Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.140/2004
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7B.140/2004 /bnm

Urteil vom 22. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als
Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der SchuldEURbetreibungs- und
Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 25.
Juni 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
1.1  Am 14. Mai 2004 wurde X.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung
Nr.
000 der Ausgleichskasse Y.________ zugestellt. X.________ erhob nicht
Rechtsvorschlag. Am 10. Juni 2004 stellte die Gläubigerin das Begehren um
Fortsetzung der Betreibung, worauf das Betreibungsamt des Sensebezirks am 11.
Juni 2004 die Pfändungsankündigung erliess. Dagegen beschwerte sich
X.________ am 17. Juni 2004 bei der Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 25.
Juni 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

1.2  Mit Eingabe vom 4. Juli 2004 hat X.________ die Sache an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde.
Das Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, hat
anlässlich der Aktenübersendung auf eine Stellungnahme verzichtet (Art. 80
OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, im vorliegenden Fall habe der
Beschwerdeführer es unterlassen, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu
erheben. Somit habe die Gläubigerin frühestens 20 Tage nach dessen Zustellung
(14. Mai 2004) das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellen dürfen, was
sie am 10. Juni 2004 denn auch getan habe. Die Pfändungsankündigung sei daher
nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und nicht zu beanstanden. Weder
der Betreibungsbeamte noch die Aufsichtsbehörde hätten sich mit der in
Betreibung gesetzten Forderung auseinander zu setzen. Wolle der Schuldner die
Forderung bestreiten, habe er Rechtsvorschlag zu erheben. Habe er dies
unterlassen, könne er jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen
lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr bestehe oder gestundet sei
(Art. 85a Abs. 1 SchKG).

2.2  Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal
ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu BGE 119 III 49
E. 1). Er bringt dagegen in der Hauptsache bloss vor, weil er nie eine
präzise Rechnung mit genauen Angaben erhalten habe, obwohl er dies verlangt
und ihm dies telefonisch auch zugesichert worden sei, führe er Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass die im angefochtenen
Urteil wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen zutreffend sind. Das heisst,
dass der materielle Bestand der Forderung im Pfändungsverfahren nicht mehr in
Frage gestellt werden kann. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag
erhoben hat, bleibt ihm in der Tat nur noch der Rechtsbehelf der
Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG.
Auf die Beschwerde kann somit mangels Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid nicht eingetreten werden.

3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art.
61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung
zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin,  dem
Betreibungsamt des Sensebezirks und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: