Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.141/2004
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7B.141/2004 /rov

vom 24. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Z. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominic Del Degan,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Zuschlag,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
In der von der Versicherung Y.________ gegen den Schuldner Z.________
eingeleiteten Betreibung Nr. nnn auf Grundpfandverwertung führte das
Betreibungsamt des Kreises A.________ am 24. Oktober 2003 die Steigerung des
in B.________ gelegenen Grundstücks Nr. ooo durch. Das Grundstück wurde zum
Preis von 1,2 Mio. Franken W.________, dem Sohn des Schuldners, zugeschlagen.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 hob das Betreibungsamt den Zuschlag auf, da
die Zahlung innert der festgesetzten Frist nicht eingegangen war.

Am 27. Februar 2004 wurde das Grundstück ein zweites Mal versteigert und für
730'000 Franken X.________ zugeschlagen.

B.
Z.________ erhob mit Eingabe vom 4. März 2004 Beschwerde an das Präsidium des
Kreisgerichts Gaster-See als unterer Aufsichtsbehörde für das
Bretreibungswesen und verlangte, den Zuschlag aufzuheben und das
Betreibungsamt anzuweisen, einen neuen Steigerungstermin anzusetzen. Er rügte
insbesondere, dass die Frist nach Art. 138 Abs. 1 SchKG für die öffentliche
Bekanntmachung der zweiten Steigerung nicht eingehalten und die
Steigerungsbedingungen nicht neu aufgelegt worden seien. Ausserdem sei seiner
Ehefrau entgegen der Vorschrift von Art. 88 VZG nie ein Zahlungsbefehl
zugestellt worden.

Der Kreisgerichtspräsident hob mit Entscheid vom 26. April 2004 den am 27.
Februar 2004 erteilten Zuschlag auf und wies das Betreibungsamt an, der
Ehefrau von Z.________ nachträglich einen Zahlungsbefehl zuzustellen und nach
Rechtskraft des Zahlungsbefehls und nach Ablauf von sechs Monaten seit dessen
Zustellung einen neuen Steigerungstermin anzusetzen.

X. ________ gelangte hiergegen an das Kantonsgericht St. Gallen als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde, das die Beschwerde am 24. Juni 2004 guthiess und
den Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten aufhob.

C.
Mit einer vom 5. Juli 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post
gebrachten Eingabe führt Z.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, den Entscheid des
Kantonsgerichts aufzuheben und den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom
26. April 2004 zu bestätigen. Allenfalls sei das Betreibungsamt anzuweisen,
eine neue Steigerung anzusetzen bzw. die Sache zur Neubeurteilung und
Aufhebung des Zuschlags an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Durch Präsidialverfügung vom 12. Juli 2004 ist festgestellt worden, dass das
Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, angesichts von Art. 66 VZG überflüssig sei.

Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert (vgl. Art. 80 Abs.
1 OG).

Der Beschwerdegegner X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf überhaupt einzutreten sei, und Bestätigung des an ihn erteilten
Zuschlags.

Das Betreibungsamt des Kreises A.________ beantragt, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, sie allenfalls abzuweisen, und den Steigerungszuschlag vom 27.
Februar 2004 zu bestätigen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Entgegen der Vorschrift in Art. 80 Abs. 1 OG hat die Vorinstanz der
erkennenden Kammer nicht mitgeteilt, wann der angefochtene Entscheid dem
Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Dieser macht geltend, ihn am 28. Juni
2004 ausgehändigt erhalten zu haben. Gemäss Vermerk am Ende des angefochtenen
Entscheids wurde dieser am 25. Juni 2004, einem Freitag, versandt. Die
Zustellung dürfte daher tatsächlich auf den darauffolgenden Montag, den 28.
Juni 2004, gefallen sein. Dieses Datum stimmt denn auch mit demjenigen
überein, an dem der Beschwerdegegner den Empfang des angefochtenen Entscheids
bestätigt hat. Die am 5. Juli 2004 aufgegebene Beschwerdeschrift ist demnach
innert der Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG eingereicht worden, so
dass aus dieser Sicht auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten ist.

2.
Die erkennende Kammer hat ihrem Entscheid die tatsächlichen Feststellungen
der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde zu Grunde zu legen, es sei denn, sie
seien in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen
oder beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 81 OG). So ist es denn auch unzulässig, in der Beschwerde
nach Art. 19 Abs. 1 SchKG neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und
Beweismittel vorzutragen, wenn dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit
bestanden hatte (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Das gilt sinngemäss auch
für die Vernehmlassung nach Art. 81 OG (für die Berufungsantwort vgl. BGE 110
II 74 E. 1 S. 78). Inwiefern die tatsächlichen Vorbringen des
Beschwerdegegners vor allem zum Verhalten des Beschwerdeführers und dessen
Ehefrau aus novenrechtlicher Sicht überhaupt zu hören sind, mag indessen
dahin gestellt bleiben. Wie sich aus den Darlegungen in E. 6.4 ergeben wird,
sind sie ohnehin unbehelflich.

3.
Das Kantonsgericht hält dafür, die untere Aufsichtsbehörde hätte auf die
Beschwerde gar nicht eintreten sollen. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht
legitimiert gewesen, die zu deren Begründung vorgetragenen Rügen der
fehlenden Zustellung eines Zahlungsbefehls an seine Ehefrau und der fehlenden
Auflage der Steigerungsbedingungen zu erheben.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer hatte unter anderem beanstandet, dass bei der zweiten
Steigerung die Frist von mindestens einem Monat gemäss Art. 138 Abs. 1 SchKG
für die öffentliche Bekanntmachung nicht eingehalten und ihm keine
Spezialanzeige im Sinne von Art. 139 SchKG zugestellt worden sei. Zudem habe
das Betreibungsamt gegen Art. 134 SchKG verstossen, indem es davon abgesehen
habe, die Steigerungsbedingungen aufzulegen.

4.2 Die genannten Rügen richteten sich nicht gegen die Steigerung als solche
bzw. gegen den Zuschlag, sondern betrafen das Vorbereitungsverfahren. Nach
den Feststellungen des Kantonsgerichts wurden dem Beschwerdeführer durch
Schreiben des Betreibungsamtes vom 20. Januar 2004 der Termin für die nach
der Aufhebung des ersten Zuschlags notwendig gewordene zweite Steigerung
mitgeteilt und am Steigerungstag die Steigerungsbedingungen ausgehändigt.
Diesen war zu entnehmen, dass das Betreibungsamt dafür gehalten hatte, sie
seien nicht nochmals neu aufzulegen gewesen.
Unter den dargelegten Umständen hätte der Beschwerdeführer nicht untätig die
Erteilung des Zuschlags abwarten dürfen. Er hätte spätestens unmittelbar vor
Beginn der eigentlichen Steigerung unter Hinweis auf die von ihm
beanstandeten Mängel des Vorbereitungsverfahrens deren Verschiebung verlangen
müssen. Dass er dies getan hätte, macht er selbst nicht geltend und ist denn
auch dem Steigerungsprotokoll nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt
einzig vor, durch die Kenntnisnahme der Steigerungsbedingungen sei der Mangel
ihrer Nichtauflage nicht geheilt worden. Dass er keine Gelegenheit gehabt
hätte, noch vor Beginn der Steigerung gegen deren Durchführung Einspruch zu
erheben, behauptet er selbst nicht. Durch sein passives Verhalten hat der
Beschwerdeführer - ähnlich einem Ersteigerer, der sich den
Steigerungsbedingungen stillschweigend unterzieht - sein Beschwerderecht
bezüglich der Publikation der Steigerung und der Auflegung der
Steigerungsbedingungen verwirkt (dazu BGE 128 III 339 E. 5b S. 342 mit
Hinweisen). Insofern hätte die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde
tatsächlich gar nicht erst eintreten sollen und ist der angefochtene
Entscheid daher nicht zu beanstanden.

4.3 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die zu den genannten
Punkten gerügten Mängel in der Vorbereitung der Steigerung liessen den
angefochtenen Zuschlag als nichtig erscheinen. Es liegt kein Verstoss gegen
eine Bestimmung vor, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am
Verfahren nicht Beteiligten erlassen worden ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG;
BGE 128 III 339 E. 5a S. 341 f.).

5.
Das Begehren um Aufhebung des am 27. Februar 2004 an den Beschwerdegegner
erteilten Zuschlags hatte der Beschwerdeführer sodann auch mit der Rüge
begründet, es sei seiner Ehefrau kein Zahlungsbefehl zugestellt worden.

5.1 In der Betreibung auf Grundpfandverwertung hat das Betreibungsamt einen
Zahlungsbefehl auch dem Ehegatten des Schuldners zuzustellen, falls das
verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient, und der Ehegatte kann
Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner (Art. 153 Abs. 2 erster Satz lit. b
und zweiter Satz SchKG). Dem Ehegatten ist durch Zustellung eines
Zahlungsbefehls selbst dann nachträglich die Möglichkeit zu verschaffen,
Recht vorzuschlagen, wenn sich erst im Verwertungsverfahren ergibt, dass das
Pfandobjekt als Familienwohnung dient (Art. 88 Abs. 1 VZG). Ergibt sich erst
nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück
als Familienwohnung dient, so darf die Verwertung erst vorgenommen werden,
wenn der dem Ehegatten des Schuldners nachträglich zugestellte Zahlungsbefehl
rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen
ist (Art. 100 Abs. 1 VZG).

5.2 Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts handelt es sich bei dem dem
Beschwerdegegner zugeschlagenen Grundstück um die Familienwohnung des
Beschwerdeführers und ist dessen Ehefrau nie ein Zahlungsbefehl zugestellt
worden. Die Missachtung von Art. 153 Abs. 2 SchKG hätte der Beschwerdeführer
jedoch ebenfalls vor der Durchführung der strittigen Steigerung rügen müssen,
macht er doch nicht geltend, er habe die Unterlassung des Betreibungsamtes
erst nach erteiltem Zuschlag bemerkt. Das Recht zur Beschwerde hatte der
Beschwerdeführer mit andern Worten ebenfalls in diesem Punkt verwirkt, als er
an die untere Aufsichtsbehörde gelangte. Im Ergebnis ist der angefochtene
Entscheid demnach auch aus dieser Sicht nicht zu beanstanden.

6.
Der Beschwerdeführer hält dafür, die Verletzung von Art. 153 Abs. 2 SchKG
lasse den Zuschlag als nichtig erscheinen, und wirft dem Kantonsgericht vor,
sich zu Unrecht nicht mit dem Thema der Nichtigkeit befasst zu haben.

6.1 Das Betreibungsamt ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die  Frage der
Nichtigkeit zu Recht nicht geprüft, zumal sie in zutreffender Weise zum
Schluss gelangt sei, der Beschwerdeführer sei zur Beschwerde auch in diesem
Punkt nicht legitimiert gewesen und die untere Aufsichtsbehörde hätte auf
diese nicht eintreten dürfen. Für die erkennende Kammer ist Voraussetzung für
ein Eingreifen im Falle von Nichtigkeit einer Betreibungshandlung einzig,
dass sie mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid der (oberen) kantonalen
Aufsichtsbehörde angerufen worden ist (dazu BGE 118 III 4 E. 2a S. 6; 94 III
65 E. 2 S. 70; Heinz Pfleghard, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.],
Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Rz. 5.46). Ob aus der Sicht der
Legitimation des Beschwerdeführers oder auch der Rechtzeitigkeit der
Beschwerde auf diese einzutreten ist oder nicht, ist ohne Belang.

6.2
6.2.1Die Vorschrift von Art. 153 Abs. 2 erster Satz lit. b SchKG steht mit
Art. 169 ZGB in Zusammenhang, auf den ausdrücklich hingewiesen wird und
wonach ein Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen
Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder
durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie
beschränken kann (Abs. 1). Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls in der
Grundpfandbetreibung wird dem Ehegatten die Stellung eines Mitbetriebenen
eingeräumt, der, wie der Schuldner, mit Rechtsvorschlag die sich aus dem
Zivilrecht ergebenden Einreden geltend machen sowie den Bestand, den Umfang
und die Fälligkeit der Forderung wie auch das Pfandrecht bestreiten kann.
Ebenso steht es dem Ehegatten zu, gegebenenfalls Aberkennungsklage zu erheben
(dazu Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 7. Auflage, § 33 Rz. 6, 10 und 13; Marc Bernheim/Philipp
Känzig, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N 29 zu Art. 153).

Soweit die Bestimmung von Art. 153 Abs. 2 SchKG sich auf die Familienwohnung
bezieht, verfolgt sie den gleichen Zweck wie die mietrechtlichen
Vorschriften, wonach die Kündigung des als Wohnung der Familie dienenden
Mietobjekts sowohl dem Mieter als auch dessen Ehegatten separat zuzustellen
ist (Art. 266n OR) und ebenfalls der Ehegatte des Mieters die Kündigung
anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen
Rechte ausüben kann, die dem Mieter bei Kündigung zustehen (Art. 273a Abs. 1
OR). Sie konkretisiert für das Betreibungsrecht den in Art. 169 ZGB
verankerten, im öffentlichen Interesse liegenden Schutz der Familie vor dem
Verlust der Wohnung durch unüberlegte Rechtshandlungen oder Unterlassungen
eines Ehegatten, der beispielsweise darauf verzichtet, Recht vorzuschlagen
(dazu Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 9 und 35 zu Art. 169
ZGB).

6.2.2 Das Mietrecht sieht vor, dass die Kündigung der als Wohnung der Familie
dienenden Mietsache durch den Vermieter nichtig ist, falls sie nicht separat
auch dem Ehegatten des Mieters zugestellt worden ist (Art. 266o in Verbindung
mit Art. 266n OR). Die gleiche Rechtsfolge drängt sich für die Verwertung
eines verpfändeten Grundstücks auf, die vollzogen wurde, obschon dem
Ehegatten des Grundpfandschuldners in Missachtung der zwingenden Vorschrift
von Art. 153 Abs. 2 erster Satz lit. b SchKG kein Zahlungsbefehl zugestellt
worden war. Angesichts der Stellung eines Mitbetriebenen, die dem Ehegatten
nach dem oben Ausgeführten zukommt, liegt im Verhältnis zu ihm eine
Betreibungshandlung ohne (rechtskräftigen) Zahlungsbefehl vor, was nach der
Rechtsprechung auch deshalb deren Nichtigkeit zur Folge hat (dazu BGE 109 III
53 E. 2b S. 55 f.; 77 III 75 S. 76 f.; Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche
Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 28 zu Art. 22 SchKG).

6.3 In seiner Vernehmlassung hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, seine Rechte durch Erhebung
eines Rechtsvorschlags gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl geltend zu
machen, darauf jedoch verzichtet habe. Diese Tatsache ist im vorliegenden
Zusammenhang indessen ohne Bedeutung. Nach dem oben Dargelegten hat der
Ehegatte des Schuldners - unabhängig von diesem - von Gesetzes wegen ein
Recht, Vorkehren zur Erhaltung der Familienwohnung zu treffen. Wie es sich
verhielte, wenn der Beschwerdeführer Recht vorgeschlagen hätte, braucht unter
den gegebenen Umständen nicht erörtert zu werden. Unerheblich ist zudem auch,
dass der an den Beschwerdeführer gerichtete Zahlungsbefehl dessen Ehefrau
übergeben worden ist, stand es doch dieser ohne Ermächtigung nicht zu, für
den Betriebenen Recht vorzuschlagen.

6.4 Die Berufung des Beschwerdeführers auf Nichtigkeit bezeichnet der
Beschwerdegegner als rechtsmissbräuchliches Verhalten. Im Hinweis auf die
Missachtung einer im Interesse der Öffentlichkeit oder von am Verfahren nicht
beteiligten Personen erlassenen Bestimmung (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG), hier
von Art. 153 Abs. 2 erster Satz lit. b SchKG, ist indessen kein Missbrauch
eines Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu erblicken. Abgesehen davon,
besteht zu dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Urteil
der erkennenden Kammer vom 10. November 1994 (abgedruckt in BlSchK 1995, S.
55 ff.) insofern ein wesentlicher Unterschied, als sich dort die Ehefrau des
Schuldners selbst - in ihrer nachträglich erworbenen Stellung als
Dritteigentümerin der Pfandliegenschaft - darüber beschwert hatte, nie einen
Zahlungsbefehl erhalten zu haben.

6.5 Der Grundsatz, wonach die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung jederzeit
zu beachten ist (vgl. BGE 121 III 142 E. 2 S. 144 mit Hinweis; Lorandi,
a.a.O., N 121 zu Art. 22 SchKG), unterliegt gewissen Schranken. So kann
namentlich die Nichtigkeit eines Steigerungszuschlags dann nicht mehr
festgestellt werden, wenn der Ersteigerer die Sache inzwischen einem
gutgläubigen Dritten weiterveräussert hat, ist doch dieser auf Grund von Art.
933 bzw. 973 Abs. 1 ZGB in seinem Erwerb geschützt (dazu Lorandi, a.a.O., N
176 zu Art. 22 SchKG). Dieser Tatbestand liegt hier indessen nicht vor.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und es ist
festzustellen, dass der vom Betreibungsamt des Kreises A.________ am 27.
Februar 2004 an X.________ erteilte Zuschlag nichtig ist. Ferner ist das
Betreibungsamt anzuweisen, der Ehefrau des Beschwerdeführers nachträglich
einen Zahlungsbefehl zuzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Zahlungsbefehls im Sinne von Art. 100 Abs. 1 VZG einen neuen
Steigerungstermin anzusetzen.

8.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und nach Art.
62 Abs. 2 GebVSchKG ist die Zusprechung einer Parteientschädigung
ausgeschlossen.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der in der
Betreibung Nr. nnn vom Betreibungsamt des Kreises A.________ am 27. Februar
2004 an X.________ erteilte Zuschlag des Grundstücks Nr. ooo in B.________
nichtig ist, und das Betreibungsamt wird angewiesen, der Ehefrau des
Beschwerdeführers einen Zahlungsbefehl zuzustellen und nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Zahlungsbefehls im Sinne von Art. 100 Abs. 1 VZG einen
neuen Steigerungstermin anzusetzen.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bietenharder, dem Betreibungsamt
des Kreises A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: