Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.166/2004
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7B.166/2004
7B.167/2004 /rov

Urteil vom 14. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

1.  Z.________ Y.________, c/o Y.________ & Co.,
2.Y.________ & Co.,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Z.________ Y.________, c/o Y.________
& Co.,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
Postfach, 8023 Zürich.

Einigungsverhandlung/Bestimmung des Verwertungsverfahrens,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 19. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a  Auf Grund der vom Kanton sowie der vom Staat und der Stadt Zürich gegen
Z.________ Y.________ angestrengten Betreibungen pfändete das Betreibungsamt
Affoltern am Albis in der Pfändungsgruppe Nr. xxx am 5. Juli 2001 im Beisein
des Schuldners in den Geschäftsräumen der Y.________ & Co.
je einen Miteigentumsanteil des Schuldners an Liegenschaften in A.________
bzw. B.________,
den Liquidationsanteil des Schuldners am unverteilten Nachlassvermögen seiner
1937 verstorbenen Grossmutter sowie
den Liquidationsanteil des Schuldners an einem voraussichtlichen
Prozessgewinn der "Baugesellschaft W.________" gegenüber X.________.
Hinsichtlich der gleichzeitig angeordneten Einkommenspfändung erfolgte per
20. August 2001 (in Anwesenheit des Schuldners) eine Pfändungsrevision. Mit
Eingaben vom 11. und 15. November 2002 stellten die Gläubiger fristkonform
ihre Verwertungsbegehren, wobei sie unter anderem Priorität auf die
Verwertung des Liquidationsanteils des Schuldners am voraussichtlichen
Prozessgewinn legten. Die Mitteilung der Verwertungsbegehren erliess das
Betreibungsamt am 27. November 2002. Am 19. Dezember 2002 erging durch das
Bezirksgericht Affoltern bezüglich des in Position 4 der Pfändungsurkunde
erwähnten Prozesses das Urteil. Den vom Betreibungsamt in der Folge aus dem
Prozessgewinn - zur Sicherstellung des Vollstreckungssubstrats (Art. 98
SchKG) - einstweilen "eingezogenen" Liquidationsanteil von Fr. 30'000.--
beanspruchte die "Baugesellschaft W.________" mit Schreiben vom 12. März 2003
als ihr Eigentum. Die Gläubiger opponierten umgehend dieser
Eigentumsansprache.

A.b  Am 30. Januar 2003 pfändete das Betreibungsamt Affoltern am Albis auch
in
der Pfändungsgruppe Nr. yyy (Gläubiger Staat Schwyz und Schweizerische
Eigenossenschaft) im Amtslokal und im Beisein des Schuldners aus dem
(inzwischen realisierten) Prozessgewinn der "Baugesellschaft W.________"
gegenüber X.________ den Liquidationsanteil des Schuldners von Fr. 10'000.--.
Nach Zustellung der Verwertungsbegehren beanspruchte die "Baugesellschaft
W.________" den Betrag von Fr. 10'000.-- als ihr Eigentum. Die Gläubiger
opponierten umgehend der Eigentumsansprache. Der an die Ansprecher
gerichteten Aufforderung des Betreibungsamtes vom 2. April 2003, im
Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG Beweismittel für ihre Ansprache
einzureichen, wurde nicht Folge geleistet.

B.
B.a Gestützt auf Art. 9 der Verordnung des Bundesgerichts über die
Verpfändung
und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) und §
6 der Verordnung des Obergerichts über die Gemeindeammann- und
Betreibungsämter (vom 9. Dezember 1998) überliess das Betreibungsamt am 5.
August 2003 die Sache dem Bezirksgericht Affoltern zur Durchführung der
Einigungsverhandlung. Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2003 setzte
das Bezirksgericht die auf den 26. September 2003 anberaumte
Einigungsverhandlung ab, da bereits vor diesem Termin feststand, dass keiner
der Gläubiger an der Einigungsverhandlung teilnehmen werde, demzufolge unter
den Beteiligten auch keine Einigung erzielt werden könne. Zugleich wurde
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VVAG sämtlichen Beteiligten Frist eingeräumt, um
ihre Anträge zu den weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Hierzu liess
sich einzig der Schuldner nach erstreckter Frist am 19. Oktober 2003
vernehmen.
Mit Zirkulationsbeschlüssen vom 10. Dezember 2003 wies das Bezirksgericht
Affoltern als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
das Betreibungsamt Affoltern am Albis im Sinne von Art. 10 und 12 VVAG an,
mit Bezug auf den gepfändeten Liquidationsanteil von Z.________ Y.________ an
Gemeinschaftsvermögen der "Baugesellschaft W.________" die Auflösung der
Gemeinschaft bzw. die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeizuführen,
sofern der erforderliche Kostenvorschuss gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG von den
Gläubigern geleistet werde. Andernfalls sei das Anteilsrecht als solches vom
Betreibungsamt Affoltern am Albis zu versteigern. Als Verwalter bzw.
Liquidator wurde das Notariat Affoltern am Albis eingesetzt (Art. 12 VVAG in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. d des Notariatsgesetzes). Zur Begründung wurde
angeführt, dass im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich sei, welcher es
rechtfertigen würde, von der allgemeinen Regel in Art. 10 VVAG abzuweichen.

B.b  Die von Z.________ Y.________ dagegen eingereichten Rekurse wurden vom
Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Behörde über
Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschlüssen vom 19. Juli 2004 abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war.

C.
Mit Eingaben vom 23. August 2004 hat Z.________ Y.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
beantragt, die angefochtenen Beschlüsse seien zusammen zu behandeln und
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegner. Sodann stellt er das Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht hat anlässlich der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen
verzichtet (Art. 80 OG).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde, welche der Beschwerdeführer mit
identischen Rechtsschriften angefochten hat, betreffen in der Hauptsache
beide die Pfändung eines Liquidationsanteils des Beschwerdeführers am
Gemeinschaftsvermögen der "Baugesellschaft W.________" bzw. die Liquidation
des Gemeinschaftsvermögens gemäss Art. 10 ff. VVAG. Es erscheint deshalb als
zweckmässig, die beiden Verfahren zu vereinigen (BGE 125 III 252 E. 1).

2.
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der
Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid
angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19
SchKG nicht in Frage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die in den angefochtenen
Beschlüssen keine Stütze finden, sind somit unzulässig. Nicht berücksichtigt
werden können auch alle der Kammer eingereichten Unterlagen, denn neue
Beweismittel sind unzulässig (Art. 79 Abs. 1 OG).

2.2  Die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss
in
der Beschwerde selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Blosse
Verweisungen auf kantonale Eingaben sind unzulässig.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, sämtliche Oberrichter, Oberrichterinnen, sämtliche
Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen des Obergerichts des Kantons Zürich
hätten im vorliegenden Verfahren in Ausstand treten müssen.

Das Obergericht führt dazu aus, auf die einmal mehr pauschalen, offenkundig
allein zum Zweck der Blockierung von Justiz und Behörden gestellten und damit
missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Rekurrenten gegen sämtliche Mitglieder
des Obergerichts, des Bezirksgerichts Affoltern sowie gegen die
entsprechenden juristischen Sekretäre/innen sei vorab nicht einzutreten.

Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist nicht mit Beschwerde gemäss Art.
19 Abs. 1 SchKG an das Bundesgericht weiterziehbar, sondern kann nur auf dem
Weg der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden (BGE 129 III 88 ff.).
Auf die Vorbringen kann somit nicht eingetreten werden.

4.
Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz halte fest, dass das
Beschwerdeverfahren nach Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG kostenlos sei und sie
hätte deshalb von Amtes wegen die vom Bezirksgericht ihm auferlegten Kosten
von Fr. 600.-- aufheben müssen. Abgesehen davon, dass die obere
Aufsichtsbehörde die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren im Auge
hat, ist die Kostenauflage vom Beschwerdeführer vor der oberen
Aufsichtsbehörde nicht gerügt worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann (E. 2.1 hiervor).

5.
5.1 Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers
gegen den Kanton Zürich nicht eingetreten, da für die Beurteilung von
Schadenersatzforderungen nicht die SchK-Aufsichtsbehörde zuständig sei,
sondern der Regierungsrat. Der Beschwerdeführer legt nicht einmal ansatzweise
dar, inwiefern diese Rechtsauffassung gegen Bundesrecht verstossen soll (Art.
79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). Im Übrigen sind kantonale Urteile über
Staatshaftungsklagen nach Art. 5 Abs. 1 SchKG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen (BGE 126
III 431 E. 2c).

5.2  Auf den Antrag, die vorliegende Beschwerdeschrift an den Kantonsrat des
Kantons Zürich sowie an den Regierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen,
kann nicht eingetreten werden, denn es ist Sache des Beschwerdeführers eine
Schadenersatzklage anhängig zu machen.

6.
Der Beschwerdeführer wirft schliesslich der Aufsichtsbehörde vor, sie habe
gegen Art. 46 SchKG verstossen, indem sie davon ausgegangen sei, er habe
seinen Wohnsitz in Affoltern am Albis und nicht in A.________. Alle
vorgenommenen Betreibungshandlungen seien demzufolge nichtig.
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Vorbringen, mit denen
eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV) und des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie von Art. 96 GVG/ZH geltend
macht. Die Missachtung von Verfassungsbestimmungen wie auch von kantonalem
Recht kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden (Art. 43 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28; 119 III 70 E. 2).

6.1  Dazu wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, es sei zwar nicht in
Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer in A.________/SZ gemeldet sei,
was allein indes für die Annahme des betreibungsrechtlichen Wohnsitzes nicht
massgebend sei. Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen
Betreibungsstandes sei derjenige Ort festzustellen, wo sich eine Person in
objektiver und für Dritte erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhalte und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen
Lebensbeziehungen und Interessen gemacht habe (Schmid, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/ Staehelin,
SchKG I, N. 33 zu Art. 46). Es sei nun aber gerichtsnotorisch, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen von Betreibungsverfahren seit Jahren seine
Wohnsitzverhältnisse gerne verändert darstelle (Lugano/TI, A.________/SZ,
Affoltern am Albis/ZH). Er sei indes regelmässig in Affoltern am Albis
erreichbar; Affoltern am Albis werde ebenso regelmässig als sein Arbeitsort
bezeichnet, wobei entweder die Lindenmoosstrasse 12 oder das Postfach 626
ausdrücklich als Zustelladresse für ihn und die Mitgesellschafter der
"Baugesellschaft W.________" angeführt würden. An der Postfachadresse in
Affoltern am Albis würden auch die an ihn adressierten Gerichtsurkunden
entgegengenommen, während die - auf ausdrückliche Aufforderung hin - nach
A.________/ SZ versandte Gerichtsurkunde mit dem Postvermerk "nicht abgeholt"
der Vorinstanz habe retourniert werden müssen. Bei der Kammer sei derzeit
zudem ein - unter anderem Z.________ Y.________ als Mieter betreffendes -
Rekursverfahren pendent, worin der Beschwerdeführer vehement dem Befehl der
Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern am Albis vom 16. September 2003
opponiere, die gemietete, offenbar seit vier Jahren bewohnte 3-1/2
Zimmerwohnung an der C.________strasse in Affoltern am Albis zu räumen und zu
verlassen. Damit verdichteten sich die konkreten Momente dafür, dass der
effektive Lebensmittelpunkt bzw. zumindest der massgebliche und zentrale
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sich vorab in Affoltern befinde. In
diesem Sinne habe denn auch bereits die Pfändungsurkunde einen Hinweis auf
Art. 48 SchKG enthalten, d.h. auf den Betreibungsort des Aufenthaltes. Nicht
zuletzt sei Affoltern offensichtlich auch sein Arbeitsort, an welchem
Betreibungsurkunden ebenfalls gültig zugestellt werden könnten (Art. 64 Abs.
1 SchKG).

6.2  Dagegen bringt der Beschwerdeführer nebst den bereits erwähnten
unzulässigen Verfassungsverletzungen vor, Forderungen müssten am
zivilrechtlichen Wohnort eingeklagt werden, und er habe seit dem 1. Juli 1997
seinen Wohnort in A.________. Mit diesen Einwendungen setzt sich der
Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 OG mit den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (zur Bestimmung des Wohnsitzes im
Betreibungsverfahren: BGE 125 III 100 ff.) auseinander, weshalb auf die
Vorbringen nicht eingetreten werden kann.

Da die Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde, der Beschwerdeführer habe
seinen Wohnsitz und damit den ordentliche Betreibungsort in Affoltern am
Albis, gestützt auf die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
bundesrechtskonform ist, liegen auch keine nichtigen Betreibungen vor.

7.
Mit den Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

8.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Verfahren 7B.166/2004 und 7B.167/2004 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern (Kanton
Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales
Inkasso, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich; Staat und Stadt Zürich,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 5,
Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich; dem Staat Schwyz, 6430 Schwyz, und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, beide vertreten durch die kantonale
Finanzverwaltung Schwyz, Inkasso direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 1232, 6431 Schwyz), dem Betreibungsamt Affoltern am Albis, 8910
Affoltern am Albis, dem Notariat Affoltern am Albis, 8910 Affoltern am Albis,
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: