Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.158/2004
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7B.158/2004 /bnm

Urteil vom 24. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Rechtsverweigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 19. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  X._______ stellte am 13. Januar 2004 beim Betreibungsamt A.________ das
Betreibungsbegehren gegen das Bezirksgericht Dielsdorf für eine Forderung von
über 1,8 Mio. Franken. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 wies das
Betreibungsamt das Begehren zurück. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde
beim Bezirksgericht Dielsdorf als unterer Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 1. März 2004 überwies
das Bezirksgericht Dielsdorf (gestützt auf den Beschluss der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar
2004) die Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung. Gegen
diesen Überweisungsbeschluss gelangte X.________ an das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche auf die Beschwerde mit Beschluss
vom 29. März 2004 nicht eintrat. Auf die dagegen bei der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereichte Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2004 nicht ein (7B.71/2004).

1.2  In der Folge wies das Bezirksgericht Zürich, dem das Beschwerdeverfahren
durch die Verwaltungskommission zugewiesen worden war, als untere kantonale
Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter die Beschwerde mit Beschluss vom 22.
März 2004 ab. Der von X.________ hiergegen beim Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erhobene Rekurs hatte keinen Erfolg. Die
Aufsichtsbehörde wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. Juli 2004 ab.

1.3  Mit Eingabe vom 11. August 2004 hat X.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Obergericht hat anlässlich der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen
verzichtet (Art. 80 OG).

1.4  Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Beschluss
des Obergerichts vom 19. Juli 2004 am 28. Juli 2004 entgegengenommen hat. Am
29. Juli 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache
an das Bundesgericht zu laufen begonnen. Da der letzte Tag der Frist auf
einen Samstag fiel, endigte die Frist am Montag, den 9. August 2004 (Art. 31
Abs. 3 SchKG). Damit ist die vom Beschwerdeführer am 11. August 2004 der Post
übergebene Beschwerde klar verspätet.

2.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht
ansatzweise mit dem ausführlich begründeten Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde auseinander setzt (BGE 119 III 49 E. 1), sondern nur
Einwendungen vorbringt, die mit dem angefochtenen Beschluss nichts zu tun
haben.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne
triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die
erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das
vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in
mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und
dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: