Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.153/2004
Zurück zum Index Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004
Retour à l'indice Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 2004


7B.153/2004 /rov

Urteil vom 29. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Verteilungsliste/Kostenrechnung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 13. Juli 2004.

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für
den Kanton Bern vom 13. Juli 2004, mit welchem die Aufsichtsbehörde eine
Beschwerde von Z.________ betreffend die Kostenrechnung des Betreibungs- und
Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, in den Betreibungen
auf Grundpfandverwertung Nr. xxx und Nr. yyy abgewiesen hat, soweit sie
darauf eingetreten ist;
in zwei Schreiben vom 31. Juli 2004, in welchen Z.________ (ohne Begründung)
erklärt, gegen obigen Entscheid Beschwerde zu erheben;
in die per E-mail bei der Aufsichtsbehörde eingegangene Beschwerdebegründung
vom 2. August 2004;

in Erwägung,

dass offen bleiben kann, ob die per E-mail eingereichte (nicht eigenhändig
unterschriebene) Beschwerdeergänzung die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 OG
an die Form einer Rechtsschrift erfüllt;
dass nach Art. 79 Abs. 1 OG neue Begehren nicht anbringen kann, wer dazu im
kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte;
dass daher der (neue) Antrag des Beschwerdeführers, die Auslagen des
Betreibungsamtes anhand von Belegen und nicht anhand des Journals zu
überprüfen, unzulässig ist;
dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift zudem kurz darzulegen
ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen ausgeführt hat, der
Beschwerdeführer erachte die Höhe der Kosten als übersetzt, zeige jedoch
nicht auf, mit welchen Kosten er konkret nicht einverstanden sei;
dass sich der Beschwerdeführer nur ungenügend mit diesen Erwägungen
auseinander setzt und insbesondere nicht nachweist, dass er bereits im
kantonalen Verfahren die Begründungsanforderungen erfüllt hat;
dass damit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann;
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1
SchKG) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt
Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: