Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.142/2004
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7B.142/2004 /rov

Urteil vom 22. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2265, yyy1 Schwyz.

Steigerungszuschlag,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung
und Konkurs, vom 29. Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Das Betreibungsamt A.________ versteigerte am 30. November 2001 die drei
Grundstücke xxx, yyy und zzz, Grundbuch A.________, der Schuldnerin
Y.________ U.________ (neu: Y.________ R.________). Diese dienten der
Grundpfandgläubigerin Bank X.________ als Gesamtpfand im 1. Rang. Im
Lastenverzeichnis wurden die betriebenen Forderungen gesamthaft mit Fr.
854'088.60 aufgeführt. Die Z.________ AG ersteigerte das Grundstück GB xxx zu
einem Preis von Fr. 950'000.-- und das Grundstück GB yyy zu einem solchen von
Fr. 11'000.--. Das landwirtschaftliche Grundstück GB zzz wurde von der
W.________ AG zu Fr. 45'000.-- ersteigert.

1.2   Die Schuldnerin führte gegen den Zuschlag des zweiten (GB yyy) und des
dritten Grundstücks (GB zzz) Beschwerde. Sie begründete die Anfechtung im
Wesentlichen damit, dass der Erlös von Fr. 950'000.-- nach der Versteigerung
der ersten Liegenschaft genügt hätte, die im Lastenverzeichnis ausgewiesene
Gesamtforderung von Fr. 854'088.60 zu decken und deshalb die beiden anderen
Grundstücke nicht hätten versteigert werden dürfen. Die untere
Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom 10. Januar 2002 die Beschwerde ab und
befand hinsichtlich der Frage der Grundstückgewinnsteuer, dass diese Steuern
als Verwertungskosten im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG vom Bruttoerlös
abzuziehen seien, und es somit der Versteigerung aller Grundstücke bedurft
habe, um neben der voraussichtlichen Grundstückgewinnsteuer die betriebenen
Forderungen zu decken.

Gegen diesen Entscheid führte die Schuldnerin Beschwerde beim Kantonsgericht
Schwyz als oberer Aufsichtsbehörde. Mit Verfügung vom 30. September 2002
sistierte der Kantonsgerichtspräsident das Beschwerdeverfahren und wies das
Betreibungsamt A.________ an, die obere Aufsichtsbehörde über die
rechtskräftige Steuerveranlagung zu informieren und ebenso Mitteilung zu
machen, wenn die Ersteigerin den restlichen Zuschlagspreis nicht rechtzeitig
bezahle und der Zuschlag von GB xxx A.________ deswegen dahinfallen sollte.
Das Betreibungsamt erstellte die Abrechnung über das versteigerte Grundstück,
sandte diese am 1. Oktober 2002 der Ersteigerin und setzte ihr eine
Zahlungsfrist für den restlichen, noch nicht geleisteten Zuschlagspreis von
Fr. 905'500.-- bis zum 14. Oktober 2002. Nachdem die Leistung innert Frist
nicht erfolgt war, hob das Betreibungsamt am 23. Oktober 2002 den erteilten
Zuschlag betreffend das Grundstück GB xxx an die Z.________ AG auf.
Die von der Z.________ AG eingereichte Beschwerde wies die untere
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. März 2004 ab. Der Weiterzug an die
obere Aufsichtsbehörde blieb erfolglos; das Kantonsgericht Schwyz wies das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 29. Juni 2004 ab, soweit darauf einzutreten
war.

1.3  Mit Eingabe vom 13. Juli 2004 hat die Z.________ AG bei der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde
eingereicht. Sie beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung
des Betreibungsamtes A.________ vom 23. Oktober 2002 aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Zuschlag bezüglich Grundstück GB xxx an die
Beschwerdeführerin nach wie vor bestehe; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.

2.
2.1 Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, gemäss Art. 136 SchKG
geschehe
die Versteigerung von Grundstücken gegen Barzahlung oder unter Gewährung
eines Zahlungstermins von höchstens 6 Monaten. In den Steigerungsbedingungen
sei in Ziff. 10  unmissverständlich festgehalten worden, dass der restliche
Zuschlagspreis (nach der erfolgten Barzahlung von Fr. 50'000.--) innert 10
Tagen ab Steigerungsabrechnung dem Betreibungsamt A.________ zu bezahlen sei.
Das Betreibungsamt habe der Ersteigerin eine darüber hinausgehende Frist von
14 Tagen nach Zustellung der Steigerungsabrechnung gewährt. Der
Beschwerdeführerin habe schon im Zeitpunkt der Versteigerung klar sein
müssen, dass sie den Steigerungsbetrag innert relativ kurzer Frist aufbringen
und sich deshalb rechtzeitig um die Finanzierung zu kümmern habe. Eine
Ermessensverletzung durch das Betreibungsamt liege nicht vor, nachdem die
gesetzte Zahlungsfrist der gesetzlichen Vorschrift von Art. 136 SchKG und den
Steigerungsbedingungen entspreche.

2.2
2.2.1Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, die Frist sei zu kurz bemessen
gewesen, und daran ändere auch nichts, dass nunmehr zufolge Beschwerde diese
Frist verlängert worden sei.

Die Vorbringen gehen fehl. Beim Entscheid darüber, ob und wie lange die
Kaufpreiszahlung gestundet werden soll, sind grundsätzlich nicht die
Bedürfnisse des Ersteigerers massgebend, sondern das Amt hat die
Steigerungsbedingungen auch hinsichtlich des Zahlungstermins so einzurichten,
dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt (Art. 134 Abs. 1
SchKG). Hierzu gehört, dass dafür gesorgt wird, dass die Gläubiger möglichst
bald zu ihrem Geld kommen. Daher kann dem Ersteigerer, der den festgesetzten
Zahlungstermin nicht einzuhalten vermag, ein Anspruch auf Verlängerung der
Frist nicht zugestanden werden, selbst wenn ihn nicht voraussehbare und nicht
verschuldete Verhältnisse an der termingerechten Zahlung hindern. Eine
Fristerstreckung kann ihm vielmehr nur mit Einwilligung sämtlicher
Beteiligter gewährt werden (BGE 75 III 11 E. 3 S. 13).

2.2.2  Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerdeschrift im
kantonalen Verfahren vom 29. März 2004, worin sie Gründe angeführt habe, dass
die Notwendigkeit der Verwertung aller Grundstücke nach wie vor nicht
rechtskräftig entschieden sei.

Das Kantonsgericht führt dazu aus, die Beschwerdeführerin sei als Ersteigerin
des Grundstücks GB xxx nicht in ihren Interessen tangiert, soweit das
Betreibungsamt mehr verwertet haben sollte als notwendig. Diese Frage bildet
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat die
Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Begründung einer
Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG in der Beschwerdeschrift selbst
enthalten sein muss; eine Verweisung - wie im vorliegenden Fall - auf
Rechtsschriften im kantonalen Verfahren ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1

S. 42 mit Hinweis).

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________, und
dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: