Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.164/2004
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7B.164/2004 /bnm
7B.165/2004

Urteil vom 7. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Pfändung,

SchKG-Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  In diversen Betreibungen gegen X.________ vollzog das Betreibungsamt
A.________ am 21. August 2003 eine Pfändung für die Gruppe Nr. 1
(Pfändungsurkunde vom 10. November 2003), und am 29. September 2003 eine
weitere Pfändung für die Gruppe Nr. 2 (Pfändungsurkunde vom 13. November
2003). Gepfändet wurden unter anderem ein Metall-Container inkl. Installation
und Inhalt (temporärer Coiffeursalon) im Schätzungswert von Fr. 2'000.--
sowie ein PW-Anhänger im Schätzungswert von Fr. 1'000.--. Gegen den
Pfändungsvollzug beschwerte sich der Schuldner mit Eingaben vom 27. November
2003 und 1. Dezember 2003 bei der unteren Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte unter anderem die Aufhebung bzw.
Korrektur der Pfändungsurkunden sowie die Aufhebung des Pfändungsbeschlags
und begehrte eventuell eine Neuschätzung dieser Gegenstände. Mit Verfügungen
vom 27. Februar 2004 und 2. März 2004 wies die untere Aufsichtsbehörde die
Beschwerden ab.

1.2  Die von X.________ dagegen eingereichten Beschwerden wurden vom
Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschlüssen vom 30. Juni 2004 abgewiesen.
Das Kantonsgericht hat in seinen Beschlüssen insbesondere erwogen, es
bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlende Protokollierung und die
vollzogene Verdienstpfändung, soweit das Monatseinkommen des Schuldners das
Existenzminimum von Fr. 3'000.-- übersteige, sei nicht zu beanstanden. Zudem
könne ein Rechtsstillstand im Sinne von Art. 61 SchKG einem schwer kranken
Schuldner vom Betreibungsbeamten nur für eine beschränkte Zeit und nur für
die Zukunft gewährt werden.  Im Weiteren erwog das Kantonsgericht, die untere
Aufsichtsbehörde habe zu Recht die Pfändbarkeit des Containers und des
Anhängers bejaht, da diese dem Beschwerdeführer nicht zur Umsetzung der
Arbeitskraft im Sinne einer wirtschaftlich notwendigen Tätigkeit dienten.

1.3  Mit Eingaben vom 16. August 2004 hat X.________ gegen die Beschlüsse der
oberen Aufsichtsbehörde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen die
Aufhebung der angefochtenen Entscheide und ersucht um aufschiebende Wirkung.

2.
Der Beschwerdeführer hat mit zwei Beschwerdeschriften die beiden Beschlüsse
der oberen Aufsichtsbehörde vom 30. Juni 2004 angefochten. In der Hauptsache
betreffen beide Entscheide die Pfändung von Gegenständen, welche der
Schuldner als Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 SchKG beanspruchen will.
Es erscheint somit als zweckmässig, die beiden Verfahren zu vereinigen (BGE
125 III 252 E. 1).

3.
Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Begründung, seine Beschwerde
erfolge fristgerecht. Dies trifft nicht zu. Vorweg ist festzuhalten, dass der
Rechtsstillstand der gesetzlich oder richterlich bestimmten Fristen
(insbesondere Art. 34 Abs. 1 lit. b OG: vom 15. Juli bis und mit 15. August)
gemäss Art. 34 Abs. 2 OG nicht gilt in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

Im Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die
angefochtenen Beschlüsse vom 30. Juni 2004 am 12. Juli 2004 in Empfang
genommen hat. Am 13. Juli 2004 hat die zehntägige Beschwerdefrist für den
Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen und endigte am
22. Juli 2004 (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SchKG). Damit
sind die vom Beschwerdeführer am 16. August 2004 der Post übergebenen
Beschwerden klar verspätet.

4.
Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz wiederholt vor, sie
hätte die tatsächlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäss abgeklärt. Dabei
übersieht der Beschwerdeführer, dass die erkennende Kammer an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 63 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 81 OG) und dass eine willkürliche Tatsachenfeststellung
nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden könnte (BGE
122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen). Zudem ist Nichtigkeit
mit Bezug auf die Pfändung nicht ersichtlich.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

6.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerden grenzen jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Verfahren 7B.164/2004 und 7B.165/2004 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und
dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: