Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.154/2004
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7B.154/2004 /bnm

Urteil vom 23. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Rechtsvorschlag,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Am 1. Juni 2004 wurde X.________ vom Betreibungsamt A.________ in der
Betreibung Nr. ... der Zahlungsbefehl über den Betrag von Fr. 2'787.15
zugestellt. Am 2. Juni 2004 wandte er sich an das Betreibungsamt und machte
im Wesentlichen geltend, er könne diese Rechnung und so grosse Raten nicht
bezahlen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 wies das Betreibungsamt den
Rechtsvorschlag ab, da der Schuldner den Bestand der in Betreibung gesetzten
Forderung nicht bestritten habe. Auch deren Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit
sei nicht bestritten.
Am 16. Juni 2004 reichte der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn ein Schreiben ein, in dem
er nochmals ausführte, er könne die Rechnung nicht bezahlen. Mit Urteil vom
7. Juli 2004 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

1.2  Mit Eingabe vom 30. Juli 2004 beantragt X.________ sinngemäss die
Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Übersendung der kantonalen Akten
(Art. 80 OG) beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und im
Eintretensfalle abzuweisen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Schuldner habe mit Schreiben vom 2. Juni
2004 dem Betreibungsamt mitgeteilt, er könne die Rechnung nicht bezahlen. Er
habe dem Steueramt in B.________ geschrieben, jeden Monat Fr. 1'000.--
Gemeindesteuern zu bezahlen; er habe dem Staat zweimal Fr. 500.-- für die
Bundessteuer entrichtet und könne nicht mehr bezahlen. Da innert der
10-tägigen Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages (Art. 74 Abs. 1
SchKG) keine weiteren Äusserungen des Schuldners aktenkundig seien, gelte es,
die von ihm gemachte Erklärung vom 2. Juni 2004 zu werten. Ein
Rechtsvorschlag müsse nicht begründet werden; es reiche, wenn der Begriff
"Rechtsvorschlag" auf dem Zahlungsbefehl bei der Übergabe notiert oder
innerhalb von 10 Tagen dem Betreibungsamt mitgeteilt werde (vgl. Balthasar
Bessenich, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 14 zu Art. 74 SchKG).
Begnüge sich der Schuldner nicht mit der einfachen Erklärung, Rechtsvorschlag
zu erheben, so müsse aus seiner anderweitigen Äusserung der Wille
hervorgehen, die Forderung oder die Zulässigkeit ihrer Geltendmachung auf dem
Betreibungswege zu bestreiten. Eine lediglich die Zahlungsunfähigkeit
anführende Erklärung sei als Rechtsvorschlag ungenügend. Das Betreibungsamt
habe somit zu Recht den Rechtsvorschlag in der Verfügung vom 7. Juni 2004
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen zutreffenden Ausführungen nicht
einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander.

2.2  Das Bundesgericht hat mit Bezug auf die Übermittlung von
Gerichtsurteilen
entschieden: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht
angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein
Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post
abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage
beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt,
sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 31 E.
2a/aa S. 34 mit Hinweisen). Entgegen seiner Ansicht hat somit der
Beschwerdeführer diese fingierte Zustellung des Entscheids der
Aufsichtsbehörde gegen sich gelten zu lassen. Dazu kommt, dass die
Aufsichtsbehörde am 22. Juli 2004 dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung
ihres Entscheids vom 7. Juli 2004 mit gewöhnlicher Post zugestellt hat, weil
er den mittels Gerichtsurkunde zugestellten Entscheid nicht abgeholt hatte.
Sein Einwand, er habe das Urteil nicht erhalten, muss deshalb als mutwillig
bezeichnet werden, zumal er aufgrund des Hinweises der Aufsichtsbehörde
dennoch fristgerecht Beschwerde erheben konnte.
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: