Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.157/2004
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7B.157/2004 /bnm

Urteil vom 17. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der von der Y.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das
Betreibungsamt Basel-Stadt der X.________ AG am 23. Juni 2004 die
Konkursandrohung zu.

Die X.________ AG reichte hiergegen bei der Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde ein. Am 22. Juli 2004
erkannte diese, dass darauf nicht eingetreten werde.

Mit einer vom 5. August 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post
gebrachten Eingabe führt die X.________ AG gegen das von der kantonalen
Aufsichtsbehörde am 28. Juli 2004 versandte Urteil (rechtzeitig) Beschwerde
an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Wie die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich festgehalten
hat, ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche
Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen,
inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll (Art. 79 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Das
bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen der
kantonalen Aufsichtsbehörde einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen
hat.

3.
Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Soweit die
Beschwerdeführerin sich überhaupt mit der strittigen Betreibung befasst,
betreffen ihre Ausführungen den Bestand der dieser zu Grunde liegenden
Forderung und das Rechtsöffnungsverfahren. Darüber zu befinden ist nicht
Sache der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und der erkennenden
Kammer, sondern ausschliesslich der Gerichte, die allenfalls mit einem
Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid oder, wie bereits die
Vorinstanz erklärt hat, mit einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG)
hätten angerufen werden müssen. Inwiefern der beanstandete Verzicht der
Vorinstanz, von der Betreibungsgläubigerin eine Stellungnahme zur Beschwerde
einzuholen, gegen Bundesrecht verstossen soll, legt die Beschwerdeführerin
nicht dar und ist auch nicht einzusehen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin,  dem
Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: