Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.159/2004
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7B.159/2004 /bnm

Urteil vom 2. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

1. X.________,
2.Y.________,
3.Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Zwangsversteigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17. Juli 2004 (Nr. ABS 04 161).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 6. April 2004 erhoben X.________, Y.________ und Z.________
Beschwerde "im Sinne von Art. 230 und Art. 20 OR i.V.m. Art. 27 Abs. 2 ZGB"
an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton
Bern. Mit Entscheid vom 17. Juli 2004 trat diese auf die Beschwerde nicht ein
und auferlegte X.________ eine Busse von Fr. 600.-- wegen mutwilliger
Beschwerdeführung.

Gegen diesen Entscheid gelangen X.________, Y.________ und Z.________ mit
Beschwerde vom 18. August 2004 (Poststempel) an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts. Neben diversen Hauptbegehren stellen sie
unter anderem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG)
angebracht und es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Die Beschwerde wird auch im Namen von Z.________ (Beschwerdeführer 3)
erhoben. Wie bereits im kantonalen Verfahren hat er indes die
Beschwerdeschrift nicht mitunterzeichnet. Da auf die Beschwerde ohnehin nicht
einzutreten ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann die Frage offen
bleiben, ob dieser überhaupt Beschwerde erheben wollte bzw. ob er dazu
legitimiert ist.

3.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist einzig der Entscheid der
bernischen Aufsichtsbehörde vom 17. Juli 2004. Soweit sich die Anträge der
Beschwerdeführer auf andere Verfahren beziehen, kann darauf nicht eingetreten
werden.

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde wurde den Beschwerdeführern am 26. bzw. am
30. Juli 2004 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 19 Abs. 1
SchKG) ist damit spätestens am 9. August 2004 abgelaufen. Die am 18. August
2004 bei der Post aufgegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, so
dass nicht darauf eingetreten werden kann.

4.
Soweit die Beschwerdeführer Rügen erheben, welche an keine Frist gebunden
sind, erweisen sich ihre Vorbringen als offensichtlich haltlos: So kommt eine
formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 19
Abs. 2 SchKG von vornherein nicht in Betracht, da die Aufsichtsbehörde mit
ihrem Entscheid vom 17. Juli 2004 die Eingabe der Beschwerdeführer vom 6
April 2004 behandelt hat (BGE 97 III 28 E. 3a S. 31; Flavio Cometta, in:
Staehelin/ Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, N. 16 zu Art. 19 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 6 N. 19 ff.). Ebenso wenig
werden "unhaltbare widerrechtliche und sittenwidrige Handlungen" des
Betreibungsamtes nachvollziehbar dargetan - noch sind solche ersichtlich -,
die zur Nichtigkeit der durchgeführten Zwangsverwertung führen könnten.

5.
Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich, so dass sich das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist, bzw. auf Grund der
Mutwilligkeit (vgl. E. 6 unten) die vorliegende Beschwerde ohnehin als
aussichtslos angesehen werden muss. Gegenstandslos wird mit dem Entscheid in
der Sache auch das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.

6.
In ihrer weitschweifigen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer einmal mehr
Rügen vor, über welche längst rechtskräftig entschieden worden ist
(Aberkennung, Existenzminimum) und mit dem im Kanton Bern durchgeführten
Verwertungsverfahren keinerlei Zusammenhang aufweisen (Ausweisung,
Pfandverwertung im Kanton Thurgau, Pfändung Rente). Die vorliegende
Beschwerdeführung muss daher als mut- und böswillig bezeichnet werden, so
dass dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 die Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 20a Abs. 1 SchKG; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179). Da
der Beschwerdeführer 3 erstmals als Partei in einem Verfahren vor der
erkennenden Kammer beteiligt ist und er zudem die Eingabe nicht
unterschrieben hat, wird von einer Kostenauflage an ihn abgesehen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer 1 und der
Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt
A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: