Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.160/2004
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7B.160/2004 /rov

Urteil vom 5. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Verlustschein/Kollokation und Verteilung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 7. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Das Betreibungsamt Ennetbaden stellte dem Schuldner Z.________ am 25.
November 2003 zwei Anzeigen über die Ausstellung eines Verlustscheins in den
Betreibungen Nr. xxx und yyy aus.

1.2  Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2003 an das Gerichtspräsidium Baden als
untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde liess Z.________ sinngemäss
beantragen, die Verteilung in den genannten Betreibungen sei aufzuheben und
das Betreibungsamt Ennetbaden anzuweisen, nach Art. 146 SchKG vorzugehen. Das
Betreibungsamt Ennetbaden beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember
2003 die Abweisung der Beschwerde, weil es bei Lohnpfändungen kein
Verwertungsbegehren brauche und die Erstellung eines Kollokations- und
Verteilungsplans mit hohen Kosten verbunden sei, weshalb in einfachen Fällen
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 GebV SchKG auf deren Erstellung verzichtet werde.
Mit Entscheid vom 11. Februar 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur
Begründung führte der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden aus, nach Abzug
der Gebühren von Fr. 41.-- pro Verlustschein sei ein Resterlös von Fr. 130.10
zur Verteilung verblieben. Dieser habe nicht einmal die aufgelaufenen
Betreibungskosten gedeckt, weshalb er in Anrechnung an die Kosten
systembedingt verhältnismässig auf die mehreren Gläubiger derselben
Pfändungsgruppe aufzuteilen gewesen sei. Weil somit für die eigentlichen
Betreibungsforderungen kein zu verteilender Erlös übrig geblieben sei, habe
sich die Erstellung von Kollokation- und Verteilungsliste erübrigt. Die
Praxis des Betreibungsamtes, bei reinen Lohnpfändungen und klaren
Verhältnissen auf die Erstellung von Kollokationsplan und Verteilungsliste zu
verzichten, sei nicht zu beanstanden, auch wenn sie streng genommen dem
Gesetzeswortlaut nicht entspreche.
Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom
7. Juli 2004 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war.

1.3  Mit Eingabe vom 16. August 2004 reichte die Y._______ AG bei der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde ein und
beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 7. Juli 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Betreibungsamt Ennetbaden schloss in seiner Vernehmlassung vom 24. August
2004 unter Hinweis auf seine Bemerkungen zu Handen der kantonalen
Aufsichtsbehörden auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren erwähnte das
Betreibungsamt, dass Z.________ dem Geschäftsführer der Y._______ AG das
Mandat am 9. August 2004 entzogen habe. Die Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte daraufhin den Vertreter der
Y._______ AG auf, bis zum 15. September 2004 eine aktuelle Vollmacht
einzureichen. Stattdessen wurde mit Eingabe vom 15. September 2004 ein
Sistierungsgesuch gestellt, welchem nicht stattgegeben wurde.

1.4  Der vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit beauftragte Rechtsanwalt
beantragte mit Eingabe vom 31. August 2004, der betreibungsrechtliche Rekurs
vom 16. August 2004 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
7. Juli 2004 "sei nicht an die Kontrolle zu nehmen". Eventualiter sei das
betreibungsrechtliche Rekursverfahren als in Folge Rückzugs von der Kontrolle
abzuschreiben. Er hielt auf Nachfrage der Präsidentin der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer an diesen Begehren fest.
Da in der Sache keine Bundesrechtsverletzung seitens der oberen
Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan wird und keine
Anträge zur Sache vorliegen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

2.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Ennetbaden,
Landstrasse 134, 5415 Nussbaumen, und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: