Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.163/2004
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7B.163/2004 /bnm

Urteil vom 7. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Retentionsverzeichnis,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 30. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Auf Antrag der Y.________ AG wurden vom Betreibungsamt A.________ für
ausstehende Mietzinse beim Schuldner X.________ am 4. November 2003 folgende
Gegenstände mit Retentionsbeschlag belegt: 1 Container Metall inkl.
Installation und Inhalt im Schätzungswert von Fr. 2'000.-- und 1 PW-Anhänger
im Schätzungswert von Fr. 1'000.--; beide Gegenstände waren bereits zugunsten
der Pfändungsgläubiger in der Gruppe Nr. ... gepfändet worden. Gegen den
Retentionsbeschlag beschwerte sich der Schuldner mit Eingabe vom 23. November
2003 bei der unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
Nebst der Aufhebung des Retentionsbeschlages und der ausgestellten
Retentionsurkunde beantragte er, es sei festzustellen, dass die aufgenommenen
Gegenstände unpfändbar seien und (für den Eventualfall) diese durch einen
Experten zu schätzen seien. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 wies der
Gerichtspräsident von A.________ die Beschwerde ab.

1.2  Die von X.________ beim Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, als
oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte
Beschwerde wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2004 abgewiesen. Sie erwog im
Wesentlichen, die untere Aufsichtsbehörde habe zu Recht die Pfändbarkeit des
Containers (mobiler Coiffeursalon) und des Anhängers (und damit die
Retention) bejaht, nachdem diese dem Schuldner nicht zur Umsetzung der
Arbeitskraft im Sinne einer wirtschaftlich notwendigen Tätigkeit dienten.

1.3  Mit Eingabe vom 16. August 2004 hat X.________ den Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses vom 30. Juni 2004. Sodann stellt er das Gesuch um
aufschiebende Wirkung.

1.4  Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Begründung, seine Beschwerde
erfolge fristgerecht. Dies trifft nicht zu. Vorweg ist festzuhalten, dass der
Rechtsstillstand der gesetzlich oder richterlich bestimmten Fristen
(insbesondere Art. 34 Abs. 1 lit. b OG: vom 15. Juli bis und mit 15. August)
gemäss Art. 34 Abs. 2 OG nicht gilt in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
Im Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den
angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2004 am 12. Juli 2004 in Empfang
genommen hat. Am 13. Juli 2004 hat die zehntägige Beschwerdefrist für den
Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen und endigte am
22. Juli 2004 (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SchKG). Damit
ist die vom Beschwerdeführer am 16. August 2004 der Post übergebene
Beschwerde klar verspätet.

2.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbesondere die
tatsächlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid, wonach der Container und
der Anhänger keine Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 SchKG seien, in Frage
stellt, was unzulässig ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Zudem ist eine Nichtigkeit
der Pfändung nicht ersichtlich.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

5.
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur
Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer
Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und
Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und
dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: