Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.150/2004
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7B.150/2004 /bnm

Urteil vom 31. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Antje Gaiser,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des
Kantonsgerichts, vom 15. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Im Auftrag des Betreibungsamtes A.________ stellte das Betreibungsamt
B.________ am 9. März 2004 X.________ (Schuldner) die Pfändungsankündigung
zu. Als Gläubiger bzw. Gläubigervertreter war auf dem Formular das
Betreibungsamt A.________ vermerkt. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 15. Juni 2004 wies die Aufsichtsbehörde
die Beschwerde ab.

X.  ________ gelangt mit Beschwerde vom 19. Juli 2004 (rechtzeitig) an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, es sei
die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung sowie von sechs
Rechtsöffnungsentscheiden des Dreiergerichts des Zivilgerichts Basel-Stadt
festzustellen.

Am 2. August 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die betreibenden Gläubiger (Beschwerdegegner) enthalten sich in ihrer
Stellungnahme eines Antrags in Bezug auf die Nichtigkeit der
Pfändungsankündigung und schliessen auf Nichteintreten bezüglich der
Nichtigkeit der Rechtsöffnungsentscheide. Die Betreibungsämter A.________ und
B.________ haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die
Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung keine Gegenbemerkungen
(Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst die falsche Bezeichnung des Gläubigers
bzw. Gläubigervertreters auf der Pfändungsankündigung.

2.1  Die (korrekte) Bezeichnung des Gläubigers ist auf der
Pfändungsankündigung anzugeben (André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N.
11 zu Art. 90 SchKG; Jaeger/ Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, N. 4 zu Art. 90 SchKG). Die falsche
Gläubigerbezeichnung stellt damit einen Mangel dar. Ein solcher Mangel an
einer Betreibungsurkunde kann indes geheilt werden, wenn die wahre Identität
des Gläubigers für den Schuldner ohne weiteres erkennbar gewesen und er in
seinen Interessen nicht beeinträchtigt worden ist (BGE 98 III 24 S. 26; 114
III 62 E. 1a S. 63 f.; 120 III 11 E. 1b S. 13 f.).
2.2  Es ist unbestritten, dass die Bezeichnung des Betreibungsamtes
A.________
als Gläubiger bzw. Gläubigervertreter falsch ist. Die Pfändungsankündigung
wurde vielmehr ausgestellt, nachdem in sechs Betreibungen die jeweiligen
Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hatten. Dabei gründen alle
Gläubiger ihre Forderungen auf ein in Luxemburg gefälltes Schiedsurteil vom
19. Dezember 1997. Für diese Forderungen wurde ihnen am 17. März 2003 vom
Dreiergericht des Zivilgerichts Basel-Stadt in je separaten, indes inhaltlich
übereinstimmenden und am gleichen Tag gefällten Entscheiden die definitive
Rechtsöffnung erteilt.

Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe angesichts
der vorangegangenen Betreibungen sowie der Rechtsöffnungsverfahren genau
gewusst, von welchen Gläubigern die Pfändungsankündigung ausgegangen sei.
Selbst wenn er dies aber bei Erhalt der Ankündigung noch nicht realisiert
habe, so sei ihm dies zumindest am 11. März 2004 telefonisch vom
Betreibungsamt B.________ mitgeteilt und die fehlerhafte Bezeichnung damit
berichtigt worden.

2.3  Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, er habe nicht gewusst, im Auftrag
welcher Gläubiger die Pfändungsankündigung erfolgt ist. Ebenso wenig macht er
geltend, ihm sei durch die falsche Gläubigerbezeichnung ein Nachteil
entstanden. Aus den kantonalen Verfahrensakten wird zudem ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zweifelsohne wusste, wer die
wahren Gläubiger sind, hat er doch Rügen vorgebracht, welche sich gegen deren
Fortsetzungsbegehren sowie gegen die oben genannten Rechtsöffnungsentscheide
gerichtet haben. Es ist damit dem Beschwerdeführer trotz der Mangelhaftigkeit
der Pfändungsankündigung möglich gewesen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen.

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten,
dass sich der Appellationshof des Kantons Basel-Stadt im
Rechtsmittelverfahren gegen die Rechtsöffnungsentscheide geweigert hat, die
Verfahren zu vereinigen bzw. die Beschwerde gegen einen
Rechtsöffnungsentscheid als Beschwerde gegen sämtliche sechs
Rechtsöffnungsentscheide entgegenzunehmen. Einerseits ist dieses Urteil vom
5. November 2003 rechtskräftig und andererseits kann ein Entscheid über die
Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens
nach Art. 19 SchKG vom Bundesgericht ohnehin nicht überprüft werden (BGE 120
Ia 256 E. 1a S. 257). Eine Aufhebung der fehlerhaften Pfändungsankündigung
ist daher nicht angezeigt. Offen gelassen werden kann damit die Frage,
inwiefern der Beschwerdeführer an der Ungültigerklärung der
Pfändungsankündigung überhaupt noch ein aktuelles Interesse hat, da die
Pfändung am angekündigten Termin offenbar nicht durchgeführt worden ist.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Zustellung der oben erwähnten
Rechtsöffnungsentscheide vom 17. März 2003 während den Osterbetreibungsferien
als nichtig. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Punkt festgehalten, die
Urteile seien vor den Osterbetreibungsferien gefällt worden, nur ihre
Zustellung an die Parteien sei während den Betreibungsferien erfolgt. Dabei
handle es sich um eine Betreibungshandlung, die gemäss Art. 56 SchKG während
den Betreibungsferien nicht vorgenommen werden dürfe. Die Zuwiderhandlung
führe indes nicht zur Nichtigkeit der Betreibungshandlungen, sondern diese
würden ihre Wirkung einfach erst nach Ablauf der Betreibungsferien entfalten.

Die Aufsichtsbehörde ist damit von einer bloss aufgeschobenen Wirkung der
während den Betreibungsferien vorgenommenen Betreibungshandlung ausgegangen.
Diese Auffassung entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 121 III 284
E. 2b S. 285; 127 III 173 E. 3b S. 176). Selbst wenn man zu Gunsten des
Beschwerdeführers von einer generellen Anfechtbarkeit einer solchen
Betreibungshandlung ausgehen würde, wäre im vorliegenden Fall die
Anfechtungsfrist längst abgelaufen. Die Zustellung kann damit nur aufgehoben
werden, wenn ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Eine Betreibungshandlung ist
indes nur nichtig, wenn sie gegen zwingendes Recht verstösst, indem sie eine
im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Betreibungsverfahren nicht
beteiligten Personen aufgestellte Bestimmung verletzt (Art. 22 Abs. 1 SchKG;
BGE 115 III 24 E. 1 S. 26; zur Publikation bestimmter BGE 7B.36/2004, E.

2.3.2 ). Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre dient Art. 56
Ziff. 2 SchKG jedoch vor allem den Interessen des Schuldners (BGE 127 III 173
E. 3b S. 176; Thomas Bauer, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin, Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 13 zu Art. 56 SchKG;
Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour
dettes et la faillite, 1999, N. 23 ff. zu Art. 56 SchKG; Hugo Wyssen,
Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, Diss. Basel
1995, S. 5; Nicolas Jeandin, Fristen, Betreibungsferien und Rechtsstillstand,
SJK 518 (1999), S. 14; a.M.: Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs
nach schweizerischem Recht, 1984, § 13 N. 22). Die Zustellung der
Rechtsöffnungsentscheide während den Betreibungsferien erweist sich daher
nicht als nichtig.

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist
grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem
Betreibungsamt B.________, dem Betreibungsamt A.________ und der
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Die Gerichtsschreiberin: