Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.152/2004
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7B.152/2004 /bnm

Urteil vom 20. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002
Luzern.

Aufhebung der Pfändung/örtliche Zuständigkeit,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde, vom 10. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Der Kanton Luzern, vertreten durch das Kantonsspital Luzern, liess
X.________ am 6. August 1996 mit Zahlungsbefehl Nr. ... durch das
Betreibungsamt A.________ für den Betrag von Fr. 15'641.20 nebst Zins und
Kosten für eine ausstehende Spitalrechnung betreiben. Nachdem X.________
Rechtsvorschlag erhoben hatte, verpflichtete das Kantonsspital Luzern diese
mit Verfügung vom 31. Januar 1997 zur Zahlung der Forderung und hob den
Rechtsvorschlag auf. Die von X.________ dagegen eingelegten Rechtsmittel
blieben erfolglos. Am 15. Dezember 2003 wurden ihr landwirtschaftlicher
Betrieb und eine Direktzahlung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Luzern in
der Höhe von Fr. 3'834.-- gepfändet.

Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2003 machte die Schuldnerin beim
Amtsgerichtspräsidenten von Entlebuch geltend, das Betreibungsamt A.________
sei örtlich nicht zuständig, da ihr Wohnsitz in B.________ sei und nicht in
C.________, welches nur ihr Arbeitsort sei; sie verlangte deshalb die
Aufhebung der Pfändung. Mit Entscheid vom 17. Februar 2004 wurde die
Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerde-Weiterzug an das Obergericht des
Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, hatte keinen Erfolg. Mit
Entscheid vom 10. Mai 2004 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.

1.2  Mit Eingabe vom 9. Juli 2004 reichte X.________ Beschwerde gegen das
Urteil vom 10. Mai 2004 ein. Sie macht geltend, ihre Adresse in B.________
bestehe seit 1979 und sie sei seit 1977 in B.________ etabliert. Den Akten
kann entnommen werden, dass das Obergericht seinen Entscheid der
Beschwerdeführerin am 13. Mai 2004 zugehen liess. Die Postsendung wurde am
24. Mai 2004 mit dem Vermerk "Annahme verweigert/nicht abgeholt" an das
Obergericht zurückgesendet. Am 28. Mai 2004 wurde der Entscheid der
Beschwerdeführerin per A-Post übermittelt mit dem Hinweis, der Entscheid
gelte per 21. Mai 2004 als zugestellt.

Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen
und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach
gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in
jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird;
geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt
die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat
mit der Zustellung hatte rechnen müssen (zur Publikation bestimmtes Urteil
7B.89/2004 vom 3. Juni 2004, E. 1.2.3; BGE 127 III 173 E. 1a S. 175; BGE 123
III 492 ff.). Der angefochtene Entscheid ist am 13. Mai 2004 an die Adresse
der Beschwerdeführerin in B.________ abgeschickt worden. Der erste Tag der
7tägigen Abholfrist hat am 15. Mai zu laufen begonnen und endigte am 21. Mai
2004. Am Tag darauf, am 22. Mai 2004, hat die 10tägige Frist von Art. 19 Abs.
1 SchKG zu laufen begonnen und endigte am 31. Mai 2004. Da dieser Tag der
Pfingstmontag war, endigte die Frist am Dienstag, den 1. Juni 2004 (Art. 31
Abs. 3 SchKG). Die beim Obergericht am 12. Juli 2004 eingereichte Beschwerde
(Postaufgabe 9. Juli 2004) ist somit offensichtlich verspätet.

2.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht
ansatzweise mit dem ausführlich begründeten Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde auseinandersetzt (BGE 119 III 49 E. 1), sondern nur
tatsächliche Einwendungen vorbringt, die für eine örtliche Zuständigkeit in
B.________ ausschlaggebend sein sollen. Zudem ist eine Nichtigkeit der
Pfändung nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton
Luzern, vertreten durch das Kantonsspital Luzern, Betriebswirtschaft 2, 6002
Luzern 16), dem Betreibungsamt A.________ und der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: