Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.156/2004
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7B.156/2004 /rov

Urteil vom 18. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Lohnpfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 19. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
In der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, verfügte das Betreibungsamt am 2.
Juni 2004 gegen Z.________ (Schuldner) eine Lohnpfändung des den Betrag von
Fr. 1'000.-- übersteigenden Einkommens.

Gegen diese Verfügung erhob Z.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2004
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den
Kanton Bern, und ersuchte unter anderem um Aufhebung der erwähnten
Lohnpfändung. Am 8. Juli 2004 reichte Z.________ bei der Aufsichtsbehörde
eine weitere Beschwerde ein. Darin verlangte er namentlich die Aufhebung
einer bereits am 12. Februar 2004 ergangenen Verfügung des Betreibungsamtes
betreffend Wohnungswechsel, sowie die Anpassung seines Existenzminimums an
die tatsächlichen Verhältnisse.

Die Aufsichtsbehörde vereinigte auf Grund des engen Zusammenhangs der beiden
Eingaben die Beschwerdeverfahren (ABS 2004 257 und ABS 2004 296) und wies mit
Entscheid vom 19. Juli 2004 die zwei Beschwerden ab, soweit sie darauf
eintrat.

Z. ________ gelangt mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung (Art. 80 Abs. 1 OG)
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Der Beschwerdeführer verlangt, im vorliegenden Verfahren seien Noven zu
berücksichtigen. Nach Art. 79 Abs. 1 OG kann neue Begehren, Tatsachen,
Bestreitungen und Beweismittel nicht anbringen, wer dazu im kantonalen
Verfahren Gelegenheit hatte. Dass es bezüglich des Akteneinsichtsrechts des
Beschwerdeführers während der Beschwerdefrist von Art. 19 SchKG zu
Verzögerungen gekommen ist, stellt keinen Grund dar, von diesem Novenverbot
abzuweichen. Die vor Bundesgericht erstmals geltend gemachten Rügen und
eingereichten Unterlagen sind daher nicht zu beachten. Das gilt namentlich
für die Ausführungen bezüglich des vom Beschwerdeführer offenbar am 14. Juli
2004 beim Betreibungsamt eingereichten Gesuchs um Revision der
Einkommenspfändung, sowie die Angaben betreffend Krankenkassenprämie und
Kinderalimente.

3.
Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Vorbringen bezüglich des
Mietzinses. Wie die Aufsichtsbehörde festgehalten hat, wurde die Verfügung
vom 12. Februar 2004 betreffend die Aufforderung zum Wohnungswechsel vom
Beschwerdeführer nicht angefochten, so dass diese in Rechtskraft erwachsen
ist. Sie kann daher vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht
überprüft werden. Ohnehin ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Lohnabrechnungen würden beweisen, dass der Mietzins bezahlt worden sei,
unbehelflich: Die Kürzung der Miete wurde vorgenommen, weil die Wohnkosten
des Beschwerdeführers als zu hoch eingestuft worden sind, und nicht mangels
Nachweis der Bezahlung.

Ebenfalls nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind die vor dem
2. Juni 2004 verfügten Lohnpfändungen. Gemäss den Erwägungen der
Aufsichtsbehörde wurden diese nicht angefochten. Auf die entsprechenden
Ausführungen des Beschwerdeführers kann folglich nicht eingetreten werden.

4.
Dementsprechend kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
und es darf - ausser bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, und der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: