
rechtsgültig in ein Gerichtsverfahren einbezogen worden sei, habe dafür zu
sorgen, dass ihr die Entscheide, die dieses Verfahren hervorbringe,
zugestellt werden könnten (BGE 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Der Beschwerdeführerin
sei als Rechtsöffnungsbeklagten die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung
ordnungsgemäss ausgehändigt worden. Als Prozesspartei habe sie damit
prozessuale Pflichten dem Zivilgericht gegenüber übernommen. Der
Rechtsöffnungsentscheid sei von der Post nach Ablauf der Abholfrist dem
Einzelgericht in Zivilsachen retourniert worden. Damit sei die erwähnte
Zustellfiktion gegenüber der Beschwerdeführerin eingetreten.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen Folgendes ein:
2.2.1Sie habe am 7. Oktober 2003 der Post einen Zurückbehaltungsauftrag für
die Zeit vom 9. Oktober bis 29. Oktober 2003 erteilt, welcher jedoch von der
Post nicht weitergeleitet worden sei.
Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur Verfügungen der
Vollstreckungsorgane überprüfbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Rügen, die sich auf
das (gerichtliche) Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG) im Allgemeinen
und auf die Zustellung des Entscheids im Besonderen beziehen, sind im
betreffenden Rechtsmittelverfahren, und nicht im Beschwerdeverfahren,
vorzubringen (BGE 64 III 10 S. 12). Auf das Vorbringen kann somit nicht
eingetreten werden. Das Gleiche gilt auch für den Vorwurf, das
Fortsetzungsbegehren sei bereits am 24. Oktober 2003, also vor Ablauf der
Abhol- und Beschwerdefristen gestellt worden. Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen, dass Entscheide des Einzelrichters
nur mit kantonalrechtlicher Beschwerde, einem ausserordentlichen Rechtsmittel
ohne aufschiebende Wirkung, an das Appellationsgericht weitergezogen werden
können (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 21 Rz. 8 und 67, § 20 Rz. 10).

2.2.2 Als Nächstes macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien Art. 29 BV
und Art. 159 ZPO/BS verletzt worden, weil ihr nur ein Urteilsdispositiv ohne
Begründung zugestellt worden sei. Auch darauf kann nicht eingetreten werden,
denn im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG kann weder die
Verletzung von kantonalem Recht noch von Verfassungsrecht gerügt werden (Art.
43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 60 E. 1; 122 III 34 E. 1).

2.2.3 Ebenfalls nicht gehört werden kann der sinngemässe Vorwurf, es hätten
im Rechtsöffnungsverfahren keine Kosten auferlegt werden dürfen.

2.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin gegenüber
dem angefochtenen Entscheid bloss Beanstandungen vorgebracht, die das
Rechtsöffnungsverfahren, nicht aber das Pfändungsverfahren betreffen. Die
Eingabe der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht in eine staatsrechtliche
Beschwerde umgewandelt werden, da sämtliche Vorbringen den
Begründungsanforderungen an dieses Rechtsmittel nicht genügen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit
Hinweisen).

3.
Auf die Beschwerde kann nach dem Ausgeführten insgesamt nicht eingetreten
werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
hinfällig, denn das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton
Basel-Stadt, vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fischmarkt 10,
4051 Basel), dem Betreibungsamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 1/3, 4001 Basel,
und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: