Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.168/2004
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7B.168/2004 /bnm

Urteil vom 6. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002
Luzern.

Verteilungsplan/Schlussrechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde, vom 19. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Im Konkurs von X.________ teilte das Konkursamt A.________ dem
Gemeinschuldner am 11. Mai 2004 mit, das Konkursverfahren sei abgeschlossen
und die Schlussrechnung und der Verteilungsplan würden aufliegen. X.________
schickte diese Verfügung am 21. Mai 2004 an das Konkursamt zurück mit dem
Vermerk "Ich erhebe Einsprache gegen die Verteilungsliste Konkurs X.________
Nr. .... PS. Ich bitte um Vorladung."

Die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau, als untere kantonale
Aufsichtsbehörde, wies diese Eingabe mit Verfügung vom 24. Mai 2004 wegen
mangelhafter Begründung an X.________ zurück mit der Androhung, auf die
Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn bis zum 1. Juni 2004 keine
verbesserte Rechtsschrift eingereicht werde. Nachdem X.________ innert der
angesetzten Frist keine verbesserte Eingabe nachreichte, trat die
Amtsgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 7. Juni 2004 auf die Beschwerde
nicht ein. Einen dagegen erhobenen Beschwerde-Weiterzug wies die
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mit
Entscheid vom 19. Juli 2004 ab.

X.  ________ gelangt mit Beschwerde vom 21. August 2004 (Postaufgabe: 23.
August 2004) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der
Akteneinreichung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht und es
sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat den Nichteintretensentscheid ihrer Vorinstanz
geschützt, da die Eingabe vom 21. Mai 2004 die minimalen Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht erfüllt habe und innert Frist keine verbesserte
Beschwerde nachgereicht worden sei. Subsidiär hat sie noch darauf
hingewiesen, dass sich der Beschwerde-Weiterzug in materieller Hinsicht
ausschliesslich auf die Zulassung der Gläubiger und deren Forderungen
beziehe; darüber sei aber im Kollokationsplan befunden worden, welcher in
Rechtskraft erwachsen sei.

Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, so dass
er auch im bundesgerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anforderungen nach
Art. 79 Abs. 1 OG an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllt. Denn
gemäss dieser Bestimmung ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und kurz darzulegen,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Der Beschwerdeführer nimmt
jedoch keinerlei Bezug auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde. Statt dessen
verlangt er, das Konkursamt sei anzuweisen, Unterlagen herauszugeben. Aus der
Beschwerde geht jedoch nicht einmal hervor, um was für Unterlagen es sich
dabei handelt oder inwiefern diese mit der Anfechtung des Verteilungsplans in
Zusammenhang stehen.

3.
Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und
es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV
SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und der
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: