Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 7B.13/2004
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7B.13/2004 /bnm

Urteil vom 24. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Pfändungsverfahren; Vorladung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen vom 7. Januar 2004 (NR030098/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.
Das Betreibungsamt Zürich 4 forderte X.________ mit Schreiben vom 22.
September 2003 zum Erscheinen im Amtslokal auf, um in der gegen sie laufenden
Betreibung Nr. ..., die Pfändung zu vollziehen. Hiergegen erhob X.________
Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde
über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 12. November 2003 unter
Kostenfolge nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen wies die von X.________ eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom
7. Januar 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X. ________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit
Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im
Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der
Vorladung zum Pfändungsvollzug sowie der Pfändungsankündigung. Weiter
verlangt sie aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf
Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, das
Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom 24. April 2003 sei mit
Beschluss vom 20. Mai 2003 der unteren Aufsichtsbehörde und mit Beschluss vom
18. Juli 2003 der oberen Aufsichtsbehörde erledigt worden. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über
die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 f. SchKG) verletzt habe,
wenn sie festgehalten hat, ihre Einwände gegen das Vorliegen eines
rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheides als Voraussetzung zur Fortsetzung
der Betreibung (vgl. Art. 88 SchKG) seien im Beschwerdeverfahren gegen die
Vorladung zum Pfändungsvollzug verspätet. Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, sie lebe mit ihrem Ehegatten in Gütergemeinschaft, und sich
auf das in eigener Sache ergangene, nicht amtlich veröffentlichte Urteil K
107/02 vom 27. November 2003 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
beruft, gehen ihre Vorbringen fehl. Wohl wird im Urteil (E. 2) festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten unter dem Güterstand der
Gütergemeinschaft lebe. Aus den - für die erkennende Kammer verbindlichen
(Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Beschluss findet indessen die Behauptung der
Beschwerdeführerin, dass sie (noch immer) in Gütergemeinschaft lebe, in
tatsächlicher Hinsicht keine Stütze und kann daher nicht berücksichtigt
werden. Im Übrigen wird im erwähnten Urteil das verfahrensrechtliche Vorgehen
im Falle einer Betreibung von Prämien aus der obligatorischen
Krankenversicherung bei einem in Gütergemeinschaft (vgl. Art. 68a SchKG)
lebenden Schuldner-Ehegatten erläutert. Die Beschwerdeführerin setzt auch vor
diesem Hintergrund nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde
gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie die Vorladung des
Betreibungsamtes zum Pfändungsvollzug als rechtens erachtet und Einwände
gegen die Pfändungsankündigung nicht mehr berücksichtigt hat.

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die in Betreibung
gesetzten Krankenkassenprämien seien nicht geschuldet, und in diesem
Zusammhang erneut auf das Urteil K 107/02 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts verweist, kann sie nicht gehört werden. Der Bestand der
in Betreibung gesetzten Forderung kann im Beschwerdeverfahren nicht in Frage
gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3), abgesehen davon, dass es im
erwähnten Urteil um eine andere Betreibung (Nr. ... des Betreibungsamtes
Zürich 4) geht. Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde
kann nicht eingetreten werden.

3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
hinfällig.

4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die
hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde einmal mehr
ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen
den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches -
wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin,  dem
Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:  Der Gerichtsschreiber: