Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.151/2004
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7B.151/2004 /bnm

Urteil vom 18. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 15. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Am 11. März 2004 versandte das Betreibungsamt A.________ in den von den
Versicherungen Y.________ AG gegen X.________ eingeleiteten Betreibungen die
Pfändungsurkunde. Die hiergegen von X.________ am 19. März 2004 beim
Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen eingereichte Beschwerde wurde am 19. Mai 2004 abgewiesen. Der
dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
eingereichte Rekurs wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2004 abgewiesen.

1.2  X.________ hat mit Eingabe vom 23. Juli 2004 die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und
beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 15. Juli 2004.
Sodann ersucht er um Rückweisung der Sache an das Obergericht bzw.
Bezirksgericht Bülach, damit ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
werde. Für das Verfahren vor Bundesgericht stellt er das Begehren um
unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht hat anlässlich der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen
verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingefordert.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat zum Begehren des Beschwerdeführers, ihm angesichts
seines sehr schlechten Gesundheitszustandes eine angemessene Frist für eine
detaillierte Rekursschrift einzuräumen, ausgeführt, die Fristbestimmung des
Art. 18 SchKG lasse eine Begründung bzw. Ergänzung des Rekurses nach
Fristablauf nicht zu. Im Übrigen setze sich der Rekurrent mit den Erwägungen
des Bezirksgerichts in keiner Weise auseinander. Der Beschwerdeführer erhebt
gegen diese Ausführungen keine Einwendungen.

2.2  Im Weiteren hat die kantonale Aufsichtsbehörde erwogen, bei der
Ermittlung des pfändbaren Einkommens hätten die Betreibungsbehörden die
massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, weshalb
sich die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in aller Regel nicht als erforderlich
erweise. Trotz seiner Krankheit gehe aus der vor dem Bezirksgericht
eingereichten Rechtsschrift sowie aus dem Umstand, dass der Rekurrent gemäss
seinen eigenen Angaben 26 Anwälte und Rechtshilfe-Organisationen
angeschrieben habe, hervor, dass er durchaus in der Lage sei, seine Rechte
selbst zu wahren. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters sei deshalb abzuweisen.

2.2.1  Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit diesen Ausführungen nicht
auseinander, sondern ersucht - wie erwähnt - um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Abs. 3 zweiter Satz). Auf das Begehren kann jedoch nicht
eingetreten werden, denn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur
mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1
i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Die Weigerung
des Obergerichts, einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, hätte
deshalb nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden
können. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG kann diese Rüge
nicht gehört werden.

2.2.2  Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Gewährung eines
Rechtsstillstandes wegen schwerer Krankheit. Zur Begründung hat er mehrere
Arztatteste eingereicht; das letzte datiert vom 20. Juli 2004. Wie aus dem
beigelegten Schreiben des Betreibungsamtes A.________ vom 24. Juni 2004
hervorgeht, wurde das Gesuch abschlägig beurteilt. Da mit Bezug auf dieses
Vorbringen kein letztinstanzlicher Entscheid vorliegt, kann darauf nicht
eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege erübrigt. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden
(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem
Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: